Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung eines Sachverständigen
Verfahrensgang
SG Altenburg (Aktenzeichen S 14 SF 49/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 21. September 2000 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
In dem Verfahren … ./. Bundesknappschaft (Az.: S 14 KN 1341/97) beauftragte der Vorsitzende der 14. Kammer des Sozialgerichts Altenburg mit Beweisanordnung vom 1. September 1999, ergänzt durch Beweisanordnung vom 18. Oktober 1999, die Beschwerdegegnerin mit einer ambulanten Untersuchung des Klägers. Diese untersuchte den Kläger am 5. Oktober 1999 in seiner häuslichen Umgebung und erstellte ihr aus insgesamt 23 Seiten (einschließlich Deckblatt) bestehendes Gutachten vom 22. Oktober 1999.
Mit Kostenrechnung vom 19. November 1999 machte sie insgesamt 2.182,70 DM geltend (20 Stunden Sachverständigenaufwand mit einem Stundensatz von 75,00 DM, Zuschlag von 30 v.H. als Berufsgutachterin, Fahrtkosten von 66,00 DM, Portogebühren von 19,00 DM und Schreibauslagen in Höhe von insgesamt 147,70 DM). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 10 des Kostenhefts verwiesen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kürzte mit Verfügung vom 15. Dezember 1999 den Rechnungsbetrag auf 1.729,10 DM (20 Arbeitsstunden zu 75,00 DM ≪= 1.500,00 DM≫, Ersatz von Aufwendungen 81,40 DM, Schreibauslagen 147,70 DM).
In einer Sitzung des Sozialgerichts Altenburg vom 18. April 2000 in Kostenverfahren, an denen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin beteiligt waren (Az.: S 15 SF 1200/99; Az.: S 15 SF 1255/99; Az.: S 15 SF 1573/99; Az.: S 15 SF 610/99), schlossen diese einen Vergleich, in dem u. a. Folgendes geregelt ist:
„6. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass alle weiteren von der Antragstellerin für das Sozialgericht Altenburg erstatteten Gutachten – soweit noch ein Antragsverfahren anhängig ist – und künftig zu erstattenden Gutachten im Bereich der Pflegeversicherung mit einem Stundensatz in Höhe von 75,00 DM zuzüglich eines Berufssachverständigenzuschlags in Höhe von 30 % zu entschädigen sind, solange die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags vorliegen…
8. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass dem Antragsgegner vorbehalten ist, die Regelung unter Punkt 6. zur Erstattung weiterer und zukünftiger Pflegegutachten bis zum 02.05.2000 zu widerrufen, wobei entscheidend der Eingang des schriftlichen Widerrufs bei Gericht ist.”
Ein Widerruf erfolgte nicht.
Gegen die Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15. Dezember 1999 haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung gestellt. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 7. Juni 2000 beantragt, die Entschädigung auf 1.564,70 DM festzusetzen (14 Stunden Sachverständigenaufwand zu einem Stundensatz von 75,00 DM, erhöht um 30 v.H. nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ≪ZSEG≫, Schreibgebühren 68,00 DM ≪17 Seiten zu 4,00 DM≫, Kopierauslagen 50,30 DM ≪50 Seiten zu 1,00 DM, 1 Seite zu 0,30 DM≫, Portoauslagen 19,00 DM, Fahrtkosten 62,40 DM ≪120 Kilometer zu 0,52 DM≫).
Die Beschwerdegegnerin hat bezweifelt, dass Pflegegutachten in die Kategorie der „mittelschweren” Gutachten gehörten und vorgetragen, bei ihrer Fahrt zu dem Kläger sei ihr durch Stau von circa 60 Minuten auf der A 4 eine längere Fahrzeit entstanden. Die Wartezeit von 1.45 Stunden habe sich daraus ergeben, dass der Kläger nicht Zuhause angetroffen wurde und telefonisch in seine Wohnung gebeten werden musste. Ihre abschließende Stellungnahme zu den Einlassungen des Klägers habe sie nicht in Rechnung gestellt und tatsächlich geringere Seiten als tatsächlich vorhanden (23 statt 21) abgerechnet.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2000 die Entschädigung für das Gutachten auf 1.954,00 DM festgesetzt und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Für das Aktenstudium seien 4 Stunden anzusetzen, wobei nach der „Lebenserfahrung” schon zweifelhaft sei, ob tatsächlich 80 Seiten in einer Stunde beim Aktenstudium erfasst werden könnten. Da die Gerichtsakte aber mindestens zur Hälfte aus medizinischen Unterlagen bestanden habe, sei für das Aktenstudium von maximal 60 Seiten pro Stunde auszugehen. Für der Fahrt seien 2,5 Stunden angesichts der schlüssig dargelegten Warte- und Fahrtzeit infolge des Verkehrsstaus nachvollziehbar. Für die Abfassung des Gutachtens seien nur 10 Seiten berechenbar, allerdings mit einem Satz von 2 Seiten pro Stunde, weil bei der Abfassung mehrere Vorgutachten und die mehrfachen Einwände des Klägers erschwerend zu berücksichtigen seien. Für die Durchsicht und Korrektur des Gutachtens seien 2 Stunden anzusetzen. Bei dem Gutachten aus dem Bereich der Pflegeversicherung komme – angesichts eines Vergleichs vom 18. April 2000 – ein Stundensatz in Höhe von 75,00 DM zuzüglich eines Berufssachverständigenzuschlags von 30 v.H. in Betracht. Bezüglich der weiteren Aufwendungen werde der Ansicht...