Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristungsgrund. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Befristungsablauf
Leitsatz (redaktionell)
Setzt der Dienstverpflichtete, ohne ausdrückliche Abrede trotz einer die Rechtsfolgen des § 625 BGB abbedingenden Klausel nach Vertragsende, die Tätigkeit in Kenntnis des Dienstberechtigten fort, so kann sich aus den Umständen eine konkludente Vereinbarung eines Anschlussvertrags ergeben, die als spätere die frühere Klausel wieder abbedingt.
Normenkette
BeschFG § 1 Abs. 1; BGB § 625; BBiG § 83; BErzGG § 21
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Urteil vom 27.02.2002; Aktenzeichen 4 Ca 2137/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 27.02.2002, Az.: 4 Ca 2137/01, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin war seit dem 26.10.1997 aufgrund zweier nach § 21 BErzGG i. V. mit § 6 Abs. 1 LErzGG befristeter Arbeitsverträge (Bl. 13 – 16 d. A.) als Geschäftsstellenmitarbeiterin bei der Staatsanwaltschaft E. des beklagten Freistaates beschäftigt. Nachdem sich die Klägerin für die Zulassung zur Gerichtserzieherausbildung ab 01.10.1999 beworben hatte, bat der Beklagte den beim Thüringer Oberlandesgericht gebildeten Personalrat unter Hinweis auf § 74 Abs. 1 Ziff. 1 ThürPersVG um Zustimmung zum Abschluss eines Ausbildungs- und Arbeitsvertrages mit der Klägerin, ohne auf die beabsichtigte Befristung hinzuweisen. Wegen des Inhalts des Anhörungsschreibens im übrigen wird auf 23 der Akte Bezug genommen. Nachdem der Personalrat der beabsichtigten Personalmaßnahme zugestimmt hatte, schlossen die Parteien am 01.10.1999 einen Arbeitsvertrag (Bl. 17 f. d. A.), wonach die Klägerin ab 10.10.1999 als vollbeschäftigte Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zum Zwecke der Ausbildung zur Gerichtsvollzieherin für die Zeit bis zum 31.05.2001 beschäftigt werden sollte. Nachdem die Klägerin einen fachtheoretischen Lehrgang ihrer Ausbildung nicht erfolgreich abschließen konnte, kündigte der Beklagte das befristete Arbeitsverhältnis zum 31.08.2000, bot der Klägerin nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage jedoch an, die Kündigung vom 03.07.2000 zurückzuziehen und sie bis zum Ablauf des geschlossenen Arbeitsvertrages bei der Staatsanwaltschaft zu beschäftigen, wenn die Kündigungsschutzklage zurückgenommen werde. Der Beklagte versagte der Klägerin eine Wiederholung des Lehrgangs gem. § 13 ThürAPOGV. Hiergegen reichte die Klägerin eine Klage beim Verwaltungsgericht W. ein, die rechtskräftig abgewiesen wurde. Da das Verwaltungsgericht W. bis zum 31.05.2001 noch keine Entscheidung hinsichtlich der Klage getroffen hatte, wurde der Klägerin eine befristete Weiterbeschäftigung nach § 21 BErzGG bis zum 30.11.2001 in Aussicht gestellt. Der entsprechende Arbeitsvertrag kam jedoch nicht zustande, weil die Klägerin nur bereit war, einen befristeten Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt abzuschließen, dass der vorhergehende Arbeitsvertrag wirksam befristet sei.
Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen der Parteien im Übrigen, wegen der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der gestellten Anträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 48 f. d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit den aus den Entscheidungsgründen (Bl. 49 f. d. A.) ersichtlichen Gründen stattgegeben.
Gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am 22.03.2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2002 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.06.2002 mit einem weiteren am 05.06.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Hierin macht der Beklagte geltend, er habe der Klägerin am 28.05.2001 den Entwurf eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages vorgelegt und damit zum Ausdruck gebracht, nur zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bereit zu sein. Nachdem die Klägerin hierauf einen Vorbehalt angebracht habe, mit dem er nicht einverstanden gewesen sei, sei eine Einigung über einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen. Er habe der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht, nur zu einer befristeten Fortführung des Arbeitsverhältnisses bereit zu sein. Darüber hinaus sei auch der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit neuem Befristungsgrund nicht mitbestimmungspflichtig. Wegen des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz im Übrigen wird auf den Inhalt des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 05.06.2002 (Bl. 80 – 87 d. A.) sowie seiner Schriftsätze vom 19.11.2002 (Bl. 111 – 113 d. A.) und vom 18.06.2003 (Bl. 154 – 156 d. A.) ergänzend Bezug genomme...