Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 10.07.1998; Aktenzeichen 10 Ca 5299/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten … wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 10.07.1998, 10 Ca 5299/97, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Entfristungsklage über den Arbeitnehmerstatus des klagenden Rechtsanwaltes.

Die nach dem Vermögensgesetz gebildeten … der Landkreise in den neuen Bundesländern benötigten juristischen Sachverstand. Zu diesem Zweck vereinbarten das Bundesministerium der Justiz und der Deutsche Anwaltsverein ein sog. Anwaltsprogramm über den Einsatz zugelassener Rechtsanwälte. Der Bund übernahm 90 % der Personalkosten und band den Zuschuß an die Verwendung vorgegebener Musterverträge.

Der Kläger – ursprünglich als Rechtsanwalt in N. (Anwaltskammer C.) zugelassen – war im Rahmen dieses Anwaltsprojektes vom 01.06.1992 bis 31.12.1996 im … in A. tätig. Auf die mit dem Landkreis abgeschlossenen und jeweils auf das Jahresende befristeten „Honorar- bzw. Beratungsverträge” wird Bezug genommen (Bl 29 bis 43 d. A.)

Der Bundeszuschuß lief 1996 aus. Der beklagte … legte für 1997 ein eigenes Anwaltsprojekt auf und bot dem Kläger für 1997 die Fortsetzung seiner Tätigkeit im Vermögensamt in A. auf der Grundlage eines „75 %-Vertrages” an (Bl. 22 d. A.) Der Kläger, der inzwischen als Sozius eine eigene Anwaltskanzlei in A. betrieb, akzeptierte und fügte seiner Unterschrift den Kanzleistempel hinzu. Er bat darum, das vereinbarte Honorar auf das Kanzleikonto zu überweisen (Bl. 224 d. A.)

Der mit dem … abgeschlossene „Beratungsvertrag” vom 18.12.1996 trifft – soweit erheblich – folgende Regelungen:

§ 1 Aufgabenbereich

(1) Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber anwaltlich in allen Fragen bei fachlichen Entscheidungen gemäß § 28 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) sowie bei der Erstellung gutachterlicher Stellungnahmen.

(2) Der Auftragnehmer führt seine Beratung nach pflichtgemäßen Ermessen durch. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Räumlichkeiten in.

A., …

zur Verfügung,

§ 2 Honorar

(1) Der Auftragnehmer erhält zur Abrechnungsvereinfachung für die gesamte vertragsgemäße Beratung ein pauschales Honorar in Höhe von

… DM … in Worten: Siebentausendfünfhundert

monatlich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer

(4) Nimmt der Auftragnehmer seine Aufgaben nicht oder nicht in vollem Umfang wahr, so ist der Auftraggeber berechtigt, das Honorar entsprechend der nicht erbrachten Beratertätigkeit angemessen zu mindern

§ 4 Interessenkollision

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Berechtigte oder Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes nicht in derselben Angelegenheit zu vertreten, in der er schon zuvor für den Auftraggeber tätig war. Der Auftragnehmer wird dieses Vertretungsverbot gegebenenfalls auch für die Sozietät, in der er tätig ist, beachten.

(2) Ist der Auftragnehmer bzw seine Sozietät schon bei Vertragsbeginn in den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten tätig gewesen, so verpflichtet er sich, solche Mandatsverhältnisse dem Auftraggeber anzuzeigen und in diesen Angelegenheiten für den Auftraggeber nicht tätig zu werden.

(3) Soweit in einem Gesetz oder in anwaltlichen Standesrichtlinien weitergehende Verpflichtungen auferlegt sind, bleiben diese durch die in Absatz 1 bis Absatz 2 getroffenen Regelungen unberührt.

§ 5 Vertragsdauer und Beendigung

(1) Der Auftragnehmer beginnt seine Tätigkeit am (Vertragsbeginn)

01.01.1997.

(2) Der Vertrag endet spätestens mit Ablauf des

31.12.1997.

(3) Jede Vertragspartei ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit zu beenden. Die Beendigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 6 Vermögensschadenshaftpflicht

Der Auftragnehmer hat eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in Höhe von DM 1.000.000,00 (eine Million) abgeschlossen, andernfalls wird er eine solche Versicherung zu Beginn seiner Tätigkeit abschließen, die Kopie des Versicherungsscheins ist dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen nach Beginn der Tätigkeit zu übergeben. Der Versicherungsschutz muß bei der Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.

Der Kläger hatte die Sachbearbeiter des Amtes in Rechtsfragen zu beraten und Lösungswege aufzuzeigen Weiterhin oblag ihm der Entwurf von Bescheiden und Schriftsätzen in anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Zeichnungsbefugnis war nicht eingeräumt. Er war 1997 in der Regel von Dienstag bis Donnerstag im … anwesend. Der Kläger räumt ein, daß er mit der „Dienstzeit” kollidierende anderweitige Termine, etwa Gerichtstermine für seine Anwaltskanzlei, nach Absprache mit der Amtsleitung wahrnahm und die „Fehlzeit” an anderen Tagen nacharbeitete. Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurde nicht gewährt. Wegen mehrfacher Teilnahme an Wehrübungen wurde das Honorar entsprechend gekürzt.

Das Vertragsverhältnis wurde vom … über den 31.12.1997 nicht mehr verlängert. Am 30.12.1997 hat der Kläger Entfristungsklag...

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