Verfahrensgang
SG Altenburg (Urteil vom 21.10.1998; Aktenzeichen S 18 U 368/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Altenburg vom21. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Auf die Klage wird der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2001 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Berechnung des dem Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 8. März 1996 gezahlten Verletztengeldes ein längerer als einmonatiger Bemessungszeitraum zugrunde zu legen ist.
Am Unfalltag erlitt der Kläger als Lizenzfußballspieler des FC Carl Zeiss Jena e. V. während eines Zweitligaspiels bei Hertha BSC Berlin eine schwere Verletzung mit nachfolgenden Komplikationen und mehrfachen Operationen. Inzwischen ist der Kläger Sportinvalide. Mit Bescheid vom 20. August 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 2. Juli 1998 eine Teilverletztenrente als vorläufige Entschädigung, entzog diese jedoch später wieder. Insoweit ist ein weiteres Klageverfahren anhängig.
Nachdem dem Kläger von seinem Arbeitgeber das volle Entgelt bis einschließlich 15. Mai 1996 weiter gezahlt worden war, bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 29. Juli 1996 Verletztengeld zunächst vom 16. Mai 1996 bis 15. Juli 1996 in Höhe von 117,58 DM kalendertäglich. Der Berechnung wurde als Bemessungszeitraum der Zeitraum vom 1. bis 29. Februar 1996 zugrunde gelegt.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1997 zurück.
Nach Klageerhebung hat die Beklagte mit Bescheid vom 4. September 1997 Verletztengeld in Höhe von weiterhin 117,58 DM ab 16. Juli 1996 bis auf Weiteres bewilligt sowie später als berufsfördernde Maßnahme die Teilnahme an einer Umschulung zum Verwaltungsfachangestellten, die der Kläger am 2. Juli 1998 begonnen hat.
Mit Urteil vom 21. Oktober 1998 hat das Sozialgericht die Klage, deren Antrag sich nur auf den Bescheid vom 29. Juli 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 1997, nicht jedoch auf den Bescheid vom 4. September 1997 bezogen hat, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte das Verletztengeld nach den für den gesamten Zeitraum anzuwendenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) richtig berechnet habe und insbesondere zu Recht den letzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum, nämlich den Monat Februar 1996, als Bemessungszeitraum zugrunde gelegt habe. Für eine Verlängerung des Bemessungszeitraums gebe es keine Rechtsgrundlage; die bestehenden Regelungen seien nicht verfassungswidrig.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger weiter gegen die Zugrundelegung lediglich des Monats Februar 1996 als Bemessungszeitraum. In diesem Monat sei es wegen der Winterpause im Spielbetrieb nur zur Zahlung des monatlichen Grundgehaltes, nicht jedoch der üblicherweise anfallenden Prämien gekommen. Das Verletztengeld sei wegen der Zufälligkeit des Zeitpunkts des Versicherungsfalls angesichts der regelmäßigen Einkommensverhältnisse des Klägers zu niedrig ausgefallen und könne so seine Lohnersatzfunktion nicht mehr erfüllen. Während er im zugrunde gelegten Monat Februar lediglich sein Grundgehalt in Höhe von 5.533,27 DM brutto bezogen habe, habe er im Zeitraum eines Jahres vor dem Versicherungsfall durchschnittlich etwa 9.170,00 DM brutto verdient.
Dies zeige schon, dass bei Lizenzfußballspielern, bei denen zunehmend Prämienzahlungen einen Großteil der Einkünfte ausmachen, eine nicht kontinuierliche Arbeitsverrichtung im Sinne des § 47 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorliege, der analog angewandt werden müsse. Dies müsse sich in der Zugrundelegung eines längeren Bemessungszeitraums niederschlagen. Zumindest habe dies im Wege einer Härtefallregelung zu erfolgen. Hierzu nimmt der Kläger Bezug auf ein Mitteilungsblatt des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) vom März 1997, wonach in Fällen unbilliger Härte durch zufällige erhebliche Minderverdienste im letzten abgerechneten Kalendermonat ein Ausgleich nach § 39 Abs. 2 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) vorgenommen werden könne, sowie auf § 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Im Ergebnis der von der Beklagten angewandten Regelungen sieht der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –) und das Sozialstaatsprinzip, weil erfolgsabhängig vergütete Beschäftigte schlechter behandelt würden und eine Aufrechterhaltung des Lebensstandards nicht möglich sei.
Ergänzend trägt er vor, dass es seit Jahren Verwaltungspraxis der Beklagten sei, in Fällen wie seinem einen dreimonatigen Bemessungszeitraum zugrunde zu legen.
Während des laufenden Berufungsverfahrens hat die Beklagte in Ausführung des Artikels 4 des Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrecht...