Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Antrag auf Vollstreckung
Leitsatz (amtlich)
Der Schriftsatz der prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte einer beim Sozialgericht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung obsiegenden Antragstellerin an die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, es werde kein Grund gesehen, “von Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung des LSG„ abzusehen, ist kein Antrag entsprechend § 201 Abs. 1 SGG.
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 29. Januar 2008 (Az.: S 37 AS 230/08 ER) wird abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin für das Aussetzungsverfahren im Sinne von § 199 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes.
Gründe
Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen (§ 199 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Nach Satz 2 kann er die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.
Der Antrag der Beschwerdeführerin ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig und war daher abzulehnen. Die Vorinstanz hatte sie in einem einstweiligen Anordnungsverfahren mit Beschluss vom 29. Januar 2008 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2007 bis 30. April 2008 “angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen„ zu bewilligen.
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn mit ihr innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO tatsächlich begonnen wurde, was bisher nicht geschehen ist. Danach ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vorschrift ist nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - Az.: L 9 AS 844/07 ER). Hier ist der Beschluss des Sozialgerichts den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner am 6. Februar 2008 zugestellt worden. Einen notwendigen Antrag entsprechend § 201 Abs. 1 SGG (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2001, a.a.O.) haben sie bezüglich der noch nicht fälligen Teilleistungen für die Monate März und April 2008 bisher nicht gestellt. Er wird auch nicht durch den von der Beschwerdeführerin eingereichten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2008 an sie ersetzt, es werde kein Grund dafür gesehen, “von Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung des LSG abzuwarten„. Eine solche Ankündigung oder Absichtserklärung ist gerade kein Antrag an das Gericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Über die Kosten des im Verhältnis zum anhängigen Berufungsverfahren selbstständigen Verfahrens war gesondert zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 199 Rdnr. 7c).
Der Beschluss ist unanfechtbar; er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Fundstellen