Entscheidungsstichwort (Thema)
Branchenzuschläge bei Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie. Unbegründete Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers in einem Logistikunternehmen für einen Betrieb der Automobilindustrie und des Fahrzeugbaus
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 1 Nr. 2 des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie vom 22.05.2012 (TV-BZME) gilt der Tarifvertrag fachlich für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (IDZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen, wobei Betriebe der im einzelnen aufgeführten Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind, als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie gelten. Ein Logistikunternehmen als Dienstleister für einen Betrieb der Automobilindustrie und des Fahrzeugbaus fällt nicht in diesen fachlichen Geltungsbereich.
2. Der tariflich fachliche Geltungsbereich des TV-BZME stellt auf den Wirtschaftszweig des Kundenbetriebs ab und nicht auf einen dort zur Anwendung kommenden Tarifvertrag. Schließt ein Logistikunternehmen einen Tarifvertrag mit der IG-Metall, ist dieser Umstand für die Frage des fachlichen Geltungsbereichs des TV-BZME unerheblich.
3. Gemäß § 1 Nr. 2 TV-BZME erfasst der fachliche Geltungsbereich auch die zu den erfassten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien. Der Charakter eines Hilfs- oder Nebenbetriebes erfordert jedoch, dass eine Identität zwischen der Inhaberin des Betriebes und dem Hauptbetrieb besteht, so dass Unternehmen, die selbständig betrieben werden, mit einzelnen Betrieben nicht Hilfs- oder Nebenbetrieb eines anderen Unternehmens sein können, weil das selbständige Unternehmen durch seinen eigenen Unternehmenszweck gekennzeichnet ist.
4. Soweit die tarifliche Regelung für Zweifelsfälle auf den im Kundenbetrieb angewandten Tarifvertrag abstellt, ist diese Regelung für die Entscheidung eines Rechtsstreits ohne Bedeutung, wenn mit der Selbständigkeit der Entleiherin (“BLG A GmbH & Co. KG„) kein Zweifelsfall vorliegt.
Normenkette
TV-BZME § 1 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Suhl (Entscheidung vom 28.02.2014; Aktenzeichen 3 Ca 1587/13) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 28.02.2014 - Az.:3 Ca 1587/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (TVBZME) vom 22.05.2012, der auf das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung findet.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.11.2012 als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (IDZ) und dem DGB sowie der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TVBZME) zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) sowie dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (IDZ) einerseits und der Industriegewerkschaft Metall andererseits Anwendung.
Der Kläger wird von der Beklagten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses als Leiharbeitnehmer bei der Fa. B A L GmbH (BLG) in B eingesetzt. Dort erhalten vergleichbare Arbeitnehmer einen Bruttostundenlohn in Höhe von 10,14 €. Die BLG ist ein Logistikdienstleister. Die BLG betreibt am Standort B in ihrem dortigen Logistikzentrum ausschließlich die Abwicklung von Ein- und Auslagerungsvorgängen im Lager, Leerguthandling und die Abwicklung der Produktionsversorgung für die A L B GmbH deren Betrieb sich in ca. einem Kilometer Entfernung vom Betrieb der BLG befindet. Im Betrieb der BLG kommt der mit der IG-Metall abgeschlossene Tarifvertrag über Entgelte vom 23.02.2012 zur Anwendung.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden Branchenzuschläge nach dem TVBZME für die Monate Mai 2013 bis September 2013 in Höhe von insgesamt 1.118,53 € brutto zu.
Der Tarifvertrag sei anwendbar, da er in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt sei. Hierunter falle nach § 1 Ziff. 2 TVBZME die Automobilindustrie und der Fahrzeugbau "sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien". Die BLG sei ein Teil der Fa. A L B GmbH, da diese ohne Lager ...