Verfahrensgang
SG Altenburg (Beschluss vom 07.08.2001; Aktenzeichen S 11 SF 1094/00) |
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom7. August 2001 wird insoweit aufgehoben, als die Erinnerung der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 7. August 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für eine Verfahren vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Altenburg (Az.: S 11 Ar 213/94) streitig. In diesem wandte sich die Klägerin gegen die Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld, Aberkennung der Verfügbarkeit vom 1. September bis 29. November 1993 und Rückforderung der überzahlten Leistungen (2.120,40 DM) durch die Bundesanstalt für Arbeit.
Die Klägerin legte gegen die Bescheide und den Widerspruchsbescheid selbst Klage ein. Nach der Niederschrift der Sitzung des Sozialgerichts am 27. April 1994 bewilligte ihr die Kammer Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den erschienen Rechtsanwalt U. bei. Der Rechtsstreit wurde nach einer Zeugenvernehmung vertagt. Unter dem 12. September 1994 fertigte Rechtsanwalt U. einen Schriftsatz und nahm am 11. November 1994 an der Sitzung des Sozialgerichts teil, in dem die Beteiligten nach der Niederschrift folgenden Vergleich schlossen:
- Die Beklagte verpflichtet sich in Abänderung des Bescheids vom 18.1.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.1994 den Erstattungsbetrag auf 153,– DM zu reduzieren.
- Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nimmt das Angebot an und erklärt den Rechtsstreit für erledigt”.
Am 8. Februar 1999 beantragten die Rechtsanwälte M. und U. die Erstattung einer Mittelgebühr von 668,00 DM nach § 116 Abs. 1 und 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), Postkosten und Umsatzsteuer (insgesamt 802,70 DM).
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Mai 1999 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 633,36 DM fest; sie ging dabei von einer unterdurchschnittlichen Vergleichsgebühr von 645,00 DM (gemindert um 20 v.H.) aus.
Seit Mai 1999 befindet sich die Rechtsanwaltssozietät M. und U. in Auflösung.
Die Beschwerdegegnerin hat am 18. Juni 1999, der Beschwerdeführer am 29. November 1999 (Schriftsatz vom 17. November 1999) Erinnerung eingelegt. Nach richterlichem Hinweis, dass keinesfalls von einer positiven Entscheidung des Gerichts ausgegangen werden könne, hat die Beschwerdegegnerin ihre Erinnerung am 8. Juni 2000 zurückgenommen.
Der Beschwerdeführer hat zur Begründung ausgeführt, die drei Kriterien des § 12 BRAGO seien in gleicher Gewichtung heranzuziehen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei ebenso unterdurchschnittlich wie der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sodass nur eine um 2/3 und – lt. Einigungsvertrag – um 20 v.H. geminderte Mittelgebühr in Betracht komme. Die insgesamt zu erstattende Gesamtsumme betrage 457,04 DM.
Mit Beschluss vom 7. August 2001 hat das Sozialgericht die Erinnerung vom 18. Juni.1999 und den „Antrag des Erinnerungsgegners” zurückgewiesen und die von der Staatskasse „an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin” zu zahlende Vergütung auf 633,36 DM festgesetzt; eine Beschwerde sei nach § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht zulässig. Im Rubrum des Beschlusses sind als Erinnerungsführer „Rechtsanwälte M. und U.” genannt. Im Ergebnis hat sich das Sozialgericht den Gründen des Kostenfeststellungsbeschlusses angeschlossen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zugestellt.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf seinen Antrag vom 17. November 1999 bezogen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 7. August 2001 aufzuheben und die durch die Staatskasse zu zahlende Gebühr auf 457,04 DM festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Beschwerde sei nach § 197 Abs. 2 SGG nicht zulässig.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 25. Februar 2002) und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die PKH-Gebühren nur von dem beigeordneten Rechtsanwalt selbst geltend gemacht werden können, nicht aber von der Beschwerdegegnerin. Dies sei nur nach Abtretung des Anspruchs möglich. Es habe sich nicht um einen Anspruch der Gesamthand gehandelt, der aufgrund des § 12 des Sozietätsvertrages i.V.m. § 736 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) automatisch an den fortführenden Sozius übergehe.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2002 hat Rechtsanwalt U. mitgeteilt, er ermächtige die Beschwerdegegnerin, die Gebühren für die ehemalige Sozietät einzuziehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig. Danach ist gegen den Beschluss die Beschwerde zulässig, wenn – wie hier...