Entscheidungsstichwort (Thema)

Stellenstreichungen im Haushaltsplan des Landes. Stellenstreichungen im Personalbedarfsplan einer Hochschule

 

Leitsatz (amtlich)

1) Fortsetzung der Rechtsprechung der 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 13.08.1996 LAGE § 1 KSchG Nr. 39

2) Ein von der Hochschule aufgestellter oder im Wege der Ersatzvornahme von der übergeordneten Behörde aufgestellter Personalbedarfsplan kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass ggf. auf Grund organisatorischer Maßnahmen spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist die vorhandene Arbeitsmenge geringer ist, als der Bestand der zur Erledigung der Arbeitsmenge erforderlichen Arbeitnehmer.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 29.10.1997; Aktenzeichen 7 Ca 4729/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 29.10.1997, Az.: 7 Ca 4729/96 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Die am 09.01.1960 geborene, alleinstehende und einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.08.1983 bei dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger an der P. H. E/M als wissenschaftliche Assistentin bzw. Lehrerin im Hochschuldienst im Institut für Slawistik beschäftigt.

Am 15.07.1996 erließ der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Beklagten für die P. H. E/M im Wege der Ersatzvomahme einen Personalbedarfsplan, der für den Bereich des Fachbereichs Slawistik statt bisher 16 Stellen nur noch 5 Vollzeitstellen und 2 Teilzeitstellen vorsah. Infolgedessen führte der Beklagte zur Ermittlung des zur Kündigung vorgesehenen Personenkreises eine Sozialauswahl durch. Wegen des Ablaufs dieser Sozialauswahl und der in diesem Zusammenhang von dem Beklagten zugrundegelegten Kriterien wird auf S. 8 – 10 des Beklagtenschriftsatzes vom 30.04.1997 (Bl. 22 – 24 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26.7.1996 beantragte der Beklagte die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin beim Hauptpersonalrat (HPR) des Beklagten. Hinsichtlich des Inhalts der dem HPR zur Rechtfertigung der Kündigung zugänglich gemachten Informationen wird auf S. 10 – 13 des Schriftsatzes des Beklagten vom 30.04.1997 (Bl. 24 – 27 d. A.), das vom Beklagten zu den Akten gereichten Anhörungsschreiben nebst Anlagen vom 26.7.1996 (Bl. 54 ff. d. A.) und auf S. 3 – 4 des Schriftsatzes des Beklagten vom 24.09.1997 (Bl. 106 – 107 d. A.). Bezug genommen. Der HPR lehnte nach Erörterung des Falles mit Schreiben vom 19.09.1996 (Bl. 8 d. A.) die Durchführung der vom Beklagten beabsichtigten Kündigung ab. Mit darauf folgendem Schreiben vom 24.09.1996 teilte der Minister dem HPR mit, dass die Kündigungsabsicht aufrechterhalten werde.

Mit Schreiben vom 24.09.1996, welches der Klägerin am 26.9.1996 zuging, kündigte der Beklagte der Klägerin zum 31.03.1997.

Am 10.10.1997 erhob die Klägerin gegen diese Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Erfurt.

Am 16.12.1996 beschloss der Thüringer Landtag das Thüringer Haushaltsgesetz für das Jahr 1997 (GVBI. 1996 S. 305), dass im Einzelplan 15 des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur für den Bereich der P. H. E/M unter dem Titel 42201 den Abbau von 27 Beamtenstellen und unter dem Titel 42501 den Abbau von 71 Angestelltenstellen festlegte.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der dort gestellten Anträge wird im Übrigen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Beklagte die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 KSchG nicht nachgewiesen habe. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, das Haushaltsgesetz 1997 des Beklagten könne die Kündigung nicht rechtfertigen, weil dort im Einzelplan 15 dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur für den Bereich der P. H. E/M unter dem Titel 42201 nur allgemein der Abbau von 27 Beamtenstellen und unter dem Titel 42501 nur allgemein der Abbau von 71 Angestelltenstellen festgelegt sei. Lediglich allgemeine Einsparungen in Haushaltsplänen bedürften erst der Umsetzung durch die Exekutive in den einzelnen Dienststellen. Für sich alleine oder durch bloße schematische Übertragung der Einsparungen auf einzelne Dienststellen, ohne dass dort ein Arbeitskräfteüberhang bestehe, könnten allgemeine Stelleneinsparungen in Haushaltsplänen eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Auch der vom Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 15.07.1996 für den Bereich der P. H. E/M erlassene Personalbedarfsplan könne im Streitfall eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen, weil es an einer weitergehenden Darlegung von Tatsachen für das Bestehen eines dem Personalbedarfsplan entsprechenden Minderbedarfs an Lehrkräften fehle. Soweit der Beklagte sich zur Begründung der Kündigung auf einen Rückgang der ...

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