Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Beamten verletzt weder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Gemäß § 46 BAT-O hat der Angestellte Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags. Diese Vorschrift ist durch den insoweit am 01.01.1997 in Kraft getretenen Tarifvertrag vom 01.02.1996 zur Einführung einer Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost (TV EZV-O) eingefügt worden. Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst (ATV) trat zum 01.01.1997 in Kraft. Voraussetzung für den Bezug einer Betriebsrente aus der Pflichtversicherung ist gem. § 6 ATV, § 38 VBL-Satzung die Erfüllung einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten. Der Rentenanspruch aus der Zusatzversorgung konnte daher erstmals ab 01.01.2002 geltend gemacht werden.

3. Bei Schadensersatzansprüchen wegen unterlassener Aufklärung ist stets zu prüfen, ob die Vermutung aufklärungskonformen Verhaltens greift.

 

Normenkette

BAT-O § 46

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 17.12.2008; Aktenzeichen 4 Ca 1473/08)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2017; Aktenzeichen 1 BvR 861/13)

BAG (Urteil vom 11.12.2012; Aktenzeichen 3 AZR 611/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 17. Dezember 2008 – 4 Ca 1473/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die im Berufungsrechtszug erhobene Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C4-Professors Ost, hilfsweise einer monatlichen Rente in Höhe einer von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlenden Zusatzrente sowie hilfsweise über die Verpflichtung der Beklagten auf Schadensersatz aus Verletzung der Fürsorgepflicht.

Der am 0. 0. 1934 geborene Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. Februar 2001 an der Hochschule für Architektur und Bauwesen in W. als C4-Professor tätig. Die Beschäftigung erfolgte zunächst im Arbeitsverhältnis. Mit Dienstvertrag vom 26. Januar 1993/1. Februar 1993 (Bl. 6 f. d. A.) wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Februar 1993 als Professor im Angestelltenverhältnis gem. § 50 Abs. 3 i. V. mit § 124 Abs. 5 Thüringer Hochschulgesetz weiterbeschäftigt. Aus Altersgründen kam die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

Der Dienstvertrag lautet, sofern hier von Bedeutung, wie folgt:

„…

§ 2

Das Dienstverhältnis wird vom Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-O) nicht erfasst. Soweit sich aus dem Dienstvertrag nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften des BAT-O vom 10.12.1990 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dienstaufgaben und Rechtsstellung bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach §§ 47, 50, 57 und 58 ThürHG.

§ 3

Herr Dr. L. erhält eine Vergütung in Höhe der Bezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe C 4 Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz).

Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Für den Umfang der zu übernehmenden Lehrverpflichtungen, hinsichtlich Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Erholungsurlaub, Sonderurlaub und Dienstbefreiung, Beihilfe sowie Nebentätigkeit gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.

Herr Dr. L. erhält in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Thüringen geltenden Bestimmungen eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen.

§ 5

Der Dienstvertrag kann abweichend von § 53 Abs. 2 BAT-O nur jeweils unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Semesterende gekündigt werden. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Das Beschäftigungsverhältnis endet, abweichend von § 60 Abs. 1 BAT-O, mit Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

§ 6

Ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis wird durch diesen Dienstvertrag nicht begründet.

…”.

Das monatliche Bruttogehalt des Klägers betrug zuletzt 10.274,00 DM (5.253,00 EUR).

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte berechnete dem Kläger mit Rentenbescheid vom 28. März 2001 (Bl. 9 ff. d. A.) eine monatliche Rente in Höhe von 3.148,00 DM (1.574,00 EUR). Seit 1. Juli 2000 beträgt die monatliche Rente 1.626,19 EUR ausschließlich der Zuschüsse zum Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag.

Mit der am 8. August 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger im Wege des Feststel...

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