Verfahrensgang
SG Gotha (Urteil vom 27.01.1994; Aktenzeichen So 5 An 351/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. Januar 1994 abgeändert.
Die undatierten Mitteilungen gemäß der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung und die Umwertungsbescheide vom 2. Dezember 1991 und vom 18. Dezember 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1993 werden abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 1. August 1990 bis zum 31. Dezember 1991 neben der Rente aus der Sozialpflichtversicherung eine ungekürzte und dynamisierte Rente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zu zahlen. Dabei ist die Höhe nach §§ 14 und 15 der Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft vom 31. Dezember 1987 festzusetzen.
- Ober den 31. Dezember 1991 hinaus ist mindestens der nach Ziffer 1) berechnete Betrag weiterzuzahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die bisherige Berechnung seiner umgewerteten Regelaltersrente.
Der 1925 geborene Kläger war als Landwirtschaftslehrer, Mitarbeiter der SED-Kreis- und Bezirksleitung, Direktor des DSG – Handelsbetriebes und von Dezember 1961 bis Februar 1990 als Vorsitzender der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) … im Kreis Weimar tätig. Seit März 1971 war er in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) versichert. Der Rat des Bezirkes Erfurt bescheinigte dem Kläger am 27. Juli 1988 „in Übereinstimmung mit der Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft vom 31. Dezember 1987 die Anspruchsberechtigung auf zusätzliche Versorgung.”
Aufgrund eines Bescheides der Staatlichen Versicherung der DDR – Sozialversicherung – vom 3. September 1990 erhielt der Kläger ab 1. August 1990 Rente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 576,00 DM monatlich. In einem weiteren Rentenbescheid vom 3. September 1990 bewiligte die Deutsche Versicherungs – AG – Allianz – auf einem Formular der Staatlichen Versicherung der DDR dem Kläger Altersrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ab 1. August 1990 in Höhe von 392,00 DM monatlich. In dem Bescheid wurde von einer FZR-Dauer von März 1971 bis Juni 1990 ausgegangen.
Nach einer undatierten Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung stellte der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung für den Kläger eine Erhöhung der Rente ab 1. Januar 1991 für die Altersrente um 87,00 DM auf 663,00 DM und für die Zusatzaltersrente um 59,00 DM auf 451,00 DM fest und gelangte zu einem neuen Gesamtauszahlbetrag ab 1. Januar 1991 von 1.114,00 DM. Weiterhin erhielt der Kläger von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung eine Anlage zum Rentenbescheid mit einer Berechnung der Zusatzrente nach den Grundsätzen der Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft vom 31. Dezember 1987. Diese Berechnung war der Landesversicherungsanstalt Thüringen – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – von der Hauptverwaltung der Überleitungsanstalt Sozialversicherung mit Schreiben vom 26. Februar 1991 übersandt worden. Aus der Berechnung ergab sich ursprünglich eine zusätzliche Versorgung in Höhe von 1.107, 00 DM. Dieser Betrag wurde aufgrund der 1. Rentenanpassungsverordnung um 218,00 DM auf 889,00 DM und zum 1. Januar 1991 um weitere 87,00 DM auf 802,00 DM vermindert. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berechnung verwiesen.
Der Kläger schrieb am 14. Mai 1991 an die Überleitungsanstalt Sozialversicherung, er möchte seinen Einspruch vom 10. September 1990 wiederholen. Im übrigen berief er sich auf die gesetzlichen Grundlagen der DDR für die Rentenberechnung auf der Grundlage der angeführten Anordnung.
Nach einer undatierten Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung wurde die Rente des Klägers zum 1. Juli 1991 um 100,00 DM auf 763,00 DM erhöht. Weil die Summe von Altersrente und gleichartiger Zusatzversorgung 1.565,00 DM erreichte und damit den Betrag von 1.500,00 DM überstieg, wurde die Zusatzversorgung gleichzeitig um 65,00 DM auf 737,00 DM vermindert, so daß neuer Gesamtauszahlbetrag ab 1. Juli 1991 1.500,00 DM war. Durch die Mitteilung zur 2. Rentenanpassungsverordnung wurde nach Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 1995 auch der Bescheid vom 3. September 1990 über die FZR aufgehoben.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 wertete die Beklagte die R...