Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgeldbeschluss. Besetzung des Gerichts. ehrenamtliche Richter

 

Leitsatz (redaktionell)

Weder ein Ordnungsgeldbeschluss gegen den in der Sitzung nicht erschienen Zeugen noch die Entscheidung übder die Nichtabhilfe darf ohne ehrenamtliche Richter vom Kammervorsitzenden allein erlassen werden.

Es steht im Ermessen des Beschwerdegerichts, ob es eine eigene Sachentscheidung trifft oder die Sache an die Vorinstanz zurückverweist.

 

Normenkette

SGG §§ 12, 118 Abs. 1 S. 1, § 172; ZPO §§ 380-381

 

Verfahrensgang

SG Nordhausen (Beschluss vom 24.10.2003; Aktenzeichen S 5 RJ 661/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 300,00 Euro im Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. Oktober 2003.

In der Hauptsache ist streitig, ob dem Kläger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren ist. Dieser war nach eigenen Angaben als Bufettier (Bierzapfer) und Kellner, zuletzt ab 1998 bei der G.… GmbH (Gaststätte) in H.…, tätig. Die vom Sozialgericht eingeholte Arbeitgeberauskunft wurde von dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Mitinhaber der G.… GmbH erteilt.

Für den Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme am 23. Oktober 2003 hat die Vorsitzende der 5. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen, Richterin am Sozialgericht (RinSG) Bannert, mit Verfügung vom 7. August 2003 den Beschwerdeführer unter der Geschäftsanschrift der G.… GmbH zum Zwecke der Vernehmung als Zeuge für die “Tätigkeiten des Klägers in der Firma G.… GmbH” geladen. Mit der Ladung, die laut Abgangsvermerk in der Gerichtsakte des Sozialgerichts Nordhausen am 12. August 2003 abgesandt worden ist, ist der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden. Ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde ist die Ladung durch einen Postbediensteten am 14. August 2003 um 14.55 Uhr der Zeugin V.… (einer Auszubildenden der G.… GmbH) übergeben worden, da der Beschwerdeführer in den Geschäftsräumen nicht angetroffen wurde.

In der Sitzungsniederschrift vom 23. Oktober 2003 wird festgestellt, dass für den Zeugen niemand erschienen ist. Nach der weiteren Feststellung, dass der Zeuge ordnungsgemäß geladen wurde, folgt der Zusatz:

“Nach telefonischer Rücksprache bei dem Zeugen W.… wurde festgestellt, dass dieser die Postzustellungsurkunde, welche Frau A.… V.… entgegengenommen hat, angeblich nicht erhalten hat. Er könne auch zum heutigen Termin nicht erscheinen, wegen beruflicher Belastungen.”

Des Weiteren findet sich in der Gerichtsakte des Sozialgerichts Nordhausen ein handschriftlicher Vermerk vom 23. Oktober 2003 folgenden Inhalts:

“Vermerk Anruf bei Herrn W.: 23.10.

  • hat PZU von Lehrling angeblich nicht erhalten,
  • Lehrling war auch am Telefon und gab an, PZU dem Chef auf den Schreibtisch gelegt zu haben (sei gelber Umschlag gewesen)
  • Herr W.… will den Umschlag angeblich nicht erhalten haben, da Lehrling schon lange krank sei

(Vermerk: dieser war aber trotzdem heute da!)”

Die Unterschrift unter dem Vermerk ist unleserlich.

Am 24. Oktober 2004 hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen durch ihre Vorsitzende, RinSG Bannert, ohne mündliche Verhandlung beschlossen, gegen den Beschwerdeführer wegen Fernbleibens im Termin am 23. Oktober 2003 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von drei Tagen festzusetzen. Zur Begründung wird im Beschluss ausgeführt, dass gemäß telefonischer Rücksprache mit der Zeugin V.… diese die Ladung auf dem Schreibtisch des Beschwerdeführers hinterlegt habe. Somit habe der Beschwerdeführer die Ladung erhalten. Weil er wegen organisatorischer Missstände unentschuldigt vom Termin fern geblieben sei und alle Verfahrensbeteiligten umsonst bei Gericht erscheinen seien, sei gegen ihn ein Ordnungsgeld festzusetzen gewesen. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer ausweislich der Zustellungsurkunde am 8. November 2003 persönlich zugestellt worden.

Mit seiner am 19. November 2003 beim Sozialgericht Nordhausen eingegangenen Beschwerde trägt der Beschwerdeführer vor, er habe die Ladung von seiner Auszubildenden V.… nicht erhalten. Er habe diese gefragt, wo sie die Ladung hingelegt habe. Sie habe geantwortet, dass sie sich nicht mehr genau daran erinnern könne, vermutlich habe sie den gelben Brief in die Küche oder an das Buffet gelegt. Er habe allerdings die Ladung bis heute nicht gefunden und deshalb von dem Termin am 23. Oktober 2003 keine Kenntnis gehabt. Falsch sei die Behauptung der Zeugin V.…, den gelben Brief auf seinen Schreibtisch gelegt zu haben, da sie gar keinen Zugang zu seinem Büro habe und sich die Ladung auch tats...

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