Verfahrensgang

SG Nordhausen (Beschluss vom 05.03.2002; Aktenzeichen S 4 SF 1305/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom5. März 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Im dem Hauptsacheverfahren K. F. ./. Landesversicherungsanstalt Thüringen (Az.: S 4 RJ 968/97) beauftragte der Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen mit Beweisanordnung vom 10. Mai 2000 den Beschwerdeführer, Universitätsprofessor und Leiter der Abteilung Epidemiologie der Umwelt und des Arbeitslebens am Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin in Bremen, auf Vorschlag des Klägers mit der Erstattung eines Gutachtens. In dem Anschreiben vom 19. Juni 2000 ist u.a. folgender Hinweis enthalten:

„Halten Sie weitere ärztliche Untersuchungen oder Zusatzgutachten für erforderlich, so ist die Zustimmung des Gerichts einzuholen. Hierzu sind die Gründe darzulegen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, können die Mehrkosten nicht übernommen werden.”

Auf Anfrage des Gerichts vom 4. Januar 2001, wann mit der Vorlage des Gutachtens gerechnet werden könne, antwortete der Beschwerdeführer unter dem 1. Februar 2001 wie folgt:

„…auf Ihre Anfrage vom 4.1.2001 teile ich Ihnen mit, dass mir Dr. H., Universität B., auf meine Erkundigung erklärt hat, er bzw. auch sein Sekretariat habe bisher trotz mehrfacher Versuche keinen Kontakt mit Herrn F. bekommen können. Um den Untersuchungstermin abstimmen zu können, sollten gleich am Telefon mehrere mögliche Termine angeboten und auch telefonisch ein fester Termin vereinbart werden, doch war bisher eine solche Abstimmung nicht möglich.

Sobald einer der für Februar angebotenen Termine zustande kommt, werde ich gemeinsam mit Dr. H. die Untersuchung dann ausführen, wenn Herr F. hier eintrifft. Die Ausarbeitung des Gutachtens erfolgt im Abstand von 3 Wochen danach.”

Nach Eingang einer Anfrage des Sachverständigen zum Stand des Verfahrens (5. März 2001) fertigte der zuständige Richter unter dem 5. März 2001 folgenden mit Namenszeichen abgezeichneten Aktenvermerk:

„1. Anruf bei Prof. Dr. F. Schreiben hat sich erledigt. Versehen eines Mitarbeiters. GA kommt demnächst. Untersuchungen sind durchgeführt. 2. WV 1.5.01”.

Am 20. August 2001 ging das Gutachten des Beschwerdeführers ein. Als Anlage 1 ist ein von Dr. H. gefertigtes und unterschriebenes neuropsychologisches Zusatzgutachten vom 20. Mai 2001 beigefügt.

In seiner Kostenrechnung vom 14. August 2001 machte der Beschwerdeführer insgesamt 2.003,40 DM geltend, darunter 1.128,80 DM für das Gutachten des Dr. H. Eine aufgeschlüsselte Rechnung des Dr. H. an das Sozialgericht lag der Kostenrechnung bei. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Seiten 6 f. des Kostenhefts verwiesen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kürzte den Rechnungsbetrag mit Verfügung vom 7. September 2001 auf 874,60 DM und begründete dies damit, dass eine Beauftragung des Zusatzgutachtens nicht vorgelegen habe.

Dagegen hat der Beschwerdeführer die richterliche Festsetzung beantragt und ausgeführt, aus unerklärlichen Gründen scheine die richterliche Zustimmung zu dem Zusatzgutachten nicht eingeholt worden sein. Ihm sei aus ähnlichen Vorgängen klar, dass er hierzu eine Bewilligung des Gerichts brauche. Er sei der Meinung gewesen, einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. In seinem Schreiben vom 1. Februar 2001 an das Sozialgericht und in mehreren telefonischen Zwischenberichten wegen der Anfragen des Gerichts zur Fertigstellung des Gutachtens habe er erwähnt, dass er auf die Fertigstellung des Zusatzgutachtens warten müsse. Da zu keinem Zeitpunkt nachgefragt wurde, ob dafür eine Bewilligung vorliege, habe er annehmen können, dass es keine Bedenken gäbe bzw. dass er eine Genehmigung beantragt habe.

Mit Beschluss vom 5. März 2002 hat das Sozialgericht den Antrag auf Entschädigung des Zusatzgutachtens des Dr. H. abgelehnt, weil dieser vom Gericht nicht als Sachverständiger benannt worden sei und die Versäumnisse vom Beschwerdeführer und nicht vom Gericht zu vertreten seien.

Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer ausgeführt, gegen die Entscheidung des Sozialgerichts wehre sich jedes gesunde Rechtsempfinden. Er habe von der Annahme, das Zusatzgutachten sei genehmigt, ausgehen dürfen, weil ihm auf sein Schreiben vom 1. Februar 2001 von der „Sachbearbeiterin” Krug nicht mitgeteilt worden sei, er habe noch keine Genehmigung. Zudem habe er telefonisch mehrmals auf die Verzögerung des Zusatzgutachtens hingewiesen. Das Gutachten des Dr. H. habe einen erheblichen Zeitaufwand verursacht und könne nicht gratis erfolgen. Er habe seit Dezember 2000 keine Sekretärin gehabt, die sich um Termine und Eintragungen kümmern könne. Sein Gutachten könne nicht losgelöst von den neuropsychologischen Testergebnissen verwendet werden. Aufgrund eigener Kompetenz habe er von dem Zusatzgutachten teilweise abweichende Bewertungen abgegeben.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 5. ...

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