Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Restitutionsklage. § 79 ArbGG bei Restitutionsklagen lex specialis gegenüber § 46 ArbGG in allen drei Instanzen

 

Leitsatz (amtlich)

1. In Fällen eines rechtsmissbräuchlichen Wiederaufnahmeantrags kann auch das erstinstanzliche (Arbeits-)Gericht ausnahmsweise auf eine mündliche Verhandlung verzichten und einen unzulässigen Wiederaufnahmeantrag im Beschlusswege als unzulässig verwerfen (Weiterführung von BGH Beschluss 7.3.2013 - V ZB 286/11).

2. § 79 ArbGG regelt das Verfahren für Wiederaufnahmeklagen unabhängig davon, ob dieses vor dem Arbeitsgericht oder Rechtsmittelgericht geführt wird, abschließend und vollständig als lex specialis gegenüber § 46 ArbGG.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hält der Kläger keinen substantiierten Vortrag zu irgendwie von ihm pauschal behaupteten Restitutionsgründen, kann das Gericht ausnahmsweise über die Zulässigkeit der Restitutionsklage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden.

 

Normenkette

ArbGG § 79; ZPO §§ 585, 589 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 46

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Entscheidung vom 21.04.2022; Aktenzeichen 6 Ca 2079/21)

 

Gründe

I.

Die Klägerin wehrt sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt, mit welchem ihre als Restitutionsklage bezeichnete Eingabe vom 16.12.2021 als unzulässig verworfen wurde.

In der Hauptsache begehrt die Klägerin Wiederaufnahme eines Verfahrens des Arbeitsgerichts Erfurt, welches unter dem Az. 6 Ca 590/20 geführt wurde. In jenem Verfahren wies das Arbeitsgericht mit Versäumnisurteil vom 14.10.2021 die Klage ab. Dieses Versäumnisurteil ist der Klägerin am 16.10.2021 zugestellt worden. Beigefügt waren der Hinweis, dass gegen das Versäumnisurteil innerhalb einer Notfrist von einer Woche nach Zustellung Einspruch erhoben werden könne. Die Klägerin legte Berufung gegen das Versäumnisurteil beim Thüringer Landesarbeitsgericht ein, welche als unzulässig verworfen wurde.

In ihrem als Restitutionsklage überschriebenen Schriftsatz vom 16.12.2021 machte die Klägerin schwerwiegende Verfahrensfehler, Straftaten der Rechtsbeugung, Verwirkung ihres Grundrechts auf den gesetzlichen Richter, die rechtswidrige Zerpflückung einer Gerichtsakte an deutschlandweit verschiedene Gerichte, die Rechtswidrigkeit eines Rechtswegbeschlusses des Thüringer Landesarbeitsgerichts sowie, soweit ersichtlich, geltend, dass keine mündliche Verhandlung am Arbeitsgericht Erfurt hätte stattfinden sollen. Weitere Tatsachen hierzu, welche diese Bewertungen belegen könnten, sind weder in dem Schriftsatz noch im nachfolgenden Schriftverkehr enthalten.

Mit Beschluss vom 21.04.2022 hat das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig verworfen.

Die Klägerin habe keinen substantiierten Vortrag zu irgendwie gearteten Restitutionsgründen gehalten. In einer solchen Situation könne über die Zulässigkeit der Restitutionsklage ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden, weil sich die erhobene Klage als rechtsmissbräuchlich darstelle. In einer solchen Fallgestaltung würde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer Zweckentfremdung derselben führen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Seiten 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses (Bl. 75 und 76 der Akte) Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 27.04.2022 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit am 3. Mai 2022 beim Arbeitsgericht und zeitgleich beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen sofortige Beschwerde erhoben mit der Begründung, die Beschlüsse der Arbeitsgerichtsbarkeit enthielten Lücken und Straftaten wie Rechtsbeugung. Ferner sei das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen zu erforschen. Wegen des übrigen Inhaltes der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf diese selbst (Bl. 85 und 86 der Akte) Bezug genommen.

Mit begründetem Beschluss vom 12.05.2022 hat die Kammer des Arbeitsgerichts der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die Restitutionsklage ist unzulässig, denn sie ist zum einen verspätet erhoben und zum anderen fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes; beides gehört zur Zulässigkeit der Klage (GMP/Müller-Glöge ArbGG § 79 Rn. 2). Insoweit wird auf die ausreichend ausführlichen, zutreffenden und überzeugenden Gründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen und das Beschwerdegericht macht sich diese zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG analog). Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerderechtszug veranlasst keine weitergehenden Erörterungen. Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden mit Ablauf der Einspruchsfrist. Die zulässigen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie die Fristen hierfür ergeben sich aus dem Gesetz. Wenn sich die Klägerin anderweitig entschieden hat und eine unstatthafte Berufung einlegt, hat das auf den gesetzlichen Lauf der Fristen keinen Einfluss. Im Übrigen s...

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