Tenor

Auf die Erinnerung der Antragstellerin werden die Pauschgebühren unter den Nummern 3 und 44 des Gebührenverzeichnisses Nummer 1/99 des Thüringer Landessozialgerichts auf jeweils 35,00 DM festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Pauschgebühren nach § 184 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Zugrunde liegen Entscheidungen des 3. Senats des Thüringer Landessozialgerichts.

Mit Beschluss vom 28. Januar 1999 verband der 3. Senat die Verfahren Az.: L 3 AL 472/97 und Az.: L 3 AL 473/97 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Az.: L 3 AL 472/97. Mit Urteil vom gleichen Tage hob er auf die Berufungen der Beklagten die Urteile des Sozialgerichts Nordhausen vom 28. August 1997 auf und wies die Klage ab.

Die Berufung der Klägerin in dem Verfahren Az.: L 3 AL 88/99 verwarf der 3. Senat mit Beschluss vom 18. Mai 1999 nach § 158 SGG als unzulässig. Die Beschwerde des Antragstellers in dem Rechtsstreit Az.: L 3 AL 257/99 ER wies er mit Beschluss vom 16. Juli 1999 nach § 176 SGG zurück.

Nach Abschluss der Verfahren stellte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle deren Abschluss gebührenrechtlich einem Urteil gleich und forderte von der Antragstellerin mit dem Gebührenverzeichnis Nr. 1/99 unter den laufenden Nrn. 2 (Az.: L 3 AL 472/97), 3 (Az.: L 3 AL 473/97), 42 (Az.: L 3 AL 88/99) und 44 (Az.: L 3 AL 257/99 ER) jeweils volle Pauschgebühren in Höhe von jeweils 70,00 DM.

Mit ihrer Erinnerung hat die Antragstellerin vorgetragen, für die Verfahren Az.: L 3 AL 473/97, Az.: L 3 AL 88/99 und Az.: L 3 AL 257/99 ER komme nur eine ermäßigte Pauschgebühr nach § 186 SGG in Betracht.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Pauschgebühr unter den Nummern 3, 42 und 44 des Gebührenverzeichnisses Nr. 1/99 des Thüringer Landessozialgerichts auf jeweils 35,00 DM festzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Nach seiner Ansicht stellt die Verbindung von Verfahren keine Erledigung des Rechtsstreites dar. Aus seiner Sicht komme eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung von Beschlüssen nach § 153 Abs. 4 SGG beziehungsweise nach § 158 SGG nicht in Betracht. Dies gelte auch bezüglich der Beschlüsse nach § 176 SGG.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Erinnerung war nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig. Danach kann gegen die Feststellung der Gebührenschuld durch Mitteilung eines Auszugs aus dem Verzeichnis über die Gebühren für Streitsachen das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Die Erinnerung war bezüglich der Nummern 3 und 44 des Gebührenverzeichnisses begründet, bezüglich der Nummer 42 unbegründet.

Nach § 184 Abs. 1 SGG haben die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts für jede Streitsache, in der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten (Satz 1). Sie entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen (Satz 2). Nach § 185 SGG wird die Gebühr fällig, soweit die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist. Nach § 186 SGG ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte, wenn eine Sache nicht durch Urteil erledigt wird (Satz 1); sie entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht (Satz 2).

Nach § 1 der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr vom 31. März 1955 (BGBl. I S. 180; im Folgenden: PauschGVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1968 (BGBl. I S. 412) wird die Höhe der Gebühr, die die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts für jede Streitsache zu entrichten haben, an der sie beteiligt sind, für das Verfahren vor dem Landessozialgericht auf 150,00 DM festgesetzt. Sind dem Gericht keine Kosten für ärztliche Gebühren entstanden, ermäßigt sich nach § 2 Abs. 1 PauschGVO die Gebühr für das Verfahren vor den Landessozialgerichten auf  70,00 DM.

Für die verbundenen Verfahren Az.: L 3 AL 472/97 und Az.: L 3 AL 473/97 war jeweils eine Pauschgebühr zu zahlen. Die Pauschgebühr für das Verfahren Az.: L 3 AL 473/97 unter der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses war nach § 186 SGG auf die Hälfte (35,00 DM) festzusetzen, weil dieses Verfahren sich nicht durch Urteil im Sinne des § 186 SGG erledigt hat. Erledigt im Sinne des § 185 SGG wurde es durch den Verbindungsbeschluss vom 28. Januar 1999 und nicht durch das Urteil vom gleichen Tage im führenden Verfahren Az.: L 3 AL 472/97 (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22. September 1999 - Az.: L 6 SF 95/99 m.w.N.). Dass mit dem Verbindungsbeschluss keine Erledigung der verbundenen Streitsache im materiellen Sinn erfolgt ist, spielt nach § 185 SGG keine Rolle.

Bezüglich des Verfahrens Az.: L 3 AL 88/99 ist die Erinnerung unbegründet. Allerdings hat sich dieses Berufun...

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