Verfahrensgang
SG Nordhausen (Beschluss vom 12.06.2001; Aktenzeichen S 3 SF 856/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom12. Juni 2001 aufgehoben und die Entschädigung für das Gutachten des Beschwerdegegners vom 8. Juli 2000 auf 304,73 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdegegner ist seit 32 Jahren Mitarbeiter der Bundesanstalt für Arbeit und erstellt nach eigenen Angaben seit über 20 Jahren mit Einwilligung seines Dienstherrn nebenberuflich berufskundliche Gutachten. Seine entsprechenden Einkünfte erreichen nicht den Umfang einer hauptberuflichen Tätigkeit.
In dem Hauptsacheverfahren … ./. Bundesversuchsanstalt für Angestellte (Az.: S 3 RA 371/98) beauftragte ihn das Sozialgericht Nordhausen mit Beweisbeschluss vom 18. Januar 2000 mit der Erstattung eines schriftlichen berufskundlichen Gutachtens. In der Anlage des Beweisbeschlusses sind folgende für die Entscheidung relevanten Seitenzahlen aus der Versicherten- und Gerichtsakte ausdrücklich aufgeführt: „(1) Berufsbild” – Versichertenakte Blatt 4, 180, 181; Gerichtsakte Blatt 70 bis 83, 56, 57, 65, 87 bis 93, 95 bis 101, 104, 105, „(2) Leistungsvermögen” – Versichertenakte Blatt 93 bis 99, 110 bis 112, 151 bis 166, 184 bis 187, Gerichtsakte Blatt 6 bis 19, 32 bis 50. Übersandt wurden dem Beschwerdegegner insgesamt 189 Blatt Verwaltungs- und 108 (nicht: 114) Blatt Gerichtsakten (= 297 Blatt).
Dieser erstattete sein Gutachten auf insgesamt 10 Blatt unter dem 8. Juli 2000 und beantragte mit Kostenrechnung vom 10. Juli 2000 eine Entschädigung von insgesamt 900,00 DM (Zeitaufwand 10 Stunden × 84,00 DM + Schreibauslagen 60,00 DM). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Seite 9 des Kostenhefts verwiesen.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2000 kürzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Rechnungsbetrag auf 648,00 DM (7 Stunden × 84,00 DM = 588,00 DM + Schreibauslagen 60,00 DM). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Seite 10 des Kostenhefts verwiesen.
Dagegen haben der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Festsetzung gestellt. Der Beschwerdegegner hat u.a. vorgetragen, vor Beginn seiner Tätigkeit für das Sozialgericht Nordhausen sei ihm von einem dort tätigen Richter der abzurechnende Stundensatz schriftlich mitgeteilt worden. Er habe dann eine Reihe von Gutachten erstellt, für die auch ein Stundensatz von 84,00 DM gezahlt worden sei. Dieser werde u.a. von den Landessozialgerichten in Niedersachsen, Bremen und Thüringen akzeptiert.
Der Beschwerdeführer hat sich bezüglich des Zeitaufwands dem zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angeschlossen und ausgeführt, der Stundensatz von 84,00 DM sei zu hoch angesetzt. Die mittelschwierige nicht wissenschaftliche Leistung sei mit 67,00 DM zu entschädigen. Insgesamt seien einschließlich Schreib- und Kopiergebühren 529,00 DM zu erstatten.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2001 hat das Sozialgericht die Entschädigung für das Gutachten vom 8. Juli 2000 auf 900,00 DM festgesetzt. Dabei ist es von einem zu erstattenden Zeitaufwand von 10 Stunden ausgegangen. Für die Tätigkeit (mittelschwieriges wissenschaftliches Gutachten) seien 84,00 DM pro Stunde zu erstatten.
Dagegen hat der Beschwerdeführerbeschwerde eingelegt und sich der Begründung auf seine Ausführungen in seinem Antrag auf gerichtliche Festsetzung bezogen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. Juni 2001 abzuändern und die Entschädigung für das Gutachten vom 8. Juli 2000 auf 529,00 DM festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach seiner Ansicht besteht eine Bindungsverpflichtung der Thüringer Gerichte an ihre bisherige Entschädigungspraxis. Er sei in 22 (mit Aktenzeichen bezeichneten) Verfahren von dem Urkundsbeamten des Sozialgerichts Nordhausen und in sechs Verfahren von dem Urkundsbeamten des Thüringer Landessozialgerichts mit dem Stundensatz von 84,00 DM entschädigt worden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senats hat bei dem Beschwerdegegner angefragt, ob die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) vorliegen und die Kostenhefte von zwei Verfahren des Sozialgerichts Nordhausen (Az.: S 4 RJ 487/99 und S 3 RJ 990/98) beigezogen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG betrug die Entschädigung eines Sachverständigen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 ZSEG) für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50,00 DM bis 100,00 DM. Für die Bemessung des Stundensatzes sind nach Absatz 2 Satz 2 der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwe...