Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachgrundlose Befristung innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens bei noch nicht in Vollzug gesetztem Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

§ 14 II 2 TzBfG kommt nicht zum Zuge, wenn die Parteien zuvor einen Vertrag geschlossen hatten, der nicht in Vollzug gesetzt worden ist.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Entscheidung vom 16.06.2016; Aktenzeichen 1 Ca 362/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 16.6.2016 - 1 Ca 362/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Entfristung der Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten.

Der Kläger, Jahrgang 1955, war bis 2014 bei dem Landesamt für Archäologie im Rahmen von Projekten eingesetzt. Ihm wurden Informationen über eine Tätigkeit bei der Beklagten zugetragen (Anlage K1 Blatt 9 GA). Die Kontaktaufnahme mündete in einen Vertrag vom 28.5.2014. Hiernach sollte der Kläger für ein Jahr vom 1.10.2014 bis zum 30.9.2015 als "Medizinischer Präparator/medizinischer Sektionsassistent" mit einer Vergütung nach BAT-O VII tätig werden (Anlage K 2, Blatt 10 GA). Nachdem bei der Beklagten ein Mitarbeiter überraschend erkrankte, schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, welcher die Tätigkeit des Klägers als "Medizinischer Sektionsassistent" auf den Zeitraum vom 14.7.2014 bis zum 13.7.2015 "vorverlegte" (Anlage K 3, Blatt 12 GA). Mit einem weiteren Änderungsvertrag vom 13.3.2015 wurde die Vertragszeit bis zum 31.1.2016 erstreckt. (Anlage K 4, Blatt 14 GA).

Mit der am 9.2.2016 bei dem Arbeitsgericht Erfurt eingegangenen Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 31.1.2016 beendet worden ist.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass nach dem 28.5.2014 in seinem Fall eine sachgrundlose Befristung rechtlich ausgeschlossen gewesen ist. Die Beklagte hätte sich insoweit gebunden, ihn erstmals für die Zeit von Oktober 2014 bis September 2015 zu beschäftigen. Jede weitere Befristung müsse sich an dieser "Zuvor-Vereinbarung" messen lassen. Im Übrigen hätte sich der Vereinbarungsrahmen zu seiner Tätigkeit von Mai 2014 zum August 2014 von der anspruchsvolleren Tätigkeit eines Präparators auf die untergeordnete Tätigkeit eines Sektionsassistenten verkürzt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Änderungsvertrag vom 13.3.2015 mit Ablauf des 31.1.2016 beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass es in allen Verträgen um ein und dieselbe Stelle gegangen sei, das Leichenmanagement, die Hilfe bei Sektionen und das Herstellen von Präparaten. Ein noch nicht in Vollzug gesetzter Vertrag könne nicht als "Zuvor-Beschäftigung" spätere Befristungen sperren.

Das Arbeitsgericht Erfurt - 1 Ca 362/16 - hat mit Urteil vom 16.6.2016 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich am Rahmen des § 14 Abs. 2 TzBfG orientiert, ein nicht gelebter Vertrag sperre eine spätere Befristung nicht. Hinsichtlich der Feststellungen wird auf den Tatbestand (Blatt 88 - 92 GA), hinsichtlich der Begründung auf die Entscheidungsgründe (Blatt 92 - 95 GA) verwiesen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 12.9.2016 zugestellt worden und dieser hat hiergegen mit am 5.10.2016 bei dem Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit am Montag, dem 14.11.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger vertieft seinen erstinstanzlich bereits vertretenen Rechtsstandpunkt. Er meint insbesondere, eine systematische Interpretation offenbare, dass entscheidend der in § 14 Abs. 2 S. 2TzBfG in Bezug genommene Satz 1 und damit der Vertragsbegriff sein müsse. Gab es "zuvor" bereits einen Vertrag zwischen den Parteien, dann ist eine weitere sachgrundlose Befristung gesperrt. Nirgendwo sei gefordert, dass eine solche Beziehung gelebt sein müsse. Oft seien die Begriffe - etwa im Sozialrecht - synonym.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 16.6.2016 - 1 Ca 362/16 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Änderungsvertrag vom 13.3.2015 mit Ablauf des 31.1.2016 beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Selbst die Laufzeitverkürzung im zweiten Vertrag begründe keine Rechtsposition des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Im Wesentlichen kann auf die Begründung des Arbeitsgerichts verwiesen werden. Dort ist zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 S. 1 beachtet hat. Die Beschäftigungsdauer überschreitet insgesamt nicht den zulässigen Zeitrahmen von zwei Jahren, auch die Verlängerung sei nicht zu beanstanden.

Dem ist zuzustimmen. In erster Instanz hatte...

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