Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rückgabe eines verpachteten Betriebes an den Verpächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses stellt nur dann einen Betriebsübergang dar, wenn der Verpächter den Betrieb tatsächlich weiterführt (im Anschluß an BAG, Urteil vom 18.03.1999 – 8 AZR 154/98 – AP Nr. 189 zu § 613 a BGB).

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Normenkette

BGB § 613a; KSchG § 15 Abs. 4, § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 14.12.1995; Aktenzeichen 1 Ca 49/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2000; Aktenzeichen 8 AZR 694/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.12.1995 Az.: 1 Ca 49/95, teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 durch die Kündigung vom 01.01.1995 nicht aufgelöst wurde.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten haben der Kläger und der Beklagte zu 1 je zur Hälfte zu tragen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 vollumfänglich und die eigenen zur Hälfte zu tragen. Der Beklagte zu 1 hat die eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang und die des Klägers zur Hälfte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vom Beklagten zu 1) ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung und über den Übergang dieses Arbeitsverhältnisses vom Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) aufgrund Betriebsübergangs.

Der Kläger war seit dem 09.08.1993 als Restaurantleiter/Ausbilder bei der T. H.-K.-F. B. mbH (T. GmbH) mit einem monatlichen Gehalt von zuletzt 2.919,00 DM im H. T. beschäftigt. Der Kläger war Mitglied des Betriebsrates.

Die T. GmbH hatte das Hotel T. aufgrund eines Vertrags vom 24.06.1991 von der Hotel T. GmbH i. G. gepachtet. § 2 Abs. 5 des Pachtvertrages enthielt folgende Regelung:

„Die Betreibergesellschaft verpflichtet sich, die zum Hotelbetrieb gehörenden Arbeitskräfte gem. § 613 a BGB zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages zu übernehmen und weitestgehend unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Effizienz zu erhalten. Bei Ablauf oder Beendigung des Pachtverhältnisses vereinbart die Eigentümergesellschaft mit dem nachfolgende Pächter bzw. Käufer die Übernahme der Arbeitsverhältnisse gem. § 613 a BGB.”

Im Juni 1992 eröffnete die T. GmbH ein zweites Hotel in der N. Straße in E. in dem der Kläger nicht eingesetzt wurde. Für beide Standorte wurde ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt.

Die Beklagte zu 2) wollte das Hotel T. von der Hotel T. GmbH erwerben und zu einem Großhotel umbauen, um es dann wieder zu eröffnen. Für den Fall des Zustandekommens des Kaufvertrages vereinbarte sie unter dem 3.02./03.04.1994 mit der Pächterin, der T. GmbH, ein ihr als Käuferin zustehendes Recht zur jederzeitigen Kündigung des Pachtvertrages zum Monatsende. Die T. GmbH verpflichtete sich bis zur „Übergabe des Pachtvertrages” kein vorhandenes, auch kein eigenes Pacht- und Betriebsinventar zu veräußern und zum Auflösungszeitpunkt das gesamte derzeitige Inventar an die Beklagte zu 2) zu übergeben.

Der Kaufvertrag mit der Hotel T. GmbH wurde am 29.03.1994 notariell beurkundet. Nach dem Kaufvertrag sollten der Besitz, der Nutzen und die Lasten sowie die Gefahr zum Stichtag auf die Beklagte zu 2) übergehen, wobei Stichtag der Tag der Kaufpreiszahlung durch die Beklagte zu 2) sein sollte. Gemäß § 9 des Kaufvertrages verpflichtete sich die Beklagte zu 2), den Umbau innerhalb von 3,5 Jahren durchzuführen, mit dem Vorhaben 66 Vollarbeitsplätze zu schaffen und während der Umbauphase Ersatzarbeitsplätze anzubieten.

Nachdem die T. GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, wurde ihre Liquidation beschlossen. Mit Kaufverträgen vom 22. und 23.09.1994 sowie zwei weiteren undatierten Kaufverträgen aus dem gleichen Zeitraum veräußerte der Liquidator Hotelmöbel, Büromöbel, Beherbergungsmöbel, Computer sowie drei Waschmaschinen, zwei Trockner und Hotelwäsche.

Am 21.10.1994 wurde die T. GmbH unter Sequestration gestellt und der Beklagte zu 1) zum Sequester berufen. Dieser teilte der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 27.10.1994 mit, daß er beabsichtige, den Geschäftsbetrieb stillzulegen. Zugleich bat er darum, die Frage einer möglichen Weiterführung abzuklären.

Die Beklagte zu 2) zahlte am 09.11.1994 den Kaufpreis an die Eigentümerin, die Hotel T. GmbH und kündigte zwei Tage später den Pachtvertrag mit der T. GmbH zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 13.11.1994 teilte der Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) mit, daß die betriebliche Tätigkeit im Hotel T., Haus I, am J. G.-R. zum 13.11.1994 vollständig eingestellt worden sei. Die bisher im Hotel I beschäftigten Arbeitnehmer wurden, soweit möglich, in Urlaub geschickt und im übrigen rotationsmäßig im Hotel II eingesetzt.

Am 28.11.1994 erfolgte die Übergabe des ...

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