Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen voller Erwerbsminderung. Verweisungstätigkeit. Pförtner an der Nebenpforte. Sachkundenachweis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Verweisungstätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte.

2. Dieser Verweisungstätigkeit steht die Notwendigkeit des Sachkundenachweises nicht entgegen, denn er kann innerhalb der dreimonatigen Einweisungs- und Einarbeitungszeit (vgl BSG vom 22.9.1977 - 5 RJ 96/76 = BSGE 44, 288 = SozR 2200 § 1246 Nr 23) erworben werden.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.

Der 1957 geborene Kläger ist gelernter Fleischer und war in diesem Beruf bis August 2004 tätig. Anschließend war er arbeitsunfähig erkrankt.

Nach Stellung des Rentenantrags im August 2005 zog die Beklagte diverse medizinische Unterlagen bei, u.a. den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik B. C. GmbH vom 6. April 2005 (Leistungsvermögen 6 Stunden und mehr) und holte ein internistisches Gutachten des Dr. H. vom 17. November 2005 (Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten 6 Stunden und mehr) ein. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 lehnte sie die Rentengewährung ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2006 den Widerspruch zurück.

Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht (SG) u.a. diverse Befundberichte mit medizinischen Anlagen beigezogen und ein undatiertes internistisch-sozialmedizinisches Gutachten des Dr. Sch. (eingegangen am 9. Juli 2008), ein psychiatrisch-sozialmedizinisches Zusatzgutachten der Dr. F. vom 17. Juni 2008 und ein orthopädisches Zusatzgutachten des Dr. Z. vom 26. Juni 2008 eingeholt. Dr. Sch. hat fachgebietszusammenfassend folgende Diagnosen genannt: koronare 2-Gefäßerkrankung, Gefäßaufdehnung mit Implantation eines Platzhalters 12/2004 mit bisher sehr gutem Langzeitergebnis bzw. konstantem kardialem Befund, normale Pumpfunktion der linken Herzkammer, Mitralklappeninsuffizienz I - II, chronische Schmerzkrankheit, zum Untersuchungszeitpunkt nicht relevant psychisch überlagert, hypertensive Herzerkrankung, vorbefundlich Herzrhythmusstörungen gebessert, berufsbedingte exogen allergische Lungenerkrankung (Farmerlunge) bei Sensibilisierung gegen Rinderhaare ohne aktuelle Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion, chronische Ohrspeicheldrüsenaffektion beidseits - derzeit laborchemisch kein Anhalt für ein Sjögren-Syndrom, vorbefundlich Neigung zu Magengeschwüren, partiell leicht eingeschränkte Fein- und Grobmotorik der linken Hand sowie partiell leicht eingeschränkte Feinmotorik der rechten Haupthand, Streckdefizit der Langfinger bei Verkürzung der Palmaraponeurose beidseits, Hals- und Brustwirbelsyndrom mit chronisch wiederkehrenden Schmerzen bei Verschleißzeichen und mäßiggradiger Funktionseinschränkung, beginnender Hüftgelenksverschleiß mit mäßiggradiger Funktionseinschränkung der Hüftgelenke, Reizung der seitlichen Oberschenkelsehnenplatte, Muskulus-piriformis-Syndrom bei funktionellen Störungen im Bereich der Kreuz-Darmbein-Gelenke, reizfreie Narbenverhältnisse nach Quetschung des rechten Fußes mit Mittelfußfraktur 2 bis 5 rechts sowie nach Hauttransplantation, Funktionseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes, reizfreie Narbenverhältnisse nach Schilddrüsenentfernung bei knotigen Veränderungen ohne Hinweise auf Malignität, unter Schilddrüsenhormongabe normale (euthyreote) Schilddrüsenfunktion, leichter Leberzellschaden mit erhaltener Funktion, Hinweise auf Glukosetoleranzstörung, Hammerzehen D2 bis D5 rechts. Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten mit zusätzlichen Einschränkungen zu verrichten.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2009 hat der Kläger das Teilanerkenntnis der Beklagten (seit 9. August 2005 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) angenommen. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das SG die Klage auf Rente wegen voller Erwerbsminderung abgewiesen und sich zur Begründung auf die eingeholten Sachverständigengutachten bezogen. Der Kläger könne zumindest noch eine Tätigkeit als Pförtner verrichten.

Gegen das am 28. August 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. September 2009 Berufung eingelegt. Aufgrund seiner Einschränkungen - insbesondere im Bereich der Hände - könne er die benannte Verweisungstätigkeit nicht mehr ausüben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Juli 2009 und den Bescheid vom 15. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. August 2005 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren sowi...

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