Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Verletztenrente aufgrund Wehrdienstbeschädigung als Wehrpflichtiger der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Verletztenrente aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung als Wehrpflichtiger der Nationalen Volksarmee ist bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen (vgl BSG vom 17.3.2009 - B 14 AS 15/08 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 20). Der Senat ist nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Einkommensberücksichtigung überzeugt.
2. Hieran ändert die ab 1.7.2011 in Kraft getretene Regelung des § 1 Abs 6 AlgIIV 2008, nach der eine Verletztenrente teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird, für den streitigen Bewilligungszeitraum im Jahr 2006 nichts.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2006 hinsichtlich des Monats Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der im Jahre 1947 geborene Kläger, bei dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 vom 100 (v. H.) festgestellt ist und der eine entsprechende Unfallrente in Höhe von monatlich 647,35 Euro bezieht, begehrt nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung) für Februar 2006, weil der Grundfreibetrag nach § 31 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Höhe von 275,00 Euro bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt bleiben müsse.
Im Jahre 1971 erlitt er bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR als Wehrpflichtiger eine Wehrdienstbeschädigung in Form einer dauernden Lärmschwerhörigkeit. Deshalb erhielt er vom Träger der Sozialversicherung der DDR bis zum Jahre 1990 eine Rente in Höhe von 456 Mark und nach Überführung in die gesetzliche Unfallversicherung ab dem 1. Januar 1991 von der nunmehr zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Höhe von 526 DM nebst Kinderzuschlag in Höhe von 91,20 DM. Im hier streitigen Zeitraum bezog der Kläger eine Verletztenrente in Höhe von monatlich 647,35 Euro (bei einer MdE 60 v. H.).
Der Kläger bezog bis zum 12. Juni 2005 Arbeitslosengeld in täglicher Höhe von 19,45 Euro und beantragte am 26. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Er erhalte eine Unfallteilrente in Höhe von 647,35 Euro monatlich. Die KFZ Haftpflichtversicherung betrage jährlich 393,22 Euro. Sonstige gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen würden 114,10 Euro jährlich betragen. Geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Einkommensteuergesetz (EStG), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten würden (Beiträge zur Riesterrente), fielen in jährlicher Höhe von 150,00 Euro an.
Er habe ein Vermögen in Höhe von 352,22 Euro. Weiter verfüge er über eine Kapitallebensversicherung/private Rentenversicherung bei K./Q.. Es seien bisher 150,00 Euro eingezahlt worden. Die Versicherungssumme betrage 3.240,00 Euro. Bei der H./M. habe er bisher 212,00 Euro eingezahlt (Versicherungssumme 2.500,00 Euro). Der Auszahlungsbetrag bei Rückkauf betrage 36,15 Euro.
Er bewohne eine 51,70 Quadratmeter große 2-Raumwohnung mit Küche und Bad, die seit dem 1. November 2000 bezugsfertig sei. Die Miete (u. a. ohne Nebenkosten) betrage 320,77 Euro monatlich. Die Heizkosten beliefen sich auf monatlich 15,56 Euro, weitere Kosten in Höhe von 50,54 Euro würden als Nebenkosten anfallen. Auch müsse er für sonstige Wohnkosten (Strom) 20,00 Euro monatlich aufbringen.
Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Fortzahlung der Leistungen vom 21. November 2005 gab der Kläger an, dass sich in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Änderungen ergeben hätten.
Für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 239,39 Euro monatlich. Dabei wurde die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen berücksichtigt (Bescheid vom 14. Februar 2006).
Den Widerspruch betreffend die Leistungshöhe für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2006 wies die Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. August 2006).
Der Kläger hat hiergegen am 5. September 2006 Klage zum Sozialgericht Altenburg (SG) (Az: S 27 AS 2447/06) erhoben.
Am 22. Dezember 2006 hat der Kläger eine weitere Klage zum SG Altenburg (S 27 AS 3551/06) erhoben.
Das SG hat durch Beschluss vom 27. Februar 2007 beide Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch Urteil vo...