Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Erfurt vom 6.8.2008 - L 10 AL 1120/07, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 22. Mai 2007 aufgehoben und die Bescheide der Beklagten vom 11. Januar 2006 und 7. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. März 2006 abgeändert sowie die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 9. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 65,33 € zu zahlen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1985 geborene Kläger begehrt - auf der Grundlage einer fiktiven Bemessung - Arbeitslosengeld für die Zeit vom 9. Dezember bis 31. Dezember 2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 65,33 €.

In der Zeit vom 1. September 2002 bis 31. August 2005 machte er nach dem Berufsbildungsgesetz eine Ausbildung zum Tischler in einer außerbetrieblichen Einrichtung, dem Berufsbildungszentrum Zeulenroda der Handwerkskammer für Ostthüringen (Gera). Von September 2004 bis August 2005 erhielt er monatlich 225,00 Euro abgerechnet und ausgezahlt.

In der Zeit vom 7. September 2005 bis zum 6. Dezember 2005 war der Kläger bei einem Personaldienstleister (Firma O., G.) beschäftigt. Er arbeitete dort bis zum 31. Oktober 2005 wöchentlich 20 Stunden. In der anschließenden Zeit bis zum 6. Dezember 2005 betrug die Arbeitszeit 30 Stunden wöchentlich. Abgerechnet war bei seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum 30. November 2005. Der Kläger erhielt im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Urlaubsabgeltung. Wäre der noch zustehende Urlaub im Anschuss an das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis genommen worden, hätte der Urlaub nach den gesetzlichen/tarifvertraglichen Bestimmungen bis einschließlich 8. Dezember 2005 gedauert.

Der Kläger meldete sich am 4. November 2005 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld.

Die Beklagte teilte dem Kläger Anfang Januar 2006 mit, seinem Antrag auf Arbeitslosengeld könne für die Zeit vom 7. bis 8. Dezember 2005 nicht entsprochen werden, weil er bis zu diesem Zeitpunkt Urlaubsabgeltung erhalten bzw. zu beanspruchen habe (Bescheid vom 11. Januar 2006). Für die Zeit ab dem 9. Dezember 2005 bewilligte sie dem Kläger ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von 4,32 € (weiterer Bescheid vom 11. Januar 2006).

Der Kläger begründete seinen Widerspruch hiergegen damit, dass er sich in einer außerbetrieblichen Ausbildung befunden habe. Er sei gegenüber dem Auszubildenden gleichzustellen, der eine außerbetriebliche Ausbildung unter Bezug von Leistungen nach dem SGB III abgeschlossen habe.

Anfang März teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erhalte ab dem 9. Dezember 2005 Arbeitslosengeld in täglicher Höhe von 4,72 €. Der Berechnung liege ein Arbeitsentgelt in Höhe von täglich 9,96 € zu Grunde (Bescheid vom 7. März 2006).

Die Beklagte wies den Widerspruch - nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 7. März 2006 - als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 9. März 2006).

Der Kläger hat hiergegen am 6. April 2006 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. Januar 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. März 2006 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 9. Dezember bis einschließlich 31. Dezember 2005 ein höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines nach § 132 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ermittelten Bemessungsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren, abgewiesen und die Berufung zugelassen. Auf eine fiktive Bemessung in Anwendung des § 132 SGB III könne sich der Kläger deshalb nicht berufen, weil im Bemessungszeitraum ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tagen festgestellt werden könne (Urteil vom 22. Mai 2007, dem Kläger am 14. September 2007 zugestellt).

Der Kläger hat hiergegen am 9. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Es würden auch Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt, in denen die Auszubildenden keine Ausbildungsvergütung bezögen und somit auch kein versicherungspflichtiges Entgelt erhielten. Der Versicherungsschutz des SGB III sei durch den Gesetzgeber ausdrücklich auch für Ausbildungsverhältnisse bestimmt worden, die zwar nach dem Berufsbildungsgesetz geführt würden, in denen jedoch keine Ausbildungsvergütung gezahlt werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 22. Mai 2007 aufzuheben sowie die Bescheide vom 11. Januar 2006 und 7. März 2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. März 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosengeld für die Zeit vom 9. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 65,33 € zu bewilligen.

Die Beklagte...

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