Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwand der Zugehörigkeit zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG bei Zahlungsverpflichtung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

 

Orientierungssatz

Gegen eine Zahlungsverpflichtung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss kann im Kostenverfahren nicht eingewandt werden, der Kostenschuldner gehöre tatsächlich zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG.

 

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

Nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz (Absatz 1 S. 1). Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Senatsvorsitzende als Einzelrichter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - Az.: 10 KSt 5/05, 10 KSt 5/05 ≪10 B 60/05 u.a.≫, Senatsbeschluss vom 27. November 2012 - Az.: L 6 SF 1564/12 E).

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Mit unanfechtbarem Beschluss (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) vom 12. November 2012 hat der 8. Senat den Streitwert des Verfahrens L 8 SO1357/12 vorläufig auf 11.152,45 Euro festgesetzt. Voraussetzung dieser Festsetzung ist neben der Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt (vgl. Hartmann in Kostengesetze, 42. Auflage 2012, GKG § 63 Rdnr. 8). Nachdem hier kein Antrag nach § 33 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Betracht kam, hat der 8. Senat mit seinem Beschluss beide Voraussetzungen inzidenter bejaht. An diese Entscheidung ist die Urkundsbeamtin gebunden, die unter dem 1. Februar 2013 von der Erinnerungsführerin Gebühren in Höhe von 876,00 Euro angefordert hat.

Gegen diese Zahlungsverpflichtung kann sich die Erinnerungsführerin im Kostenverfahren nicht mit der Begründung wenden, sie gehöre tatsächlich zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG. Damit greift sie inhaltlich den unanfechtbaren Beschluss vom 12. November 2012 an, was aber nicht statthaft ist. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann dagegen nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2004 - Az.: VI ZB 2/04 und 13. Februar 1992 - Az.: V ZR 112/90, nach juris; Senatsbeschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und 29. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 408/11 E). Dies wird von der Erinnerungsführerin nicht geltend gemacht.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4714892

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