Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Redakteurs des Staatsanzeigers

 

Leitsatz (amtlich)

– Anspruch eines Redakteurs des Thüringer Staatsanzeigers auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III, hilfsweise IV a, hilfsweise IV b, hilfsweise V b BAT-O.

– Eingruppierung vergleichbarer Mitarbeiter

 

Normenkette

Vergütungsgruppen III bis V c

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 20.04.1994; Aktenzeichen 4 Ca 265/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.1998; Aktenzeichen 4 AZR 305/97)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 20.04.1994, Az.: 4 Ca 265/93, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägers.

Der Kläger ist seit 16.01.1991 bei dem Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Seit 01.05.1991 ist er als Redakteur im T. I. für den öffentlichen Teil des T. S. tätig. In der Redaktion ist neben dem Kläger ein weiterer Mitarbeiter beschäftigt, der für den amtlichen Teil des S. zuständig ist.

Zwischen den Parteien ist die Anwendung des BAT-Ost (BAT-O) einzelvertraglich vereinbart. Der Kläger erhält seit 01.07.1991 die Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT-O. Er vertritt die Auffassung, er habe Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O, hilfsweise IV a BAT-O, hilfsweise IV b BAT-O, nur noch fürsorglich IV b BAT-O.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im übrigen, der getroffenen gerichtlichen Feststellungen und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 20.04.1994 (Bl. 92–95 d.A.) gemäß §543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Aus dem Vortrag des Klägers sei zu entnehmen, daß er eine Tätigkeit ausübe, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordere; gründliche, umfassende Fachkenntnisse vermochte die Kammer nicht festzustellen, bzw. seien für die Tätigkeit nicht erforderlich.

Aus dem Vortrag des Klägers ließen sich folgende Arbeitsvorgänge ermitteln:

(1) Mitwirkung bei der Erstellung des amtlichen Teils des S. einschließlich Vertretung des hierfür zuständigen Mitarbeiters.

(2) Eingangsbearbeitung der Einzelmanuskripte für den öffentlichen Teil des S. Dieser Vorgang umfaßt die Registrierung und Anpassung an die äußere Form des S. anhand der Richtlinien für die Herausgabe des S.

(3) Erstellung einer druckreifen Ausgabe des öffentlichen Teils des S.

(4) Einzelne Absprachen mit Druckerei und Verlag für den öffentlichen Teil.

(5) Kundenberatung und -betreuung für den öffentlichen Teil.

(6) Anzeigenbeschaffung und Abonnementwerbung für den öffentlichen Teil.

(7) Erarbeitung von Grundsätzen für die Herausgabe des S.

Hinsichtlich der Zeitanteile, die die einzelnen Arbeitsvorgänge im Rahmen der Gesamttätigkeit beanspruchten, sei der Klägervortrag bereits ungenau, da die „Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge” die Tätigkeit des Klägers tatsächlich nicht erfasse. Dem unter (2) festgelegten Arbeitsvorgang entspreche weitgehend der unter 1. in der „Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge” (Bl. 69 d. A.) aufgeführte Vorgang, dem unter (2) zusammengefaßt diejenigen unter 4. und 6. Beide Arbeitsvorgänge stellten einen korrigierten Zeitanteil von insgesamt 58,5 % dar.

Die vom Kläger angegebenen Fachkenntnisse beinhalten keine spezifischen Fachkenntnisse. Kenntnisse der Geschäftsverteilung, des Behördenaufbaus und der Zuständigkeiten seien allgemeine Kenntnisse, die die Voraussetzung für jegliche Art von Verwaltungstätigkeit darstellten. Fachkenntnisse des Registraturwesens seien nur in geringem Umfang, umfangreiche Informatik- oder Programmierkenntnisse, betriebswirtschaftliche und vertragsrechtliche Kenntnisse nicht erforderlich.

Der Kläger sei dem Referatsleiter des Referats 10 untergeordnet. Auch wenn bislang vom Referatsleiter kaum Besprechungen durchgeführt oder Weisungen erteilt worden sind, bedeute dies nicht, daß er gegenüber dem Referatsleiter weisungsunabhängig sei.

Die vom Kläger überwiegend (über 50 % Zeitanteil) ausgeführten Tätigkeiten erforderten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Es sei für die Kammer nicht nachvollziehbar, daß von ihm komplexere rechtliche Zusammenhänge unter Analysierung und Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung gefordert würden.

Der Leistungsantrag sei ebenfalls unbegründet.

Gegen dieses ihm am 19.05.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 09.06.1994 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 03.06.1994 Berufung eingelegt und diese – nach erfolgter Fristverlängerung bis 09.08.1994 – mit dem am 03.08.1994 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet.

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, er habe Anspruch auf die geltend gemachte Eingruppierung. Er erfülle zunächst die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a, da er insoweit über gründliche, umfa...

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