Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Berufung. Nichterreichen des Beschwerdewertes. Arbeitslosengeld II
Orientierungssatz
Die Berufung ist gem § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG unzulässig, wenn der Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht erreicht wird. Gegenstand des Verfahrens sind nicht die einzelnen Berechnungselemente eines Bewilligungsbescheides, sondern der Leistungsanspruch.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 10. August 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen der Beklagten an die Kläger in der Zeit vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008.
Die Kläger stehen bei der Beklagten im Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 14. August 2007 bewilligte die Beklagte den Klägern vorläufige Leistungen in Höhe von 555,73 € monatlich. Das bereinigte Einkommen des Klägers zu 2) setzte die Beklagte bei der Berechnung der zu bewilligenden Leistung mit einem Betrag in Höhe von 789,27 € an.
Der Widerspruch gegen diesen Änderungsbescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2008 zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage haben die Kläger geltend gemacht, dass ihnen höhere Leistungen zu bewilligen seien. Das von der Beklagten berücksichtigte Nettoeinkommen des Klägers zu 2) sei nicht zu berücksichtigen. Der Kläger zu 2) betreibe verschiedene selbständige und gewerbliche Tätigkeiten. In einigen dieser Tätigkeiten erziele er keine Gewinne, sondern mache Verluste. Diese Verluste seien mit seinen positiven Einkünften aus den anderen Tätigkeiten zu verrechnen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass die Kosten der Unterkunft nicht Streitgegenstand sind.
Das Sozialgericht Meiningen hat die Klage mit Urteil vom 10. August 2009 abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter. Sie führen schriftsätzlich aus, dass ihnen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen für den gesamten streitigen Zeitraum ein Leistungsanspruch in Höhe von 2933,02 € zugestanden hätte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Beklagte vorläufig insgesamt 3334,38 € bewilligt habe und eine materielle Beschwer nicht erkennbar sei, haben die Kläger erklärt, dass Streitgegenstand aus ihrer Sicht lediglich die Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 2) sei. Hier habe die Beklagte ein Einkommen nach Abzug der Freibeträge von 789,27 € monatlich berücksichtigt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 10. August 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 14. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 höhere Grundsicherungsleistungen zu bewilligen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Sie verweist auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Meiningen.
Ergänzend wird auf den wesentlichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen, der Gegenstand der gerichtlichen Beratung gewesen ist.
II. Die Berufung ist unzulässig. Der Senat kann die Berufung nach § 158 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750,00 €.
Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Infolgedessen bedarf die Berufung nur dann keiner besonderen Zulassungsentscheidung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage - wie hier - eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, den Betrag von 750,00 € übersteigt oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Mit der Berufung machen die Kläger für die Monate September 2007 bis Februar 2008 Leistungen in Höhe von 2933,02 € geltend. Es stehen somit offensichtlich nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Der Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird ebenfalls nicht erreicht. Die Beklagte hat den Klägern für die streitige Zeit vorläufig 3334,38 € bewilligt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist für die Klägerin also negativ. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass ei...