Verfahrensgang

ArbG Gotha (Urteil vom 27.10.1994; Aktenzeichen 2 Ca 825/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.05.1998; Aktenzeichen 9 AZR 394/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gotha vom 27.10.1994, Az.: 2 Ca 825/93, wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Klage bzgl. der Klageanträge zu I 1 a bis 1 j abgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte war ca. 32 Jahre bei der Klägerin als Betriebs- und Entwicklungsleiter tätig. Mit Aufhebungsvereinbarung vom 25.01.1991 schied er zum 31.01.1991 aus den Diensten der Klägerin aus. Die Aufhebungsvereinbarung (Bl. 33–35) d.A. lautet, soweit vorliegend von Bedeutung:

1.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Fa. … GmbH zum 31.01.1991 beendet wird.

2.

Die Fa. … GmbH zahlt an Herrn E. eine Abfindung in Höhe von 200.000,00 DM …

5.

Herr E. verpflichtet sich, über alle ihm während seiner Dienstzeit bei der Fa. … GmbH bekannt gewordenen Geschäftsvorgänge, insbesondere technische Verfahrensabläufe, Rezepturen, Werkzeugskonzeptionen, Kunden Preise und Produkte, bezogen auf die Produktion der Fa. … GmbH von Kantenbändern, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.

Herr E. garantiert, weder bei der … noch bei der … Firmengruppe bzw. deren Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften ein abhängiges oder beratendes Tätigkeitsverhältnis einzugehen.

6.

Außerdem verpflichtet sich Herr E. alle geschäftlichen Unterlagen, insbesondere die Rezeptbücher, Produktionsanweisungen, Lieferantenadressen, incl. davon gefertigter Kopien, die noch in seinem Besitz befindlich sind und er gefertigt hat, an die Fa. … GmbH herauszugeben.

8.

Herr E. sichert zu, darüber hinaus keinerlei Kopien mehr in seinem Besitz zu haben.

Herr E. erklärt abschließend, daß er bei seinem Ausscheiden keinerlei Material und/oder sonstige Geschäftsunterlagen zurückbehalten wird. Er sichert zu, auch alle Kopien insoweit der Fa. … GmbH zurückzugeben.

Gegen einen weiteren Beklagten, Herrn K. der bei der Klägerin als Einkaufsleiter für den gesamten Einkauf aller Rohstoffe und als früherer Laborleiter für alle Rezepturen der Klägerin zuständig war, wurde das Verfahren vor Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Gotha durch das Arbeitsgericht Essen abgetrennt. Dieses Verfahren ist mit den gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Anträge anderweitig rechtshängig.

Darüber hinaus ist eine Klage mit im wesentlichen gleichen Anträgen gegen die Fa. … GmbH am Landgericht Erfurt anhängig.

Der Beklagte arbeitete von 1988 bis 1990 an der Entwicklung eines Breitschlitzdüsenverfahrens für Kantenbänder bei der Klägerin mit. Mit dieser Produktionsanlage sollte eine Ausweitung der Produktion erreicht werden. Bis zu seinem Ausscheiden wurde diese Anlage jedoch nicht realisiert. Im Frühjahr 1991 stellte die Klägerin fest, daß ein Teil der Unterlagen des Breitschlitzdüsenverfahrens, Entwicklungs- und Erfahrensberichte fehlten.

Der Beklagte gründete gemeinsam mit seinem Bruder die … GmbH, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer er ist. Diese Firma produziert für die Klägerin Kantenband- und Fassadenprofile, wobei sie nach dem Breitschlitzdüsenverfahren arbeitet.

Wegen des Verdachts einer Straftat erstatte die Klägerin Anzeige. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen fand am 11.11.1992 u.a. eine Durchsuchung der Büroräume des Beklagten statt, in deren Rahmen eine Reihe von Unterlagen sichergestellt wurde (vgl. Bl. 419 d.A.).

Zum gleichen Zeitpunkt wurde eine Durchsuchung bei Herrn K. durchgeführt, bei der diverse der Klägerin gehörende Unterlagen sichergestellt wurden (vgl. Bl. 94 d.A.).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sich der Beklagte wettbewerbswidrig verhalten habe, da er entgegen Ziff. 5 der Auflösungsvereinbarung kein Stillschweigen bewahrt habe und die ihr gehörenden Unterlagen unberechtigt nach seinem Ausscheiden nicht zurückgegeben habe. Diese Unterlagen habe die … deren Geschäftsführer der Beklagte ist, wettbewerbswidrig gegen die Klägerin verwendet, in dem u.a. Kundenlisten der Klägerin, die Herr K. entwendet habe, benutzt wurden, um Kunden der Klägerin preislich gezielt zu unterbieten. Auch habe die … Rezepturen der Klägerin, die Herr K. entwendet habe, genutzt, ebenso wie ein Gutachten über Brandverhalten und Umweltstatistik. Darüber hinaus verwende die … das bei der Klägerin entwickelte Produktionsverfahren der sogenannten Breitschlitzdüse für Kantenbänder. Aufgrund fehlender Unterlagen habe dieses Verfahren bei der Klägerin nicht realisiert werden können und eine Neuentwicklung sei notwendig gewesen. Gegen den Beklagten seien die Unterlassungsansprüche ebenfalls begründet, weil sie gemäß § 13 Abs. 4 UWG auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet seien. Hierbei könne unberücksichtigt bleiben, ob der Beklagte Kenntnis von den Unterlagen und davon gehabt habe, daß diese für die … genutzt ...

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