Verfahrensgang
SG Nordhausen (Aktenzeichen S 5 RJ 1342/00) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht vom 15. Juli 2002 wird abgelehnt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren um eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger stellte 1999 einen entsprechenden Antrag, den die Beklagte ablehnte (Bescheid vom 30. Mai 2000, Widerspruchsbescheid vom 23. November 2000). Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. April 2002 abgewiesen. Zugestellt wurde es den Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 6. Juni 2002.
Mit Telefax vom 8. Juli 2002 (Montag) hat der Kläger beantragt, ihm für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dießner zu gewähren. Der Schriftsatz hat den Entwurf einer beabsichtigten Berufungsbegründung und den Hinweis, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht, enthalten. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2002, bei Gericht eingegangen am 15. Juli 2002, ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen übersandt worden.
Auf die Anfrage, ob besondere Umstände eine Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Berufungsfrist verhindert haben, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 10. September 2002 erklärt, bei der Rücksprache mit dem Kläger am 18. Juni 2002 sei dieser im Hinblick auf die Berufungseinlegung noch unschlüssig gewesen. Am 2. Juli 2002 sei in der Kanzlei ein Schreiben des Klägers vom 30. Juni eingegangen, mit dem dieser um Rücksprache des Prozessbevollmächtigten mit dem Hausarzt zur Abklärung der Erfolgsaussichten gebeten habe. Gleichzeitig habe der Kläger über seine Urlaubsabwesenheit vom 1. bis zum 11. Juli informiert. Nach Erörterung des Sachverhaltes mit dem Hausarzt sei am 8. Juli sofort der PKH-Antrag gefertigt worden, wobei ein Exemplar an den Kläger mit der Bitte um sofortige Erledigung übersandt worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufung wäre nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist nach § 151 Abs. 1 SGG eingelegt wurde. Die Frist begann am 7. Juni 2002 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete nach § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG am Montag, den 8. Juli 2002.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat nicht alles in seinen Kräften Stehende getan, um das der rechtzeitigen Einlegung entgegenstehende Hindernis zu beheben.
Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist zwar auch nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage, § 73 a, Rdnr. 5c). § 117 Abs. 4 ZPO schreibt jedoch zwingend vor, dass sich die Partei zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl I, 3001) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Die Partei kann deshalb nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen solchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (vgl. BGH vom 27. November 1996 – Az.: XII ZB 94/96 in NJW 1997, 1078; BSG vom 30. April 1982 – Az.: 7 BH 10/82 in Breithaupt 1983, 88; BVerfG vom 30. August 1991 – Az.: 2 BvR 995/91 in SGb 93, 24).
Das ist hier nicht geschehen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging erst am 15. Juli 2002 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist beim Thüringer Landessozialgerichts ein. Der Schriftsatz vom 10. September 2002 gibt keinen Anhalt dafür, dass der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverschuldet nicht innerhalb der Berufungsfrist abgegeben hat. Sollte der Mangel auf einem Versehen des Prozessbevollmächtigten beruhen, müsste der Kläger sich dessen Verschulden nach § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. BGH vom 2...