Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung

 

Leitsatz (amtlich)

Haben die öffentlich-rechtlichen Träger einer ARGE gem. § 44 SGB II ihre Zusammenarbeit befristet, so kann auch die Beschäftigung der Arbeitnehmer gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG befristet werden.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 01.07.2011; Aktenzeichen 8 Ca 100/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.12.2013; Aktenzeichen 7 AZR 277/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 1.7.2011 – 8 Ca 100/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Der 1980 geborene Kläger wird seit dem 14.2.2005 bei dem Beklagten, zuletzt mit Vertrag vom 25.7.2006, als Fachassistent im „Team Leistung” der ARGE SGB II W./A. beschäftigt. Der Vertrag nennt eine Laufzeit bis zum 31.12.2010. Es heißt dort: „Die Befristung ist an die Laufzeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages gekoppelt.” (§ 1 letzter Absatz, Blatt 15 GA).

Grundlage der Beschäftigungsstelle ist die Zusammenführung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch den Gesetzgeber im Vollzug der sog. Agenda 2010. Bei der Konzeption dieser Neuorganisation kam es zu einer gemischten Zuständigkeit der historischen Leistungsträger auf Bundes- und Kommunalebene (zur Entstehungsgeschichte siehe BVerfG vom 10.12.2007 E 119, 331 ff. Rn. 2 ff.), § 6 SGB II. In organisatorischer Hinsicht traf § 44b SGB II aF (in der Fassung des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen vom 24.12.2003 BGBl. I S. 2954) folgende Regelung

㤠44b

(1) Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen nach diesem Buch im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft in den nach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerichteten Job-Centern. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen.

(2) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein Geschäftsführer. … Können die Agentur für Arbeit und die Kommunen sich bei der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er von der Agentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd jeweils für ein Jahr einseitig bestimmt. Das Los entscheidet, ob die erste Bestimmung durch die Agentur für Arbeit oder die Kommunen erfolgt.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit nach diesem Buch wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch übertragen …

(4) Die Agentur für Arbeit teilt dem kommunalen Träger alle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhält und die für seine Leistung erheblich sein können.

§ 46

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Er erstatte der Bundesagentur hierfür die Verwaltungskosten …”

Im Bezirk der Agentur W./W. Land gibt es zwei kommunale Träger, die Stadt W. und den Kreis W. Land. Diese schlossen mit der Agentur zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II am 25.10.2004 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der Struktur, Ressourcen, Planung und Funktionsabläufe einer gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b Abs. 2 SGB II regelt. Es heißt dort u.a.:

§ 8 Personal

(1) Die ARGE verfügt nicht über eigenes Personal. Die Vertragspartner bleiben Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Mitarbeiter, dies gilt auch für den Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer. Näheres zum Umfang und zur konkreten Ausgestaltung des Direktions- und Weisungsrechtes regeln gesonderte Vereinbarungen mit den Vertragspartnern.

(2) Die Vertragspartner stellen der ARGE das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung. Der Personalbeitrag des einzelnen Vertragspartners bemisst sich nach der Personalkapazität, die für die Durchführung der nach § 3 Abs. 3 übertragenen Aufgaben notwendig ist. Soweit die Agentur das notwendige Personal zur Erfüllung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nicht mit eigenem Personal stellen kann, verpflichtet sie sich, vorrangig auf geeignetes kommunales Personal zurückzugreifen.

(3) Art, Umfang und Qualifikation des von der ARGE benötigten Personals werden in einem Kapazitäts- und Qualifkationsplan einvernehmlich festgestellt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 zugeordnet. Zu Abrechnungszwecken ist die Höhe der zu leistenden Erstattung festzulegen. Diese ist in jährlichen Abständen fortzuschreiben und bei Bedarf unterjährig anzupassen.

§ 19 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung.

(1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die ARGE beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Die Parteien können den Vertrag einverne...

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