Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren wegen der außergerichtlichen Kosten des Verfahrensbeteiligten

 

Orientierungssatz

Betreibt der Rechtsanwalt ein Erinnerungsverfahren wegen der außergerichtlichen Verfahrenskosten im eigenen Namen, so ist eine Kostenerstattung für die Führung des Erinnerungsverfahrens ausgeschlossen. Eine Erstattung der Kosten des Erinnerungsverfahrens kommt nur in den Fällen des § 197 Abs. 2 SGG in Betracht.

 

Normenkette

SGG § 197 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 4 S. 2, § 55 Abs. 5 S. 1, § 56 Abs. 2 S. 1; ZPO § 104 Abs. 1 S. 2, Abs. 2

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 5. Januar 2015 wird verworfen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

Die hilfsweise erhobene Beschwerde war zu verwerfen, weil die Beschwerdesumme nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht erreicht ist und das Sozialgericht sie auch nicht nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen hat.

Zur Vollständigkeit weist der Senat im Rahmen eines obiter dictums darauf hin, dass Beschwerdegegnerin Rechtsanwältin W. ist, denn nur ihr wurde Prozesskostenhilfe gewährt. Sie hatte die zuerkannte Verzinsung der Vergütung und die Kostenerstattung des Erinnerungsverfahrens nicht beantragt; bereits deshalb kam deren Zuerkennung nicht in Betracht. Ein Zinsanspruch scheitert im Übrigen, weil hierfür im Gesetz keine Anspruchsgrundlage vorhanden ist. § 55 Abs. 5 S. 1 RVG verweist nur auf § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das schließt eine Anwendung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, in dem die Verzinsung geregelt ist, aus (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - L 15 SF 104/12 B, nach juris). Eine Erstattung der Kosten des Erinnerungsverfahrens kommt nur den Fällen des § 197 Abs. 2 SGG in Betracht, nicht aber wenn der Anwalt das Verfahren - wie hier - in eigenem Namen betreibt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 - L 6 SF 115/15 B). Keinesfalls war das Sozialgericht berechtigt, die hilfsweise erhobene Beschwerde im Beschluss vom 12. Mai 2015 zu verwerfen. Hierfür ist nach den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 2 RVG allein das Beschwerdegericht zuständig.

Kosten werden nicht erstattet (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 9 S. 2 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 59 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8031600

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