Verfahrensgang
SG Altenburg (Urteil vom 07.10.1998; Aktenzeichen S 7 AL 1009/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden dasUrteil des Sozialgerichts Altenburg vom7. Oktober 1998 und der Bescheid der Beklagten vom 3. März 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1997 aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Altersübergangsgeld (ALÜG) für die Zeit vom 20. Februar 1995 bis 31. Dezember 1996 sowie die damit zusammenhängende Erstattung von 10.295,20 DM.
Der am … geborene Kläger war zuletzt vom 1. März 1988 bis 23. Juni 1992 als Mitarbeiter (stellvertretender Amtsleiter) beim Gewerbeamt des Landratsamtes Lobenstein beschäftigt. Unter dem 18. Juni 1992 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte ALÜG. Er gab an, auf seiner Lohnsteuerkarte sei die Lohnsteuerklasse I eingetragen.
Mit Bescheid vom 19. August 1992 bewilligte die Beklagte ALÜG ab 24. Juni 1992 für 832 Leistungstage nach einem Bemessungsentgelt von 710,00 DM, der Leistungsgruppe A und dem allgemeinen Leistungssatz in Höhe von 301,20 DM wöchentlich. Mit Bescheid vom 5. Januar 1993 bewilligte die Beklagte bei unveränderten B. Januar 1993 einen wöchentlichen Leistungssatz von 302,40 DM. Mit Bescheid vom 7. Januar 1993 setzte die Beklagte den Leist. unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 810,00 DM auf 336,60 DM pro Woche fest. Auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 12. Januar 1993 bewilligte die Beklagte rückwirkend für die Zeit vom 24. Juni 1992 bis 23. Dezember 1992 ALÜG nach einem Bemessungsentgelt von 750,00 DM und vom 24. Dezember 1992 bis 31. Dezember 1992 ALÜG nach einem Bemessungsentgelt von 850,00 DM (Bescheid vom 10. März 1993).
Der sich daraus ergebende Differenzbetrag zugunsten des Klägers … ausgezahlt. Mit Bescheid vom 12. März 1999 bewilligte die Beklagte ALÜG ab 1. Januar 1993 nach einem Bemessungsentgelt von 850,00 DM, der Leistungsgruppe A und dem allgemeinen Leistungssatz in Höhe von 349,80 DM. Mit Bescheid vom 7. Juli 1993 setzte die Beklagte den Leistungssatz ab 24. Juni 1993 aufgrund des dynamisierten Bemessungsentgeltes von 920,00 DM auf 373,20 DM pro Woche fest. Mit den Bescheiden vom 4. Januar 1994 und 5. Januar 1994 wurde das ALÜG des Klägers ab 1. Januar 1994 bei ansonsten unveränderten Bemessungsgrundlagen aufgrund des angepassten Bemessungsentgeltes von 920,00 DM beziehungsweise 1.060,00 DM in Höhe von 366,00 DM beziehungsweise 409,80 DM pro Woche festgesetzt.
Am 16. August 1994 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er wegen Heirat mit Wirkung ab 6. August 1994 von der Lohnsteuerklasse I in die Lohnsteuerklasse V gewechselt sei. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 1994 ALÜG ab 31. August 1994 entsprechend einem Bemessungsentgelt von 1.060,00 DM, der Leistungsgruppe D und dem allgemeinen Leistungssatz in Höhe von 322,20 DM wöchentlich. Mit Bescheid vom 4. Januar 1995 bewilligte die Beklagte ab 2. Januar 1995 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 1.210,00 DM und der Leistungsgruppe D sowie dem allgemeinen Leistungssatz einen wöchentlichen Leistungssatz von 325,80 DM. ALÜG wurde bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 18. Februar 1995 gezahlt.
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 11. Januar 1995 hob die Beklagte die Bewilligung von ALÜG für die Zeit vom 6. August 1994 bis 30. August 1994 teilweise in Höhe von 306,60 DM mit der Begründung auf, der Kläger habe seit dem 6. August 1994 die Steuerklasse I auf die Steuerklasse V geändert ohne seiner Pflicht zur Mitteilung über die Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) rechtzeitig nachzukommen.
Mit Bescheid vom 15. März 1995 bewilligte die Beklagte erneut ALÜG ab 20. Februar 1995 für weitere 728 Leistungstage nach einem Bemessungsentgelt von 1.150,00 DM, der Leistungsgruppe A und dem allgemeinen Leistungssatz in Höhe von 424,20 DM wöchentlich. Mit Bescheid vom 4. Januar 1996 bewilligte die Beklagte entsprechend einem Bemessungsentgelt von 1.230,00 DM bei ansonsten unveränderten Bemessungsdaten einen wöchentlichen Leistungssatz von 443,40 DM ab 2. Januar 1996. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1996 bewilligte die Beklagte vom 24. Dezember 1996 bis 31. Dezember 1996 entsprechend einem Bemessungsentgelt von 1.330,00 DM, der Leistungsgruppe A und dem allgemeinen Leistungssatz ALÜG in Höhe von 469,80 DM.
Bereits nach Eingang der Lohnsteuerkarte 1996 verfugte die Beklagte am 12. Februar 1996 intern eine Überprüfung des Steuerklassenwechsels. Erst anlässlich des Austausches der hinterlegten Lohnsteuerkarte für das Jahr 1996 gegen die Lohnsteuerkarte für das Jahr 1997 registrierte die Beklagte, dass trotz der inzwischen eingetretenen Änderung der Lohnsteuerklasse dem Kläger weiterhin ALÜG nach der Leistungsgruppe „A...