Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sozialgerichtsverfahren
Beteiligte
AOK – Die Gesundheitskasse in Thüringen, – Pflegekasse – |
Verfahrensgang
SG Gotha (Aktenzeichen S 16 P 555/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 16. September 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
In dem Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Gotha begehrte die Beschwerdeführerin Leistungen der Pflegeversicherung für stationäre Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Die Beschwerdeführerin lebt in einem Pflegeheim der Arbeiterwohlfahrt in Ilmenau. Ihren Antrag auf Leistungen der vollstationären Pflege nach dem SGB XI lehnte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 28. Juni (nicht: Mai) 1998 ab und wies ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 1999 zurück.
Mit Schriftsatz vom 31. März 1999 erhob sie Klage und beantragte gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). In der beigefügten und unterschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. März 1999 gab sie unter der Rubrik „Einnahmen” nur an, Blindengeld in Höhe von 530,00 DM zu beziehen. Nach dem Schriftsatz vom 31. März 1999 lebte sie im Altersheim und erzielte mit Ausnahme des Blindengeldes kein Einkommen. Die Heimkosten würden von der Rente und der Sozialhilfe abgedeckt.
Mit Verfügung vom 30. Juni 1999 gab das Sozialgericht der Beschwerdeführerin auf, die Höhe der Heimkosten, ihrer Rente, der Leistungen des Sozialamtes und eines eventuellen Taschengeldes mitzuteilen. Unter den 12. Juli 1999 teilten die Prozessbevollmächtigte dem Gericht mit, ihnen sei weder die Höhe der Rente noch der Heimkosten noch der Umstand bekannt, ob das Sozialamt wegen der Heimkosten noch Zahlungen leiste. Ein Taschengeld erhalte sie nicht.
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1999 unterbreitete die Beschwerdegegnerin einen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits. In den gerichtlichen Verfügungen vom 14. Juli und 17. August 1999 erinnerte das Gericht die Beschwerdeführerin an die Übersendung des Rentenbescheides und der Kostenrechnung des Heimes, da ansonsten der PKH-Antrag abgelehnt werden müsse. Das Sozialgericht wies darauf hin, die Bewilligung von PKH müsse wegen mangelnder Erfolgsaussicht auch dann abgelehnt werden, wenn im Hinblick auf das Vergleichsangebot eine Erledigungserklärung vor Eingang der vollständigen Unterlagen für das PKH-Verfahren und vor Entscheidung über das PKH-Verfahren abgegeben werde.
Unter dem 17. August 1999 nahmen die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin das Vergleichsangebot an, erklärten den Rechtsstreit gleichzeitig für erledigt und beantragten, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und PKH zu bewilligen. Beigefügt waren eine Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 sowie eine Bescheinigung der Arbeiterwohlfahrt über die Höhe des monatlichen Pflegesatzes.
Mit Beschluss vom 16. September 1999 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt, weil diese nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr bewilligt werden könne.
Mit ihrer Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin vor, wenn das Gericht die Einsicht in den Rentenbescheid seit Beginn des PKH-Verfahrens für notwendig erachtet hätte, hätte es dies spätestens mit der Verfügung von 27. April 1999 erklären müssen. Sie habe bereits unter dem 12. Juli 1999 mitgeteilt, dass die Rente mit den Heimkosten verrechnet werde; unter dem 8. September 1999 habe sie das Vergleichsangebot nur unter der Bedingung angenommen, dass die PKH positiv beschieden werde.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 16. September 1999 aufzuheben und ihr für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Einecke zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe im Beschluss des Sozialgerichtes.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem Sozialgericht.
Nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hier bot der Rechtsstreit mangels Rechtshängigkeit der Sache zum Zeitpunkt der PKH-Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist. Diese Absicht ...