Verfahrensgang

ArbG Suhl (Urteil vom 25.05.1993; Aktenzeichen 6 Ca 1002/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.1996; Aktenzeichen 6 AZR 325/95)

 

Tenor

Es ergeht folgendes

Urteil:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl, Kammer Sonneberg, vom 25.05.1993 (6 Ca 1002/92) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Der 1937 geborene Kläger war nach einigen Jahren der Tätigkeit in seinem Ausbildungsberuf als Chemiefachwerker und nach Ableistung des Wehrdienstes in der Nationalen Volksarmee ab 1958 als Kraftfahrer und Baggerfahrer tätig und wurde mit Arbeitsvertrag vom 06.01.1976 beim Rat des Kreises … ab 01.01.1976 als „Kaderreserve” mit der Arbeitsaufgabe „nach Durchlaufplan” eingestellt (vgl. Arbeitsvertrag Bl. 13 d. A.). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses durchlief der Kläger beim Kreis ein Instruktionsprogramm, u. a. in der Abteilung für Kommunalaufsicht, das ihn dazu befähigen sollte, das Amt eines Bürgermeisters der Gemeinde … zu übernehmen. Er war nämlich nach Besuch der Bezriksparteischule … im Jahr 1973 seit 1974 als „Nachwuchskader” nominiert worden und im Mai dieses Jahres in die Gemeindevertretung dieser Gemeinde gewählt worden und dort im Rat ehrenamtlich als stellvertretender Bürgermeister tätig (vgl. eigenhändiger Lebenslauf des Klägers, Bl. 132 d. A.). Zugleich hatte er im Rahmen der Vorbereitung auf die Übernahme des Bürgermeisteramtes einen Vorbereitungslehrgang zur Aufnahme eines Studiums an der Fachschule für Staat und Recht in … absolviert und studierte ab 1975 in einer Art Fernstudium das Fach Staatswissenschaften an der örtlichen Abteilung dieser Fachschule in … 1980 bestand er die Prüfung als „Staatswissenschaftler”.

Mit Wirkung vom 01.07.1978 wurde er zum Bürgermeister der Gemeinde … gewählt, und der Vorsitzende des Rates des Kreises … übersandte ihm am 26.06.1978 ein Schreiben, worin u. a. ausgeführt wird „diese Wahl begründet Ihr Arbeitsverhältnis” und „die Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses kann nur auf der Grundlage der §§ 62–64 GBA (später AGB) erfolgen”.

Gleichlautende Schreiben übersandte er am 26.06.1979 nach der am gleichen Tag erfolgten Wiederwahl des Klägers (Bl. 80 d. A.) und am 05.06.1984 nach seiner Wiederwahl für die Periode 1984–1989 (Bl. 81 d. A.).

Die Bezüge des Klägers in diesem Amt wurden jeweils vom Rat des Kreises festgelegt (vgl. Kopie der Gehaltsfestlegung vom 04.03.1985, Bl. 28 d. A.), aber von der Gemeinde … bezahlt.

Am 14.02.1989 teilte der Vorsitzende des Rates des Kreises dem Kläger mit, daß am gleichen Tag sein Arbeitsrechts Verhältnis in der Wahlfunktion des Bürgermeisters der Gemeinde … beendet sei und daß er seine Tätigkeit als Diensthabender beim Rat des Kreises aufnehmen werde (vgl. Bl. 29 d. A.).

Am 13.02.1989 wurde vom Vorsitzenden des Rates des Kreises und vom Kläger ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach der Kläger ab 01.03.1989 beim Kreis die Tätigkeit als „Diensthabender” aufnehmen sollte (vgl. Bl. 30 d. A.). In dieser Funktion war der Kläger dann im Ein- und Auslaßdienst als eine Art Hausmeister tätig.

Mit Wirkung vom 01.01.1990 wurde ihm im Rahmen eines Änderungsvertrages die Leitung des Arbeitsbereiches Diensthabender übertragen (vgl. Änderungsvertrag vom 09.10.1990 Bl. 31 d. A.).

Mit Vertrag vom 01.07.1991/07.02.1992 wurde der Arbeitsvertrag nochmals geändert. Nach § 1 dieses Änderungsvertrages (vgl. Bl. 32 d. A.) sollte der Kläger „ab 01.03.1989” beim Landkreis … beschäftigt sein; diese maschinenschriftlich eingesetzten Zahlen wurden vom Kläger handschriftlich in „01.01.1976” abgeändert. Auf dieses geänderte Arbeitsverhältnis sollte gem. § 3 des Vertrages der BAT-O vom 10.12.1990 mit allen Änderungen und Ergänzungen anwendbar sein; Vergütung sollte nach Vergütungsgruppe VIII gezahlt werden.

Mit Änderungsvertrag vom 09.06.1992 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.04.1992 in Vergütungsgruppe V c eingereiht (vgl. Bl. 34 d. A.).

Mit Auflösungsvertrag vom 10.06.1992 wurde das „mit Arbeitsvertrag vom 01.03.1989” begründete Arbeitsverhältnis auf Initiative des beklagten Kreises wegen mangelnden Bedarfes zum 30.06.1992 aufgelöst (vgl. Bl. 4 d. A.).

Nach längerem Schriftwechsel wurde dem Kläger schließlich eine Beschäftigungszeit ab 01.03.1989 anerkannt und ihm insgesamt eine Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992 in Höhe von 2.056,14 DM (vgl. Schreiben des Landrats vom 19.11.1992, Bl. 41 d. A.) gezahlt.

Gegen dieses Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 28.12.1992 (vgl. Bl. 43 d. A.) vergeblich Einspruch ein und begehrte unter Hinweis auf eine beigefügte Tätigkeitsübersicht (vgl. Bl. 44 d. A.) die Anerkennung weiterer Dienstzeiten, insgesamt einer Dienstzeit von 15,5 Jahren.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der höchstmöglichen Abfindung nach o. a. Tarifvertrag (DM 10.000,00) und der gezahlten Abfindung.

Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, e...

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