Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung. Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen. Zulässige Verweisung in § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost auf Arbeitszeitregelungen für beamtete Lehrkräfte. Geltung der Altersabminderungsstunden für privatrechtlich beschäftigte Lehrkräfte
Leitsatz (amtlich)
1. § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost verweist für die Arbeitszeit der privatrechtlich beschäftigten Lehrkräfte auf die Arbeitszeitbestimmungen für vergleichbare beamtete Lehrkräfte im Staatsdienst.
2. Kraft dieser Verweisung in § 41 Nr. 3 Satz 2 EKD-Ost findet auch § 9 ThürLehrAzVO mit den dort geregelten Altersabminderungsstunden Anwendung.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ist nach dem äußeren Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss stellte. Sie ist deshalb eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen.
3. Auch wenn kirchliche Arbeitsrechtsregelungen nicht als Tarifvertrag anzusehen sind, erfolgt ihre Auslegung nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Bestimmungen ihren Niederschlag gefunden haben.
Normenkette
KAVO EKD-Ost v. 20.01.2010 § 41 Nr. 3; ThürLehrAzVO §§ 2, 9; KAVO EKD-Ost v. 20.01.2010 (i.d.F.v. 12.12.2022) § 6; BGB § 305 Abs. 1 S. 1, § 307 Abs. 1 S. 2; Kirchenbeamtengesetz der EKD v. 15.03.2021 § 28; TV-L § 44 Nr. 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Entscheidung vom 14.04.2022; Aktenzeichen 6 Ca 1217/21) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.04.2022 - Az. 6 Ca 1217/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von zwei Altersabminderungsstunden ab dem Schuljahr 2021/2022.
Die Klägerin hat am ... 2021 ihr 55. Lebensjahr vollendet. Sie wird aufgrund Arbeitsvertrags vom ... 1995 (auszugsweise Bl. 11 der Akte) von der Beklagten im Evangelischen D... in A... als Lehrerin für die Fächer B... und C... beschäftigt. Träger des Evangelischen D... ist die Beklagte, eine Stiftung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
Unstreitig findet kraft arbeitsvertraglicher Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis die kirchliche Arbeitsvertragsordnung EKD-Ost in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mit Ausnahme des prozentualen Teilzeitanteils in § 1 des Arbeitsvertrages enthielt der ursprüngliche Arbeitsvertrag keine Regelungen zum Umfang der Arbeitszeitverpflichtung. Mit Änderungsvertrag vom 01.08.2021 (Bl. 106 der Akte) änderten die Parteien die zwischenzeitlich erfolgte Vollzeitbeschäftigung der Klägerin auf eine Teilzeitbeschäftigung von 24/26 Stunden Unterrichtspflichtzeit, was einem prozentualen Anteil von 92,31 % entspricht.
Die kirchliche Arbeitsvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland Ost (KA VO EKD-Ost, im folgenden "KAVO") vom 20.01.2010, zuletzt geändert am 12.12.2022, enthält in §§ 6 bis 10 und 24 Regelungen zur regelmäßigen Arbeitszeit, zu Sonderformen der Arbeit, zu Bereitschaftszeiten, zum Arbeitszeitkonto sowie zur Berechnung und Auszahlung des Entgelts.
§ 41 KAVO lautet auszugsweise:
"§ 41
Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte
Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemein-bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
...
Nr. 3
Zu §§ 6 - 10 und 24
- Arbeitszeit, Zeitzuschläge, Überstundenvergütung, Vergütung Teilzeitbeschäftigter
Die §§ 6 - 10 und 24 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für vergleichbare beamtete Lehrkräfte entsprechend. Sind solche nicht vorhanden, so sind arbeitsvertraglich Regelungen zu treffen.
Nr. 4
Zu § 12 ff. - Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung richtet sich nach den jeweiligen Landesregelungen für vergleichbare Lehrkräfte.
...
Nr. 5
Zu §§ 15 ff. - Entgelt
Durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG-EKD) kann vereinbart werden, dass die für Lehrer an den entsprechenden staatlichen Schulen geltenden Entgelt-bzw. Besoldungsregelungen einschließlich der Regel...