Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkostenersatz. Kostenminimierung. Kosten einer Begleitperson
Leitsatz (amtlich)
1. Angesichts der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht, dass die Kosten eines Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten sind, können nach § 5 Abs 2 JVEG nur die Kosten der Reiseroute ersetzt werden, durch die die Gesamtentschädigung am niedrigsten ausfällt, wenn dies zumutbar ist (vgl LSG Erfurt, Beschlüsse vom 27.9.2005 - L 6 SF 408/05 und vom 12.2.2003 - L 6 B 19/02 SF; LSG München, Beschluss vom 2.1.2007 - L 3 U 195/06.Ko; OVG Weimar, Beschluss vom 13.7.1995 - 1 VO 757/94).
2. Ungewöhnlich hohe Kosten (hier 603,20 Euro) von Begleitpersonen (§ 7 Abs 1 S 2 JVEG) sind dem Gericht vorab anzuzeigen, damit es prüfen kann, ob der Begleiter erforderlich ist.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
In dem Klageverfahren des Beschwerdeführers gegen die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (Az.: S 3 RJ 2121/04) beauftragte der Vorsitzende der 3. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen mit Beweisanordnung vom 25. Juli 2005 Dr. D., K., mit der Erstellung eines Gutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung. Der Beschwerdeführer und seine Prozessbevollmächtigte erhielten eine Kopie sowie mehrere Formulare der Gerichtsverwaltung, darunter auch die “Hinweise zur Entschädigung„ (Stand 06/04). In ihm heißt es u.a.:
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“1. Fahrtkosten: |
… |
e) Für eine notwendige Begleitperson kann nur dann Kostenerstattung erfolgen, wenn der Gutachter die Notwendigkeit der Begleitung bescheinigt und Sie dem Begleiter zum Ersatz verpflichtet sind. |
… |
4. Sonstige Kosten (z.B. Begleitperson, Vertretung) sind erstattungsfähig, wenn sie nachgewiesen werden und ihre Entstehung notwendig war…„. |
Unter dem 28. September 2005 bescheinigte der Sachverständige eine Anwesenheit des Beschwerdeführers am 1. und 28. September 2005. Die Untersuchung sei am 28. September 2005 von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr durchgeführt worden. Die Frage “War eine Begleitperson aus gesundheitlichen Gründen oder wegen körperlicher Gebrechen erforderlich?„ bejahte er.
In dem am 25. Oktober 2005 eingereichten “Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten„ beantragte der Beschwerdeführer eine Fahrtkostenerstattung (95,00 Euro) für eine Gesamtstrecke von 190 Kilometern x 2 (=380,00 Kilometern), Aufwand und Tagegeld für den 1. und 28. September 2005 (an beiden Tagen Antritt der Reise 9:30 Uhr, Beendigung: 14:45 Uhr) und Kosten einer Begleitperson (des Bruders P. H.). Beigefügt waren eine Bescheinigung des P. H. Messe-Trockenbau-Montage über zwei Tage zu jeweils 8 Stunden über 603,20 Euro (incl. MWSt.), auf dem handschriftlich vermerkt ist “Ich P. H. war für den Arzttermin von Herr H. M. Begleitperson und Fahrer„ und eine Kopie der Gewerbeanmeldung des P. H.
Das orthopädische Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 3. November 2005 berichtet auf Blatt 3 über ambulante Untersuchung am 1. und 28. September 2005. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten vollschichtig in wechselnder Körperhaltung verrichten; von Seiten des orthopädischen Fachgebiets könne der Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel benutzen und ein Kraftfahrzeug führen. Aufgrund der orthopädischen Leiden sei eine Begleitperson für die durchgeführte Untersuchung in keiner Weise erforderlich gewesen (Blatt 22).
Unter dem 20. Dezember 2005 führte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aus, der zu erstattende Betrag sei angesichts der mit einem Routenprogramm überprüften Gesamtstrecke auf 83,00 Euro (2 x 166 km x 0,25 €) zu ermäßigen. Der Verdienstausfall des Bruders könne nicht entschädigt werden, weil eine Begleitperson nicht erforderlich gewesen sei.
Am 26. Januar 2006 hat der Beschwerdeführer die richterliche Festsetzung beantragt und ausgeführt, er sei weder am 1. noch am 28. September wegen erheblicher Rückenschmerzen in der Lage gewesen, selbst ein Fahrzeug zu führen. Am 1. September 2005 sei er von Dr. D. wegen seiner akuten Schmerzen wieder nach Hause geschickt worden. Die Erforderlichkeit der Begleitperson sei von dem Sachverständigen bescheinigt worden.
Der Beschwerdegegner hat die Ansicht vertreten, angesichts der Ausführungen des Sachverständigen komme eine Entschädigung der Begleitperson nicht in Betracht.
Auf Anfrage des Sozialgerichts hat Dr. D. unter dem 26. Juli 2006 auf seine Ausführungen im Gutachten hingewiesen und u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei an beiden Tagen jeweils mit Begleitperson gekommen. Die körperliche Beeinträchtigung von Seiten anderer Fachgebiete (Kardiologie, Angiologie) habe er nicht beurteilen können; deshalb habe er am 29. September 2005 das Erfordernis einer Begleitperson bescheinigt.
Mit Beschluss vom 29. September 2006 hat das Sozialgericht die Entschädigung anlässlich der Begutachtungen durch Dr. D. am 1. und 28. September 2005 auf 83,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Bes...