Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe von Rechtsanwaltsgebühren;. BRAGO § 116 Abs. 1. BRAGO § 128 Abs. 4
Beteiligte
Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts |
Verfahrensgang
SG Gotha (Aktenzeichen S 18 SF 173/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 11. Juli 2000 aufgehoben und die dem beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlende Vergütung auf 923,36 DM festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Gotha streitig.
Im Hauptsacheverfahren (Az.: S 18 U 1446/98) begehrte die von dem Beschwerdeführer vertretene Klägerin die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls am 6. Februar 1997. Am 16. Juli 1998 erhob er Klage, begründete diese auf ca. 1 ½ Seiten und beantragte unter Beifügung einer von der Klägerin unterschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Kopie eines Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes Erfurt vom 6. August 1997 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Beschluss vom 14. Juni 1999 bewilligte das Sozialgericht PKH und ordnete den Beschwerdeführer bei.
Das Sozialgericht holte einen Befundbericht des Dr. S. vom 9. Juni 1999 und ein unfallchirurgisches Gutachten des Dr. P. vom 20. August 1999 ein. Der Beschwerdeführer fertigte in der Sache drei Schriftsätze zu medizinischen Fragen des Rechtsstreits und zur Einholung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), reichte ein für die H. Versicherung erstelltes (undatiertes) Gutachten des Dr. T. ein und nahm am 6. Oktober 1999 nach Eingang eines zweiten Rentengutachtens durch die Beklagte (erstattet von Dr. G. am 25. Juli 1999) die Klage zurück.
In seiner Gebührenrechnung vom 4. Oktober 1999 begehrte er die Erstattung einer Gebühr nach § 116 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in Höhe von 1.950,00 DM, der Kostenpauschale von 40,00 DM für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Umsatzsteuer von 318,40 DM, insgesamt 2.308,40 DM. In ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Dezember 1999 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 777,20 DM fest und wies den Betrag an.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung mit der Begründung eingelegt, im Beschluss vom 13. Dezember 1999 seien die Kriterien des § 12 BRAGO nicht richtig gewichtet worden und beantragte, die Gebühren auf insgesamt 1.403,60 DM (1.170,00 DM Gebühr nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, Pauschalauslagen 40,00 DM, Umsatzsteuer 193,60 DM) festzusetzen. Der Beschwerdegegner hat die Ansicht vertreten, angesichts einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin, ihrer weit unterdurchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse und einer bezüglich Umfang und Schwierigkeit durchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit sei der Ansatz der Mittelgebühr angemessen.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2000 hat das Sozialgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und ausgeführt, zwar handle es sich bei der Erhöhung einer Rente um eine bedeutende Angelegenheit; die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin seien aber als eher gering einzuschätzen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe durchschnittlichen Anforderungen entsprochen: Er habe das vom Gericht eingeholte Gutachten nicht detailliert ausgewertet und musste keinen Gerichtstermin wahrnehmen. Insofern komme nur eine um 10 v.H. verminderte Mittelgebühr in Betracht.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und ausgeführt, in Rentenangelegenheiten sei die Bedeutung der Angelegenheit so hoch anzusetzen, dass die weiteren Kriterien des § 12 BRAGO außer Acht gelassen werden könnten und müssten. Anderenfalls wäre nie eine an der Höchstgebühr orientierte Gebühr zu erstatten.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgericht Gotha vom 11. Juli 2000 aufzuheben und den durch die Staatskasse zu erstattenden Betrag auf insgesamt 1.403,60 DM festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des Sozialgerichts.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Im vorliegenden Fall ist bei der Gesamtbewertung aller relevanten Gesichtspunkte eine um 20 v.H. erhöhte Mittelgebühr (gekürzt um 10 v.H.) zu erstatten.
Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAGO erhält ein Rechtsanwalt in Verfahren vor dem Sozialgericht eine Gebühr von 100,00 DM bis 1.300,00 DM. Diese Gebühren ermäßigen sich für die Tätigkeit der Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet um 10 v.H. (§ 1 der Verordnung zur Er...