Verfahrensgang
SG Nordhausen (Urteil vom 02.09.1994; Aktenzeichen S-4/An-364/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 2. September 1994 wie folgt geändert:
„Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 1994 und des Bescheides vom 10. März 1995 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung eines Übergangszuschlages aufgrund der Anrechnung einer weiteren Ausbildungszeit im Sinne des Renten-Überleitungsgesetzes vom 16. Juli 1950 bis zum 31. August 1950 sowie aufgrund der Anrechnung von Zeiten einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit im Sinne des Renten-Überleitungsgesetzes vom 12. Januar 1955 bis zum 31. März 1960 neu zu berechnen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.”
Im übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Kägerin ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Berechnung der Altersrente der Klägerin die Zeiten vom 16. Juli 1950 bis zum 31. August 1950 und vom 1. September 1950 bis zum 31. März 1960 rentensteigernd zu berücksichtigen sind.
Die am 12. Januar 1934 geborene Klägerin besuchte seit dem 1. September 1949 bis zum Ende des Schuljahrs 1950 die Städtische Haushaltungsschule …. Sie erhielt ein Abschlußzeugnis mit Datum vom 15. Juli 1950. Das Zeugnis enthält die Bermerkung: „Die Schülerin hat die Prüfung mit „gut” bestanden”. Nach Auskunft der Schwestern der heiligen Maria Magdalena Postel als Schulträger gegenüber dem Sozialgericht Nordhausen vom 6. August 1994 liefen die Schuljahre jeweils vom 1. September bis zum 31. August. Weiter heißt es in der Auskunft: „Die Zeugnisse wurden bereits vor Schulschluß ausgehändigt. Daran schlossen sich noch die Ferien”.
In der Zeit vom 1. September 1950 bis zum 31. März 1960 war die Klägerin als mithelfende Familienangehörige in der Landwirtschaft bei ihrem Vater … gegen Kost und Wohnung beschäftigt. Danach war die Klägerin in der Zeit vom 20. März 1961 bis zum 31 Januar 1994 in beitragspflichtigen Beschäftigungen angestellt, die zwischen den Beteiligten unstreitig sind.
Auf den Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Rentenbescheid vom 8. Dezember 1993 Altersrente für Frauen mit Wirkung seit dem 1. Februar 1994. Gemäß Anlage 2 zu diesem Bescheid wurden sieben Monate Fachschulausbildung in der Zeit vom 12. Januar 1950 bis zum 15. Juli 1950 berücksichtigt. Danach wurden erst wieder Zeiten seit dem 20. März 1961 berücksichtigt. Aus Anlage 4, Seite 2 zu dem Bescheid ergibt sich, daß die Zeit vom 12. Januar bis 15. Juli 1950 als Anrechnungszeit wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung berücksichtigt wurde. Gemäß Anlage 10 zu dem Bescheid wurde die Anerkennung der Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum 31. März 1960 als rentenrechtliche Zeit abgelehnt, weil der Verlust der Beitragsunterlagen bzw. die Beitragszahlung für diese Zeit nicht nachgewiesen sei. Weiterhin enthielt Anlage 10 den Hinweis, die Klägerin werde noch weitere Mitteilungen erhalten, ob aufgrund einer Vergleichsberechnung ein Rentenzuschlag und/oder Übergangszuschlag geleistet werden könne.
Mit Ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Ablehnung der Zeit von 1949 bis 31. März 1960. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 1994 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin nach Auskunft der Deutschen Post AG am 12. April 1994 ausgeliefert.
Mit einem am 11. Mai 1994 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz erhob die Klägerin „Widerspruch” gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. März 1994. Die Beklagte leitete das Schreiben als Klage an das Sozialgericht Nordhausen weiter.
Vor dem Sozialgericht Nordhausen hat die Beklagte ein von der Klägerin angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben, in dem die Beklagte sich bereit erklärte, die Berechnung einer Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes vorzunehmen.
Das Sozialgericht Nordhausen hat durch Urteil vom 2. September 1994 den Bescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides dahin abgeändert, daß die Zeit vom 16. Juli 1950 bis zum 31. August 1950 als Anrechnungszeit anzuerkennen sei. Im übrigen wies es die Klage ab.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die Beklagte Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens ist ein weiterer Rentenbescheid der Beklagten vom 10. März 1995 ergangen. Danach ist die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung des Übergangsrechts für das Beitrittsgebiet berechnet worden. Dadurch ergibt sich ein höherer Betrag für die Monatsrente nach dem Übergangsrecht des Beitrittsgebietes, und zwar für die Zeit ab 1. Februar 1994 967,00 DM statt 927,04 DM. Für die Zeit seit dem 1. Januar 1995 ist die errechnete monatliche Rente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetz...