Verfahrensgang
SG Altenburg (Urteil vom 21.10.1999; Aktenzeichen S 14 KN 1271/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Oktober 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistungen.
Der 1942 geborene Kläger erlernte von September 1957 bis August 1960 den Beruf eines Hauers. Danach arbeitete er bei dem ehemaligen Volkseigenen Betrieb (VEB) K.… W.… (später K.…) durchgehend bis Juni 1990 überwiegend unter Tage, zuletzt als Selbstretterwart. Ab Juli 1990 stand er bei den Rechtsnachfolgern des Volkseigenen Betriebes, der K.… AG M.… und der K.… und S.… GmbH, Werk W.…, in Kurzarbeit. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 1992. Ab Juni 1992 war der Kläger – unterbrochen durch eine einjährige Beschäftigung als Verkäufer in dem Geschäft seiner Ehefrau – arbeitslos.
Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte mit Wirkung ab 1. Dezember 1992 Bergmannsvollrente (Bescheid vom 25. Februar 1994).
Im Mai 1996 erkundigte sich die Ehefrau des Klägers, ob er die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistungen erfülle. Mit Schreiben vom Juli 1996 teilte die Beklagte mit, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger sei nicht nach Vollendung des 50. beziehungsweise 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden. Anfang Januar 1997 bat der Kläger gleichwohl um Übersendung von Antragsformularen und stellte im September 1997 – nach mehrmaliger Erinnerung der Beklagten – einen Antrag auf Knappschaftsausgleichsleistungen. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab und verwies im Wesentlichen auf ihr Schreiben vom 15. Juli 1996.
Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und reichte einen befristeten Arbeitsvertrag mit der K.… und S.… GmbH, Werk W.…, zu den Akten, wonach er vom 1. September bis 30. November 1997 in einem Beschäftigungsverhältnis als Transportarbeiter über Tage gestanden hat. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei nicht nach dem 50. beziehungsweise 55. Lebensjahr aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden. Das befristete Arbeitsverhältnis könne nicht akzeptiert werden. Die Einstellung sei zu dem Zweck erfolgt, dem Kläger einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistungen zu sichern.
Mit der anschließenden Klage beim Sozialgericht Altenburg hat der Kläger ein Schreiben der K.… und S.… GmbH, Werk W.…, vom 15. März 1999 zu dem befristeten Arbeitsvertrag vorgelegt. Hiernach ist im Jahre 1997 der komplette Umbau der Kauen für die gewerblichen Arbeitnehmer mit insgesamt 200 Plätzen realisiert worden. Der Kauenumbau sei vornehmlich von Fremdfirmen durchgeführt worden und habe die völlig neue Gestaltung der sanitären Einrichtungen sowie die Neugestaltung des Fußbodens beinhaltet. Der Umbau dieser Kauen habe eine zusätzliche Arbeitskraft zur Betreuung und Hilfeleistung der Fremdfirmen erfordert. Für diese Tätigkeiten sei Herr S.… befristet eingestellt worden. Daneben sei er noch mit der Reinigung der Kaue und der Befestigung der neuen Kauenhaken beschäftigt gewesen.
Im Einverständnis der Beteiligten hat die Vorinstanz sodann ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Beklagte am 21. Oktober 1999 verurteilt, dem Kläger ab 1. Dezember 1997 Knappschaftsausgleichsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 239 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien erfüllt. Der Kläger sei nach Vollendung des 55. Lebensjahres, nämlich am 30. November 1997 aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden. Das ergebe sich aus dem befristeten Arbeitsvertrag. Der Einwand der Beklagten, der Arbeitsvertrag sei nur geschlossen worden, um dem Kläger einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistungen zu ermöglichen, ginge fehl. Nach der Erklärung der K.… und S.… GmbH, Werk W.…, habe es für die nur befristete Einstellung sachliche Gründe gegeben. Es gebe auch keine vernünftigen Gründe, diese Erklärung anzuzweifeln. Die übrigen Voraussetzungen des § 239 SGB VI lägen “nach dem Inhalt der Verwaltungsakte” ebenfalls vor.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung folge, dass der hier geltend gemachte Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistungen Auslöser für den befristeten Arbeitsvertrag gewesen sei. Insbesondere habe sich der Kläger zuvor intensiv über die Anspruchsvoraussetzungen erkundigt. Es sei auch nicht erkennbar, warum gerade der Kläger angestellt worden sei. Zuletzt sei er als Gerätewart beschäftigt und dann über fünf Jahre arbeitslos gewesen. Es fehle an der beruflichen Qualifikation. In dem befristeten Beschäftigungsverhältnis habe er lediglich Fremdfirmen bei dem Umbau der Kauen betreut. Sein Ausscheiden beruhe nicht auf Gründen...