Verfahrensgang
SG Suhl (Beschluss vom 14.10.2000; Aktenzeichen S 5 SF 695/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Suhl vom14. Oktober 2000 aufgehoben und die dem beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlende Vergütung auf 1.468,60 DM festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren (Az.: L 2 RJ 93/95) vor dem 2. Senat des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) streitig, in dem Kläger von der Landesversicherungsanstalt Thüringen Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrte.
Dieser legte die Berufung eigenhändig ein und begründete sie. Nachdem der 2. Senat diverse Unterlagen, u.a. Befundberichte, Arbeitgeberauskünfte sowie eine berufskundliche Auskunft des Landesarbeitsamts Sachsen-Anhalt-Thüringen vom 28. Februar 1996 eingeholt und ein medizinisches Sachverständigengutachten bei Dr. G… beauftragt hatte, zeigte der Beschwerdegegner am 3. April 1996 die Vertretung an und beantragte, dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Unterlagen legte er am 11. April 1996 vor. Mit Beschluss vom 15. April 1996 bewilligte der 2. Senat PKH ohne Ratenzahlung und ordnete den Beschwerdegegner bei.
Dieser nahm in insgesamt 12 (teilweise mehrseitigen) Schriftsätzen Stellung zu den Tätigkeiten des Klägers, möglichen Verweisungstätigkeiten und diversen Verfahrensfragen. Der Senat übersandte in dieser Zeit den Parteien u.a. das orthopädische Gutachten des Dr. G… vom 20. Mai 1996, dessen zusätzliche Stellungnahme vom 30. Juli 1996, die berufskundlichen Gutachten des Prof. Dr. F… vom Juni 1996 und des Prof. Dr. L… vom 15. Mai 1998 sowie umfangreiche Unterlagen u.a. zu den Verweisungstätigkeiten eines Auslieferungsfahrers für Dentallabors, eines Detektivs, sowie eines Telefonisten aus einem anderen Verfahren (Az.: L 2 J 209/95 – vgl. Seiten 588 bis 738 der Gerichtsakte) zur Kenntnis und Stellungnahme. In der Sitzung vom 20. März 1997 (11.30 Uhr bis 13.40 Uhr) vertrat Rechtsanwalt S… den Beschwerdegegner.
Mit Urteil vom 6. Mai 1999 wies der 2. Senat die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung zurück.
In seiner Gebührenrechnung vom 7. September 1999 begehrte der Beschwerdegegner die Erstattung folgender Gebühren:
Gebühr gem. § 116 BRAGGO 90 v.H. der Höchstgebühr |
1.368,00 DM |
Gebühr gem. § 26 BRAGO (Auslagenpauschale) |
40,00 DM |
Gebühr gem. § 27 BRAGO (10 Kopien) |
10,00 DM |
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1.418,00 DM |
16 v.H. Mehrwertsteuer gem. § 25 BRAGO |
226,88 DM |
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1.644,88 DM. |
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. November 1999 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf 1.644,88 DM fest.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und beantragt, die zu erstattende Vergütung auf 914,08 DM festzusetzen. Zur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 28. Juni 2000 ausgeführt, die anwaltliche Tätigkeit erscheine sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch entsprechend der Schwierigkeit durchschnittlich und der Ansatz der Mittelgebühr angemessen. Hiervon seien 10 v.H. laut Einigungsvertrag in Abzug zu bringen. Die Höhe der Gebühren nach den §§ 26 und 27 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) sei korrekt ermittelt.
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2000 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen und ausgeführt, der Ansatz der Höchstgebühr sei rechtmäßig. Bezüglich der Höhe der Gebühr sei eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände erforderlich. Es könne offen bleiben, ob die Höchstgebühr schon allein deswegen angemessen sei, weil der Rechtsstreit auf die Gewährung einer Dauerrente gerichtet war. Die Höchstgebühr (vermindert um 10 v.H.) rechtfertige sich auch deswegen, weil es sich nicht um einen Rechtsstreit von nur durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad gehandelt habe. Aus dem Umfang der Schriftsätze könne nicht auf den Schwierigkeitsgrad in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geschlossen werden.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf seinen Schriftsatz vom 28. Juni 2000 bezogen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Suhl vom 14. Oktober 2000 aufzuheben und die durch die Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf 914,08 DM festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwaltsgebühr um 20 v.H. (statt 10 v.H.) zu kürzen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig. Danach ist gegen den Beschluss die Beschwerde zulässig, wenn – wie hier – der Beschwerdegegenstand 100,00 DM übersteigt.
Sie ist aber überwiegend unbegründet, denn für die Tätigkeit des Beschwerdegegners im Haupt...