Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung eines Sachverständigengutachtens zur Notwendigkeit stationärer Behandlung auf dem Gebiet der Krankenversicherung
Orientierungssatz
1. Sachverständige erhalten als Vergütung für die Erstattung eines medizinischen Gutachtens ein Honorar für ihre Leistung, Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen.
2. Für das Aktenstudium ist für 80 Blatt mit 1/4 medizinischem Inhalt ein Zeitaufwand von einer Stunde in Ansatz zu bringen.
3. Für die Abfassung der Beurteilung ist regelmäßig ein Zeitaufwand von drei Seiten pro Stunde angemessen.
4. Für Diktat, Durchsicht und Korrektur des Gutachtens ist ein Zeitaufwand von einer Stunde für fünf bis sechs Stunden angemessen.
5. Ärztliche Gutachten der Honorargruppe M 2 sind mit einem Stundensatz von 60.- €. zu vergüten. Hierzu gehören solche mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge.
6. In den Beispielen zu den Honorargruppen M 2 und M 3 sind Gutachten zur Überprüfung der Notwendigkeit stationärer Behandlungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu finden. Enthält ein solches Gutachten keine Auseinandersetzung mit Kausalitätsfragen, so ist es als durchschnittliches, der M 2-Gruppe angehörendes Gutachten, mit einem Stundensatz von 60.- €. zu vergüten.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11. September 2009 aufgehoben und die Vergütung des Beschwerdeführers für das Gutachten vom 26. August 2008 auf 469,63 € festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
In dem Klageverfahren Kreiskrankenhaus A. eGmbH ./. AOK - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Az.: S 4 KR 1753/06) beauftragte der Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Altenburg mit Beweisanordnung vom 2. Mai 2006 den Beschwerdegegner - Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin - mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage. Übersandt wurden ihm die Klageakte mit 56 Blatt, die Verwaltungs- und die Patientenakte. Die Beweisanordnung enthielt folgende Fragen:
1. Welche Erkrankungen lagen bei der Patientin L. J. vor?
2. War nach Ihrer Ansicht aus medizinischen Gründen eine stationäre Behandlung/Untersuchung der Patientin durch die Klägerin notwendig? Folgen Sie der Ansicht der Beklagten, dass eine stationäre Behandlung/Untersuchung der Patientin L. J. aus medizinischen Gründen nicht erforderlich war und ambulante Untersuchungen ausgereicht hätten? Bitte gehen Sie bei Ihrer Beurteilung von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Erkenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes aus und begründen Sie Ihre Ansicht möglichst ausführlich!
3. Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine stationäre Behandlung der Patientin L. J. medizinisch notwendig war, wie lange war nach Ihrer Ansicht eine stationäre Behandlung der Patientin L. J. durch die Klägerin aus medizinischen Gründen notwendig?
4. Weichen Sie von den vorliegenden Gutachten/Stellungnahmen ab? Wenn ja, begründen Sie dies bitte?
5. Sind Zusatzgutachten erforderlich? Wenn ja, auf welchem Fachgebiet?
Der Beschwerdegegner fertigte unter dem 26. August 2008 sein Gutachten auf insgesamt 12 Blatt. In seiner Kostenrechnung vom gleichen Tag machte er insgesamt 1.255,03 € geltend (12 Stunden Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 85,00 € ≪Honorargruppe M 3≫, Schreibauslagen 17,75 €, Portoauslagen 6,90 €). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 4 des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 4. August 2008 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 648,13 € und legte eine erforderliche Zeit von (aufgerundet) 6 Stunden und einen Stundensatz von 85,00 € zugrunde.
Am 7. August 2008 hat der Beschwerdegegner die richterliche Festsetzung beantragt und vorgetragen, ein Abstellen auf beschriebene Seiten gehe fehl. Das übersandte Merkblatt berücksichtige nicht Inhalt und Absicht des Gesetzes. Der Beschwerdegegner hat sich unter dem 19. März 2009 den Ausführungen der UKB angeschlossen und mitgeteilt, die Honorierung nach M 3 stehe nicht in Streit.
Mit Beschluss vom 11. September 2009 (Az.: S 4 SF 2952/08) hat das Sozialgericht die Entschädigung für das erstattete Gutachten auf 850,42 € festgesetzt. Es hat unter Hinweis auf den Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 17. Juli 2009 (Az.: L 1 SF 30/09 KO) ausgeführt, insgesamt seien für das Gutachten insgesamt 8 Stunden anzusetzen. Die Honorargruppe M 3 sei durch den hohen Schwierigkeitsgrad und die Beurteilung eines weit zurückliegenden medizinischen Sachverhalts allein aufgrund spärlicher Unterlagen begründet. Zusätzlich seien Kosten in Höhe von 6,90 € nach § 12 JVEG, Schreibauslagen in Höhe von 27,75 € (§§ 7, 12 JVEG) und Umsatzsteuer in Höhe von 135,78 € zu berücksichtigen.
Gegen den am 16. September 2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25. September 2009 Beschwerde eingelegt und sich zuerst zur Begründu...