Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Vergütungsfestsetzungsverfahren. Beschwerdeeinlegung gegen die Entscheidung des SG beim LSG. fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
Orientierungssatz
Die Rechtsmittelbelehrung eines Beschlusses des SG zur Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist fehlerhaft, wenn dort angegeben wird, dass die Beschwerdefrist auch gewahrt sei, wenn die Beschwerde (innerhalb der Zwei-Wochen-Frist) beim LSG eingelegt wird. Dies widerspricht dem Wortlaut der §§ 56 Abs 2, 33 Abs 7 S 3 RVG, wonach sie bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl ua LSG Erfurt vom 30.5.2013 - L 6 SF 293/13 B = NZS 2013, 798).
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebührenist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde wurde auch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist erhoben. Die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss ist fehlerhaft, denn dort wird angegeben, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde (innerhalb der Zwei-Wochen-Frist) beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird. Dies widersprich dem Wortlaut der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG, wonach sie bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2013 - L 6 SF 293/13 B).
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Ausführungen im Beschluss vom 13. März 2013 verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Ins Leere geht die Argumentation des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, nach dem Jahresbericht der Thüringer Sozialgerichtsbarkeit 2009 habe der Gesamtanteil der Verfahren aus dem Bereich Grundsicherung für Arbeitssuchende 63,4 v.H. betragen; es handle sich damit bei diesen Verfahren um den "Normalfall", bei dem grundsätzlich die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen sei. Das Teilrechtsgebiet ist für die Festsetzung der konkreten Gebühr ohne Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R), denn eine Differenzierung nach Rechtsgebieten kommt nicht in Betracht. Die Festsetzung der konkreten Gebühr hat vielmehr anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. März 2013 - L 6 SF 19/13 B und 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B; ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 22. April 2013 - L 8 AS 527/12 B KO≫, nach juris ≪Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. "Chemnitzer Tabelle"≫). Zu Recht hat die Vorinstanz eine überdurchschnittliche Bedeutung angenommen. Angesichts der weit unterdurchschnittlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit, des unterdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit, der geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und des fehlenden Haftungsrisikos bestehen gegen die Gebührensreduzierung auf ein Drittel der Mittelgebühr keine Bedenken. Auf die Verfahrensdauer hat die Vorinstanz zu Recht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris) nicht abgestellt. Die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers erschließt sich nicht.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Fundstellen