Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung
Orientierungssatz
1. Eine Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren ist bereits dann zu verwerfen, wenn sich aus ihr nicht ergibt, womit das Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör des Prozessbeteiligten verletzt hat.
2. Eine Gegenvorstellung kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht auf Gründe gestützt werden, die sich auf die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen. Sie kommt vielmehr allenfalls bei einem groben prozessualen Unrecht in Betracht.
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 23. April 2018 gegen den Beschluss vom 9. April 2018 - L 1 SF 276/16 E werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
Ein von einer Anhörungsrüge oder einer Gegenvorstellung konkret abgrenzbares Begehren lässt sich dem Schriftsatz des Erinnerungsführers vom 20. April 2018 nicht entnehmen. Im Sinne der Meistbegünstigung, war der Schriftsatz daher sowohl als Anhörungsrüge als auch als Gegenvorstellung auszulegen.
Nach § 69a Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
Daran fehlt es hier. Damit ist die Anhörungsrüge zu verwerfen (§ 69a Abs. 4 Satz 2 GKG). Darzulegen ist, womit das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung (vgl. m.w.N. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Juli 2015 - L 6 SF 334/15 E, juris). Diesen Anforderungen wird der Erinnerungsführer nicht ansatzweise gerecht. Vielmehr ist er weiter der Auffassung, dass die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme als Zweitschuldner nicht vorlagen. Er verlangt einen Nachweis für einen vergeblichen Vollstreckungsversuch bei dem weiteren Schuldner B. Sch..
Insoweit wird noch einmal abschließend darauf hingewiesen, dass mit dem jetzt angegriffenen Beschluss auf den Beschluss des 6. Senates des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 - L 6 SF 334/15 E verwiesen wurde. Dort hat der 6. Senat die Voraussetzungen und deren Erfüllung für eine Zweitschuldnerinanspruchnahme des Erinnerungsführers für die gesamten Gerichtskosten des auch hier zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens L 4 AS 55/13 B ER (vorausgehend S 15 AS 3689/12 ER) dargelegt.
Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob die Gegenvorstellung nach In-Kraft-Treten des § 69a GKG überhaupt noch statthaft ist. Selbst wenn dies angenommen wird, ist sie nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Az.: IV S 8/09, nach juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 28. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 178/05 B, nach juris sowie Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 05. Oktober 2017 - L 6 SF 969/17 B RG, nach juris).
Der Erinnerungsführer hat keine solchen Gründe vorgebracht, die eine Änderung des unanfechtbaren Beschlusses des erkennenden Senats vom 9. April 2018 begründen könnten. Er macht keine nachvollziehbaren Verfahrensfehler und damit erst recht kein grobes prozessuales Unrecht geltend. Er rügt letztlich lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses. Dass er einen Nachweis für einen vergeblichen Vollstreckungsversuch bei dem weiteren Schuldner B. Sch. für nicht gegeben erachtet, macht die Gegenvorstellung nicht zulässig.
Dem Erinnerungsgegner wurde der Schriftsatz des Erinnerungsführers vom 20. April 2018 nicht vorher zur Kenntnis gegeben, er ist durch den Beschluss nicht beschwert.
Für das Verfahren nach § 69a GKG entstehen keine Gerichtsgebühren, da das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG hierfür keinen Kostentatbestand vorsieht. Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
Gegen diese Entscheidung ist nach § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG kein Rechtsmittel eröffnet.
Fundstellen
Dokument-Index HI11799809 |