Verfahrensgang

SG Nordhausen (Beschluss vom 27.04.2004; Aktenzeichen S 3 SF 1232/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. April 2004 aufgehoben und die dem Beschwerdegegner zu zahlende Vergütung auf 301,17 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen (Az.: S 3 RA 1060/98) streitig, in dem die Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrte.

Die Klägerin erhob gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. September 1998 Klage. Nach Beendigung der Vertretung durch Rechtsanwalt H.… übernahmen die Rechtsanwälte K.… und A.… die Vertretung. Am 7. März 2003 beantragte Rechtsanwalt A.…, der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) unter seiner Beiordnung zu gewähren und reichte eine undatierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie weitere Unterlagen ein.

Am 11. April 2003 übersandte der Beschwerdegegner eine auf die Rechtsanwälte F.… und H.… lautende Prozessvollmacht und teilte am 24. April 2004 mit, dass kein Mandatsverhältnis mehr zur Kanzlei A.… bestehe.

Am 2. Juli 2003 erkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2003 an und erklärte sich bereit, die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Mit Rentenbescheid vom 4. Juli 2003 führte sie das Anerkenntnis aus.

Der Beschwerdegegner beantragte am 23. Juli 2003, der Klägerin PKH unter seiner Beiordnung zu bewilligen und reichte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16. Juli 2003 ein. Mit Beschluss vom 25. Juli 2003 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin PKH ohne Ratenzahlung und ordnete den Beschwerdeführer bei. Auf Anfrage des Sozialgerichts nahm dieser am 8. August 2003 das Anerkenntnis der Beklagten an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.

In seiner Liquidation vom 6. August 2003 begehrte er die Erstattung folgender Gebühren:

Gebühr nach § 116 I 1 BRAGO

468,00 €

Post- und Kommunikationsentgelte § 26 BRAGO

20,00 €

488,00 €

MWSt

78,08 €

Endsumme

566,08 €

Mit Verfügung vom 13. August 2003 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu erstattende Gebühr auf 133,40 € (Gebühr 100,00 €, Auslagen 15,00 €, MWSt 18,40 €) fest und führte aus, diese sei ausreichend angesichts der Tatsache, dass die einzige hier relevante Prozesshandlung die Annahme des Teilanerkenntnisses gewesen sei.

Mit seiner Erinnerung hat der Beschwerdeführer u.a. ausgeführt, er habe im Verfahren, das für die Klägerin von erheblicher finanzieller Bedeutung gewesen sei, eine umfassende Tätigkeit entfaltet und mehrfach umfangreiche Schriftsätze eingereicht. Ein Abänderungsrecht seiner Gebühren bestehe nur bei – hier nicht bestehender – Unbilligkeit, da der Anwalt diesbezüglich ein volles Ermessen habe. Der Erinnerungsführer hat in seiner Erwiderung ausgeführt, nach seiner Ansicht sei nur die Tätigkeit zwischen Beantragung und Bewilligung der PKH zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 27. April 2004 hat das Sozialgericht die aus der Staatskasse zu zahlende Gebühr auf insgesamt 566,08 € festgesetzt und ausgeführt, angesichts der Umstände (deutlich überdurchschnittliche Bedeutung, unterdurchschnittlicher Umfang der Tätigkeit, überdurchschnittliche und existenzielle Bedeutung, unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse) könne die um 10 v.H. reduzierte Mittelgebühr angesetzt werden. Es könne dahingestellt werden, ob eine “besondere” Mitwirkung des Beschwerdeführers nach § 24 BRAGO erforderlich sei; jedenfalls sei von dieser auszugehen, weil dieser mit der Annahme des Teilanerkenntnisses quasi im Vergleichswege dafür gesorgt habe, dass die Klägerin es annehme.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf seinen Antrag im Erinnerungsverfahren und die Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 13. August 2003 verwiesen.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. April 2004 aufzuheben und die durch die Staatskasse zu zahlende Gebühr auf 133,40 € festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, er habe in einem mehrjährigen Rechtsstreit der Klägerin nach unzähligen Stellungnahmen und einer Vielzahl von Rücksprachen zum Recht verholfen. Angesichts der weit überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei die vom Sozialgericht angesetzte Gebühr angemessen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zulässig. Danach ist gegen den Beschluss die Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 50 € übersteigt.

Entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialg...

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