Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch im sozialgerichtlichen Verfahren. Bestimmung der Verfahrens- und der Termingebühr. Voraussetzung der Zuerkennung der Höchstgebühr
Orientierungssatz
1. Bei einer nur unterdurchschnittlichen Schwierigkeit einer Angelegenheit und unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die vertretene Partei kommt als Vergütung des Rechtsanwalts innerhalb des für sozialrechtliche Streitigkeiten anzuwendenden Betragsrahmens als Verfahrensgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren allenfalls die Festsetzung einer Mittelgebühr in Betracht.
2. Bei einem nur 15 minütigen Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Vergütung des Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren eine höhere als die Mittelgebühr nicht anzusetzen.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Mai 2016 (S 37 SF 26/15 E) wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren S 37 AS 2222/14 in dem die Beschwerdeführerin die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. und 3. vertrat.
Gegenstand der am 8. Juli 2014 erhobenen Klage war die Abänderung der Kostenentscheidungen in den drei Widerspruchsbescheiden vom 19. Juni 2014 (…-00695/14, …-00696/14 und …-00697/14) dahingehend, dass die Kosten in voller Höhe zu erstatten seien. Die Beklagte hatte die Erstattung der entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 8/10 anerkannt. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, die Beklagte habe dem Widerspruch der Klägerin zu 1. vom 29. April 2014 bezüglich der Berücksichtigung ihrer Fahrtkosten mit Änderungsbescheid vom 30. Mai 2014 entsprochen und damit ihrem Widerspruch voll umfänglich abgeholfen. Daher habe sie die Kosten in voller Höhe zu tragen. Dem Widerspruch der Klägerin zu 1. hinsichtlich des Erstattungsbescheides vom 31. März 2014 (Erstattung von 146,67 €) sei durch Änderungsbescheid vom 30. Mai 2014 insoweit stattgegeben worden, als nur noch eine Erstattung von 24,42 € (23,31 € und 1,11 €) verlangt wurde. Auch dem Widerspruch des Klägers zu 2. gegen den Erstattungsbescheid vom 31. März 2014 (Erstattung von 146,61 €) sei durch Änderungsbescheid vom 30. Mai 2014 insoweit entsprochen worden, als von ihm nur noch eine Erstattung in Höhe von 24,42 € (23,31 € und 1,11 €) verlangt wurde. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung der Beschwerdeführerin.
Am 7. Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse als Vorschuss:
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Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG |
300,00 € |
Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG - zwei weitere Auftragnehmer - |
180,00 € |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Zwischensumme |
500,00 € |
Umsatzsteuer |
95,00 € |
Gesamtbetrag |
595,00 € |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 9. Januar 2015 den der Beschwerdeführerin zu zahlenden Vorschuss auf 309,40 € (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 150,00 €, Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG zwei weitere Auftragnehmer 90,00 €, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 49,40 €) fest. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr erscheine die um die Hälfte geminderte Mittelgebühr als angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei weit unterdurchschnittlich gewesen, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit werde ebenfalls als unterdurchschnittlich angesehen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger seien ebenfalls unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko liege nicht vor. Die Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr erscheine hier nicht gerechtfertigt.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2015 Erinnerung eingelegt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. April 2015, der von 12:15 Uhr bis 12:30 Uhr dauerte, hat die Beschwerdeführerin - nach Hinweis der Vorsitzenden - die Klage zurückgenommen.
Am 30. April 2015 beantragte sie die endgültige Festsetzung folgender Gebühren:
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Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG |
300,00 € |
Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG |
180,00 € |
Anrechnung Geschäftsgebühr Nr. 2302 Satz 1 Nr. 1 VV RVG nach Vorbemerkung 3 |
-175,00 € |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG |
280,00 € |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
Zwischensumme |
605,00 € |
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG |
114,95 € |
Gesamtbetrag |
719,95 € |
Abzüglich des Vorschusses in Höhe von 309,40 € seien 410,55 € auszuzahlen. Die UdG veranlasste die Auszahlung dieses Betrages (Verfügung vom 22. Mai 2015).
Die Beschwerdeführerin erklärte daraufhin, nach antragsgemäßer Festsetzung der entstandenen Gebühren und Auslagen, sei aus ihrer Sicht der Erinnerung voll umfänglich abgeholfen worden, in der Sach...