Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Jubiläumszuwendung gem. § 13 MTV. Wohnungswirtschaft

 

Leitsatz (amtlich)

§ 13 MTV-Wohnungswirtschaft erfaßt auch frühere Beschäftigungszeiten bei einem volkseigenen Betrieb auf die neu gegründeten Wohnungswirtschaftsgesellschaften

 

Normenkette

MTV-Wohnungswirtschaft i.d.F. von Januar 1992; Jubiläumszuwendung § 13

 

Verfahrensgang

ArbG Eisenach (Urteil vom 09.06.1994; Aktenzeichen 2 Ca 2387/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.07.1996; Aktenzeichen 10 AZR 76/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 09.06.1994 – 2 Ca 2387/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Jubiläumszuwendung nach § 13 des Manteltarifvertrages für die Angestellten und die gewerblichen Arbeitnehmer in der Wohnungswirtschaft i. d. Fassung von Januar 1992.

Der Kläger ist seit 01.09.1983 bei dem ehemaligen VEB „K. W. E.” beschäftigt gewesen. Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 i. V. mit § 2 Abs. 1 Kommunalvermögensgesetz der DDR ist das zur Wohnungsversorgung genutzte Vermögen dieses ehemaligen VEB's in das Eigentum der Stadt E. übergegangen. Dieses Vermögen war ein Unternehmen i. S. des § 58 Kommunalverfassung DDR.

Auf der Grundlage des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt E. vom 27.06.1991 i.V. mit §§ 57 bis 59 Kommunalverfassung der DDR wurde das Unternehmen am 28.06.1991 (Bl. 5 d.A.) unter Übertragung ihres Vermögens gemäß § 58 Umwandlungsgesetz in eine neu errichtete GmbH umgewandelt.

Diese GmbH, die Beklagte, schloß in Vollziehung der Umwandlung mit den vormals beim VEB „K. W. E.” beschaftigten Arbeitnehmern, die von der Stadt E. und danach von der Beklagten zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigt worden sind, am 01.07.1991 Arbeitsverträge, darunter auch mit dem Kläger (Bl. 7 d.A.).

Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des MTV für die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen der Wohnungswirtschaft vom Januar 1991 bzw. den diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach § 13 MTV i. d. Fassung vom Januar 1992 (im folgenden MTV) haben Beschäftigte, die dem Unternehmen 10 Jahre angehören, anläßlich ihres Jubiläums einen Anspruch auf eine einmalige Jubiläumszuwendung in Höhe von 600,– DM. Nach § 13 Ziff. 6 MTV reduziert sich der Betrag bei den Beschäftigten in den neuen Bundesländern auf 75 %.

Mit Schreiben vom 18.10.1993 hat der Kläger um Zahlung der Jubiläumszuwendung gebeten. Die Beklagte hat die Zahlung mit Schreiben vom 28.10.1993 abgelehnt. Hierauf hat der Kläger mit dem am 23.12.1993 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben.

Der Kläger hat die Auffasung vertreten, daß er die Voraussetzungen für den Anspruch erfülle. Durch die unter Übernahme des Vermögens erfolgte Umwandlung habe sich lediglich die Rechtsform des Unternehmens geändert, ohne daß eine tatsächliche Änderung in den bestehenden Rechtsbeziehungen eingetreten sei. Er meint, die ehemals mit dem VEB vereinbarten Arbeitsverhältnisse seien zum Vermögen gehörend und daher ebenfalls auf die GmbH übergegangen.

Auch ohne Anrechnungszusage sei der Anspruch gegeben, da kein Betriebsübergang nach § 613 a BGB vorliege. Die Eigentumsverhältnisse seien bei der Umwandlung vielmehr gleich geblieben. Im übrigen habe die Beklagte die Berufsjahre des Klägers anerkannt. Dies ergebe sich aus der Vergütungsgruppe, in die der Kläger eingruppiert sei sowie aus dem jeweils auf den Verdienstabrechnungen ausgewiesenen Eintrittsdatum.

Der Kläger hat beantragt:

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 450,– DM nebst 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 28.10.1993 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt:

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, zwischen den Parteien bestünde aufgrund des am 01.07.1991 abgeschlossenen Arbeitsvertrages ein neues Arbeitsverhältnis. Eine 10-jährige Betriebszugehörigkeit des Klägers sei damit nicht gegeben. Eine etwaige Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit bei der VEB entfalle. Ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB scheide zum einen wegen des fehlenden Rechtsgeschäfts aus. Darüber hinaus läge bei einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz kein Betriebsinhaberwechsel i. S. des § 613 a BGB vor. Die in § 13 MTV i. d. Fassung von Januar 1992 ausgewiesene Jubiläumszuwendung sei eine neue und eigene betriebliche Zusatzleistung, die zuvor nicht vorgesehen worden sei.

Sinn und Zweck des tariflichen Jubiläumszuwendung sei die Honorierung von Betriebstreue gegenüber dem Arbeitgeber. Der Erwerber eines Betriebes sei nicht gehindert, zu unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Betriebstreue bei ihm selbst oder bei einem früheren Betriebsinhaber erbracht haben. Eine Anrechnungszusage sei nicht erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat mit dem am 09.06.1994 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführ...

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