Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Berufung. Nichtzulassung. Unterschreitung des Beschwerdewerts. Grundsicherung für Arbeitsuchende. keine Berücksichtigung weiterer Bewilligungszeiträume
Orientierungssatz
Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht zugelassen ist und der Beschwerdewert 750 Euro nicht übersteigt. Eine Berücksichtigung der Leistungen für weitere strittige Bewilligungszeiträume iS des § 41 Abs 1 S 4 SGB 2 kann nicht erfolgen, da wiederkehrende oder laufende Leistungen bei Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2 zeitlich auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum beschränkt bleiben, für den auf Antrag Leistungen bewilligt sind (vgl LSG Erfurt vom 16.4.2012 - L 4 AS 1389/11 NZB = info also 2013, 179).
Normenkette
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. August 2012 wird als unzulässig verworfen.
Kosten der Berufung sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat konnte nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 158 SGG entscheiden, weil die Berufung in der Sache keine Entscheidung erlaubt.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha (SG) vom 2. August 2012 ist bereits unzulässig, weil sie ohne Zulassung nicht statthaft ist und das SG die Berufung nicht zugelassen hat.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG i.d.F. ab 1. April 2008 - SGG F. 2008 - bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).
Geltend gemacht mit der Berufung ist ausschließlich ein Zahlbetrag in 595 Euro für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 31. Oktober 2008, so dass nach Satz 1 der vorgenannten Vorschrift die Berufung nicht statthaft ist. Auch Satz 2 greift nicht ein, weil der Bewilligungszeitraum nur fünf Monate beträgt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, einzubeziehen seien bei dem gegenständlichen Zeitraum weitere Bewilligungszeiträume, die Gegen- stand weiterer Berufungen sind, kommt das schon deshalb nicht zum Tragen, da wiederkehrende oder laufende Leistungen bei Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zeitlich auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum beschränkt bleiben, für den auf den Antrag der Leistungsberechtigten Leistungen bewilligt sind (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2012 - L 4 AS 1389/11 NZB, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang der Berufung gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Gründe die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen sind nicht ersichtlich.
Fundstellen