Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern. Vertreter der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Auftraggeber
Orientierungssatz
Hat der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft iS des § 38 SGB 2 in der Übergangszeit bis zum 30.6.2007 einen Rechtsanwalt mit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren beauftragt und der Anwalt nach außen erkennbar nur die Geschäfte des Vertreters iS des § 38 SGB 2 wahrgenommen, so liegt kein Auftragsverhältnis zwischen den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft und dem Anwalt vor, so dass eine Erhöhung der zu erstattenden Anwaltsgebühr nach RVG-VV Nr 1008 wegen Auftraggebermehrheit ausscheidet.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 22. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung weiterer Kosten aus dem Vorverfahren.
Die Kläger beziehen Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Abhilfebescheid der Beklagten vom 2. Januar 2007 verpflichtete sich diese, in dem vorangegangenen Widerspruchsverfahren die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu erstatten.
Die Kläger beantragten daraufhin mit (geänderter) Rechnung Kostenerstattung und machten Gebühren und Auslagen in Höhe von 680,68 Euro geltend. Unter laufender Nr. 2 wurde eine Erhöhungsgebühr von (1,2) nach Nr. 1008 WRVG in Höhe von 288,00 Euro netto in Ansatz gebracht.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 setzte die Beklagte die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 337,96 Euro fest. Die Erhöhungsgebühr (für mehrere Auftraggeber) von 288,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer wurde abgesetzt. Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid legten die Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2007 zurückgewiesen wurde.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2007 abgewiesen und ausgeführt, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 63 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erstattungsfähig seien, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen notwendig gewesen sei. Im Vorverfahren sei die Vertretung weiterer Auftraggeber weder ordnungsgemäß angezeigt noch durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht nachgewiesen worden. Insofern komme die Erhöhungsgebühr nicht in Betracht.
Auf die dagegen unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 (Az.: B 7b AS 8/06 R ) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 3. November 2009 die Berufung zugelassen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 22. Oktober 2007 aufzuheben und unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 24. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des vom 12. Juni 2007 weitere Kosten in Höhe von 342,72 Euro (680,68 Euro abzgl. bereits geleisteter 337,96 Euro) festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Erhöhungsgebühr für weitere Auftraggeber sei nicht zu erstatten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten aus dem Vorverfahren durch die Beklagte. Insbesondere ist die Anwendung der Erhöhungsgebühr nicht gerechtfertigt.
Nach § 63 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hat - soweit der Widerspruch wie hier erfolgreich war - der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Zu den zweckentsprechenden Kosten des Widerspruchsverfahrens gehört nicht die Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber, weil bereits zivilrechtlich ein solcher Anspruch gegenüber weiteren Personen neben der Klägerin zu 1 nicht entstanden ist, so dass die insoweit geltend gemachten Kosten auch nicht von der Beklagten zu erstatten sind.
Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes setzt ein Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber voraus. Für diesen Vertrag gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Abgeschlossen wird der Anwaltsvertrag nach §§ 145 ff BGB durch Angebot und Annahme. Vergütungsansprüche können auch ohne Vertragsabschluss z.B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstehen (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 16. Auflage 2004, § 1 Rdn. 28).
Zwischen dem Prozessbevollmächtig...