Verfahrensgang
SG Gotha (Beschluss vom 02.01.2003; Aktenzeichen S 3 SF 673/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom2. Januar 2003 aufgehoben und die Entschädigung für das Gutachten der Antragstellerin vom 25. Januar 2002 auf 826,19 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
In dem Klageverfahren Kathrin und A. S. ./. Barmer Ersatzkasse (Az.: S 3 KR 2240/00) beauftragte die Vorsitzende der 3. Kammer die Antragstellerin mit Verfügung vom 24. August 2001 mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens. Nach den Beweisfragen waren u.a. Befunde der Kläger und ihres Sohnes zu erheben und zur Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme Stellung zu nehmen. Übersandt wurden der Antragstellerin insgesamt 42 Blatt Gerichts- und 41 Blatt Verwaltungsakten.
Unter dem 25. Januar 2002 erstattete diese ihr psychologisches Gutachten auf insgesamt 30 Seiten, einschließlich Deckblatt, Gliederung, Beweisfragen und Literaturnachweisen. Mit ihrer Kostenrechnung vom 31. Januar 2002 machte sie Kosten von 1.038,30 EUR geltend (23 Stunden Sachverständigenaufwand zu 40,90 EUR ≪940,70 EUR≫, Schreibgebühren 93,00 EUR ≪30 Seiten zu 2,05 EUR, 50 Seiten zu 0,51 EUR, 40 Seiten zu 0,15 EUR≫ und Portokosten 4,60 EUR). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 1 f. des Kostenhefts verwiesen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kürzte mit Verfügung vom 7. Februar 2002 die Rechnung auf 826,19 EUR und berücksichtigte dabei 19 Stunden Aufwand zu 75,00 DM. Nach ihrer Ansicht könnten die übrigen beantragten Posten unverändert übernommen werden.
Dagegen hat die Antragstellerin die richterliche Festsetzung beantragt und ausgeführt, zur Abfassung der Beurteilung gehörten auch die gesamten Ergebnisse der Explorationen und psychologischen Untersuchungen. In seinem Schriftsatz vom 27. Mai 2002 hat der Beschwerdeführer u.a. vertreten, nur die Seiten 23 bis 29 des Gutachtens seien als Beurteilung zu werten.
Mit Beschluss vom 2. Januar 2003 hat das Sozialgericht die Entschädigung für das Gutachten vom 25. Januar 2002 (nicht: 2001) auf 979,58 EUR festgesetzt und aufgeführt, die Beurteilung habe die Seiten 12 bis 30 des Gutachtens umfasst. Der Ansatz der Antragstellerin überschreite mit 23 Stunden die für angemessen erachtete Zeit (20 Stunden) nicht um mehr als 15 v.H., so dass die gesamte Zeit zu berücksichtigen sei. Das mittelschwere Gutachten sei mit einem Stundensatz von 75,00 DM zu entschädigen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf den Schriftsatz vom 27. Mai 2002 und das Kürzungsschreiben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bezogen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 2. Januar 2003 aufzuheben und die Entschädigung für das Gutachten vom 25. Januar 2002 auf 826,19 EUR festzusetzen.
Die Antragstellerin hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) zulässig und im Ergebnis begründet.
Bei seiner Entscheidung hatte der Senat alle für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umstände zu überprüfen und ziffernmäßig festzusetzen, obwohl der Beschwerdeführer den Beschluss der Vorinstanz nur bzgl. des Zeitansatzes für die Beurteilung angreift (vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 – Az.: L 6 SF 48/02 und vom 14. Januar 2002 – Az.: L 6 B 38/01 SF; Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Auflage 2002, § 16 Rdnr. 9.3).
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG in der Fassung bis Ende 2001 (= a.F.) betrug die Entschädigung eines Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50,00 DM bis 100,00 DM. Diese Gebühren ermäßigten sich um 10 v.H. nach Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt 3 Nr. 26 des Einigungsvertrages (EV), § 1 der Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze (Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung) vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604).
Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war. Der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZuSEG); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll berechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ZuSEG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u. a. Beschlüsse vom 14. Januar 2002 – Az.: L 6 B 38/01 SF, 8. Januar 2001 – Az.: L 6 B 41/00 SF, 16. Juli 1999 – Az.: L 6 SF 201/98, 17. Mai 1999 – Az.: L 6 B 2/98 SF) ist derjenige Zeitaufwand erforderlich, den ein S...