Entscheidungsstichwort (Thema)
Status eines Vertretungsprofessors. Dienstverhältnis. Begründung durch Verwaltungsakt
Leitsatz (redaktionell)
Liegt aufgrund der einseitigen Begründung durch Verwaltungsakt zwischen den Parteien ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art vor, ist das Arbeitgericht an das Bestehen und den Inhalt des Verwaltungsakts gebunden, soweit ihm nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist. Das gilt selbst dann, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, nicht jedoch, wenn er nichtig ist.
Normenkette
BGB § 611; ThürHG § 50
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Urteil vom 28.06.2001; Aktenzeichen 1 Ca 3306/2000) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 28.06.2001 – Az.: 1 Ca 3306/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis der Vergütungsgruppe C 4 der BBesO besteht, sowie über die Verpflichtung des Beklagten den Kläger als Vertreter einer C 4 Professur für Romanistik/Sprachwissenschaft an der Universität E. zu beschäftigen und ihm für die Zeit vom 01.10.2000 bis 31.03.2001 den Differenzbetrag zwischen der Vergütung nach der Vergütungsgruppe C 4 und einer der Vergütungsgruppe C 3 BBesO C zu zahlen.
Der Kläger war seit dem 01.10.1994 als Vertretungsprofessor für Romanistik/Sprachwissenschaften am Institut für Romanistik der Pädagogischen Hochschule E. tätig. Dieser Beschäftigung lagen zunächst zwei befristete Arbeitsverträge zugrunde, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung bestimmt. Wegen des Inhalts der Arbeitsverträge im übrigen wird auf Blatt 26 – 29 der Akte verwiesen.
Am 05.09.1995 erfolgte eine Beauftragung mit der übergangsweisen Wahrnehmung einer Professur durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule/M., die wie folgt lautet:
§ 1
Gemäß § 49 Abs. 6 Thüringer Hochschulgesetz beauftrage ich
…
für die Zeit vom 01.10.1995 bis 31.03.1996 mit der übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben der C 4-Professur (Vertretungsprofessur) im Fach
Romanistik/Sprachwissenschaft. |
§ 2
Die Rechte und Pflichten aus der Vertretungsprofessur ergeben sich aus § 47 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 57 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG).
§ 3
… erhält eine außertarifliche Vergütung in Höhe der Bezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe C 4 der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz). Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters gelten die beamtenrechtlichen Vorschriftendes Freistaats Thüringen in der jeweils geltenden Fassung. § 2 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) findet neben den Bestimmungen der 2. BesÜV entsprechende Anwendung.
§ 4
Für den Umfang der zu übernehmenden Lehrverpflichtungen sowie hinsichtlich Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Erholungsurlaub, Sonderurlaub und Dienstbefreiung, der jährlichen Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, Beihilfe, vermögenswirksame Leistungen und Nebentätigkeit gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.
Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung gemäß § 257 Sozialgesetzbuch V (SGB V) bleibt unberührt.
Diese Beauftragung wurde dem Kläger am 05.10.1995 ausgehändigt. Hieran schlossen sich entsprechende Aufträge für die Zeit vom 01.04.1996 bis 30.09.1996, dem Kläger ausgehändigt am 16.04.1996, vom 01.10.1996 bis 31.03.1997, dem Kläger ausgehändigt am 25.09.1996, vom 01.04.1997 bis 30.09.1997, dem Kläger ausgehändigt am 19.03.1997, vom 01.10.1997 bis 31.03.1998, vom 01.04.1998 bis 30.09.1998, dem Kläger ausgehändigt am 20.04.1998 und vom 01.10.1998 bis 30.09.1999, dem Kläger ausgehändigt am 07.09.1998 an. Mit Schreiben vom 01.09.1999, wegen dessen Inhalt im einzelnen auf Blatt 44 f der Akten Bezug genommen wird, erfolgte eine erneute Übertragung einer Vertretungsprofessur, wobei dies Schreiben erstmals eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wonach gegen diesen Verwaltungsakt innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Rektor der Pädagogischen Hochschule Widerspruch erhoben werden könne.
Im folgenden Semester wurde eine Professur für romanistische Linguistik (C 4) und eine Professur für frankoromanistische Linguistik (C 3) ausgeschrieben. Die Vertretung der C 4-Stelle wurde einem Kollegen des Klägers übertragen, während dem Kläger mit Schreiben vom 21.07.2000 für die Zeit vom 01.10.2000 bis zum 31.03.2001 die Aufgaben einer C 3-Professur „Romanistik/Sprachwissenschaft” zugewiesen wurde. Bis zum 30.09.2000 erhielt der Kläger die Bezüge eines Professors der Besoldungsgruppe C 4 Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz). Ab dem 01.10.2000 erhielt der Kläger ledig...