Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde gem § 145 SGG. Berufungszulassungsgrund
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 145, 144 Abs 2 Nr 1, Nr 2, Nr 3 SGG.
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 14. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 76,75 EUR festgesetzt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, gegen spätere Forderungen der Klägerin aus Arzneimittellieferungen mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 76,75 EUR aufzurechnen, und der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 41,46 EUR zusteht.
Die Klägerin ist Inhaberin der T.-A. in J. und belieferte Versicherte einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) mit Arzneimitteln. In den Jahren 2006 und 2007 gab sie in hier streitigen drei Fällen aufgrund ärztlicher Verordnung Medikamente an Versicherte ab, die sie mit der Beklagten abrechnete. Bei späteren Überprüfungen beanstandete die Beklagte die Abrechnungen der Klägerin und setzte entsprechende Beträge von laufenden Forderungen ab (Retaxierung). Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sachverhalte:
1. Im Mai 2006 gab die Klägerin das Arzneimittel Metoformin 850 Heumann 120 Stück an die Versicherte A. S. ab. Dem zu Grunde lag eine ärztliche Verordnung der Praxis Dres. R, R.-E., L. über Metoformin 850 Heumann 30 Stück. Die Klägerin stellte der Beklagten hierfür einen Betrag in Höhe von 17,79 EUR in Rechnung, den die Beklagte zunächst an sie zahlte. Im Februar 2007 beanstandete die Beklagte u.a. diesen Betrag mit der Begründung, Änderungen oder Ergänzungen bedürften erneut der Unterschrift des Arztes. Den Einspruch wies die Beklagte zurück und verrechnete einen Betrag in Höhe von 7,19 EUR mit späteren Forderungen der Klägerin. Diese wandte sich erneut an die Beklagte und führte aus, der Arznei- und Hilfsmittelliefervertrag für Thüringen (ALV Th), gültig seit dem 1. September 2003, und § 17 Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) berechtigten sie dazu, bei erkennbaren Irrtümern eine Änderung auf dem Rezept zu vermerken. Sie habe bei Abgabe des Rezeptes sogleich erkannt, dass die Verordnung vom bisher Üblichen abweiche. Seit Anfang 2004 habe die Versicherte laufend das Medikament Metoformin 850 in einer Packung mit 120 Stück erhalten. Eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt habe ergeben, dass es sich bei der Verordnung von Metoformin 30 Stück um einen Irrtum gehandelt habe und 120 Stück abgegeben werden sollten. Dies habe sie auf der Vorderseite des Rezeptes vermerkt und entsprechend gehandelt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte die Beklagte auf, an ihn 46,41 EUR Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen, da seine Inanspruchnahme durch die Zurückweisung des Einspruchs erforderlich geworden sei. 2. Im Oktober 2006 gab die Klägerin an die Versicherte B. Sch. das Medikament Meloxicam ratioph 100 Stück ab. Dem zu Grunde lag eine Verordnung der Fachärztin für Allgemeinmedizin H. vom 9. Oktober 2006 über das Medikament Meloxicam ratioph 15 mg TAB 50 Stück N2. Die Klägerin rechnete bei der Beklagten einen Betrag in Höhe von 37,69 EUR ab. Im Juli 2007 beanstandete die Beklagte u.a. einen Betrag in Höhe von 13,08 EUR mit der Begründung, Änderungen oder Ergänzungen bedürften erneut der Unterschrift des Arztes. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die Rückfrage bei der behandelnden Ärztin habe ergeben, dass entgegen der ärztlichen Verordnung 100 Stück des Arzneimittels abgegeben werden sollten. Dies habe sie auf dem Rezept entsprechend dokumentiert.
3. Im Dezember 2006 gab die Klägerin an den Versicherten W. Sch. das Medikament Avanida 4 MG 112 Stück ab. Dem zu Grunde lag eine Verordnung der Gemeinschaftspraxis Dr. R./P. über Avanida 8 MG Filmtabletten 28 Stück FTA N S. 1-0-0. Die Beklagte beanstandete diesbezüglich zunächst einen Betrag in Höhe von 78,96 EUR mit der Begründung, Änderungen und Ergänzungen bedürften der Unterschrift des Arztes vor Belieferung. Hiergegen wandte die Klägerin ein, das Arzneimittel Avanida sei so nicht lieferbar gewesen, sodass eine telefonische Rücksprache mit der Ärztin erfolgt sei. Diese habe angegeben, dass Avanida 4 MG 112 Stück mit der Dosierung 2-0-0 abgegeben werden solle. Die Beklagte senkte daraufhin den beanstandeten Betrag auf 56,48 EUR ab und verrechnete ihn mit unstreitigen Forderungen der Klägerin.
Am 17. August 2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben und diese am 13. März 2009 erweitert. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, Beträge in Höhe von insgesamt 76,75 EUR zurückzufordern. Sie sei nach § 17 Abs. 5 ApBetrO berechtigt gewesen, nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten, ...