Verfahrensgang
SG Nordhausen (Beschluss vom 18.08.2003; Aktenzeichen S 10 SF 881/02) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht Nordhausen vom 18. August 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers beim Sozialgericht Nordhausen rechtzeitig gestellt worden ist. Für dieses Gericht ist beim Amtsgericht Nordhausen kein Gerichtsfach eingerichtet. Dort für das Sozialgericht abgegebene Post wird regelmäßig an das Sozialgericht weitergeleitet. Zusagen der Verwaltung des Sozialgerichts an Prozessbevollmächtigte, diese könnten den Postverkehr über das Amtsgericht abwickeln, wurden nicht abgegeben.
In dem Klageverfahren des Beschwerdeführers ./. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin (Az.: S 10 U 1229/00) beauftragte der Vorsitzende der 10. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen mit Beweisanordnung vom 19. Juni 2001 Dr. M.… in G.… mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
Entsprechend der Aufforderung des Sachverständigen erschien der Beschwerdeführer am 20. September 2001 bei dem Sachverständigen. Das orthopädische Gutachten ging am 8. Oktober 2001 beim Gericht ein.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2001 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers die Erstattung der Fahrtkosten und des Verdienstausfalls für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins. Beigefügt war ihm der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2001 (180 km mit Pkw + Verdienstausfall in Höhe von 172,00 DM). Schriftsatz und Antrag wurden am 20. Dezember 2001 von der Rechtsanwaltsfachangestellten D.… beim Amtsgericht Nordhausen abgegeben und gingen lt. Eingangsstempel am 21. Dezember 2001 beim Sozialgericht ein.
Auf den Hinweis der Gerichtsverwaltung, dass der Anspruch nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) wegen Verfristung erloschen sei, trugen die Prozessbevollmächtigten vor, der Schriftsatz vom 19. Dezember 2001 sei über das Gerichtsfach des Sozialgerichts beim Amtsgericht fristgerecht eingereicht worden.
Auf die Anfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, ob mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass im Einzelfall Postsendungen ohne Eingangsvermerk des Amtsgerichts weitergeleitet werden würden, teilte der Direktor des Amtsgerichts Nordhausen unter dem 18. Juni 2002 mit, die für das Sozialgericht bestimmte Post würde grundsätzlich mit einem Eingangsstempel versehen. Leider sei es nicht auszuschließen, dass im Einzelfall ein Schriftsatz ohne Eingangsstempel weitergeleitet werde.
Die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers reichten eine Bestätigung der Rechtsanwaltsfachangestellten D.… vom 28. Juni 2002 ein, nach der sie am 20. Dezember 2001 den Schriftsatz mit Anlage persönlich beim Amtsgericht abgegeben und anschließend im Computerprogramm den Postausgang vermerkt habe.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Entschädigung ab.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer Antrag auf richterliche Festsetzung gestellt und ausgeführt, nachdem das Sozialgericht beim Amtsgericht ein eigenes Gerichtsfach unterhalte, seien die Schriftsätze mit der Einlegung beim Sozialgericht eingegangen. Wenn eine Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht fristwahrend möglich sei, müsse dies in Anlehnung an § 91 SGG erst recht bei Kostenanträgen möglich sei.
Mit Schriftsatz vom 4. September 2002 hat sich der Beschwerdegegner der Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. Juli 2002 angeschlossen.
Mit Beschluss vom 18. August 2003 hat das Sozialgericht Nordhausen entschieden, die Fahrtkosten oder der Verdienstausfall anlässlich der Begutachtung vom 20. September 2001 seien nicht zu erstatten.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und vorgetragen, nach der Kommentierung zu § 15 ZuSEG beginne die Frist zur Beantragung erst mit der Beendigung der Beweisaufnahme. Es komme nicht darauf an, ob das Sozialgericht tatsächlich ein Gerichtsfach beim Amtsgericht unterhalte. Wenn dieses Klägern und ihren Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit einräume, den Postverkehr über das Amtsgericht abzuwickeln, müsse es sich zurechnen lassen, dass der erforderliche Stempel durch das Amtsgericht nicht regelmäßig gesetzt werde.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 18. August 2003 aufzuheben und die Entschädigung anlässlich der Begutachtung auf 125,72 € festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 4. September 2002 sowie den Beschluss des Sozialgerichts.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zugeleitet.
Auf Anfragen des Senats hat der Direktor des Sozialgerichts Nordhausen unter dem 27. Dezember 2003 und dem 16. Februar 2004 zur Postabwicklung über das Amtsgericht Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Di...