Verfahrensgang

SG Suhl (Urteil vom 15.11.1994; Aktenzeichen S-6/Kg-599/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.05.1997; Aktenzeichen 14/10 RKg 27/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Sozialgerichtes Suhl vom15.11.1994 abgeändert. Der Bescheid vom 29.07.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1994 wird aufgehoben, als darin eine Einbehaltung des Rückforderungsbetrages in Höhe von 100 Prozent vom laufenden Kindergeld des Klägers festgelegt wurde.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu einem Zehntel zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld und einer diesbezüglichen Erstattung von überzahlten Leistungen i.S.d. § 44 g Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Der Kläger ist Vater von drei ehelichen Kindern. Bei den Kindern handelt es sich um die am 29. Januar 1974 geborene Babett (im folgenden: B.), die am 15. November 1976 geborene Isabel und den am 2. April 1980 geborenen Sohn Marcel. Mit Bescheid vom 22. Januar 1991 wurde dem Kläger erstmalig ab Januar 1991 für seine drei Kinder Kindergeld in monatlicher Höhe von anfänglich insgesamt 400 DM bewilligt. Ab Juli 1992 wurden die Kindergeldzahlungen auf einen monatlichen Betrag von 420 DM erhöht und in dieser Höhe bis 30. Juni 1994 gezahlt. Ab Juli 1994 zahlte die Beklagte Kindergeld in Höhe von insgesamt 200 DM monatlich.

Am 15. August 1992 nahm die älteste Tochter B. nach Beendigung ihrer Schulausbildung ein Ausbildungsverhältnis zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin bei einem Rechtsanwalt in Hameln auf. B. erzielte dort auf Grund vertraglicher Ausbildungsvereinbarung monatlich ab 1. August 1992 eine Ausbildungsvergütung von 450 DM, ab 1. August 1993 eine Ausbildungsvergütung von 510 DM und ab 1. August 1994 bis zum Ende ihrer Ausbildung am 14. Juni 1995 eine Ausbildungsvergütung von 560 DM. Parallel bezog B. vom 1. Juli 1993–31. Juli 1994 Berufsausbildungsbeihilfe vom Arbeitsamt Hameln in Höhe von monatlich 548 DM, ab 1. August 1994–28. Januar 1995 in Höhe von monatlich 498 DM und ab 29. Januar 1995 in Höhe von monatlich 538 DM.

Im Jahr 1994 versandte die Beklagte an den Kläger ein Formular „Erklärung zu den Einkünften eines über 16 Jahre alten Kindes”. Darin wurden die sich ab 1. Januar 1994 ergebenden Änderungen des BKGG erläutert und der Kläger aufgefordert, die Einkommensverhältnisse seiner Tochter B. darzulegen.

Bezüglich näherer Einzelheiten der Erläuterungen in diesem Formblatt wird auf Blatt 40 der Kindergeldakte verwiesen. Dieses Formblatt wurde vom Kläger am 28. Juni 1994 dahingehend ausgefüllt, daß B. ab 1. August 1993 510 DM und ab 1. August 1994 560 DM monatliche Ausbildungsvergütung erziele und zusätzlich noch Berufsausbildungsbeihilfe seitens des Arbeitsamtes Hameln erhalte.

Mit Bescheid vom 12. Juli 1994 hob die Beklagte die Kindergeldbewilligung ab 1. Juli 1994 in Höhe von 220 DM monatlich auf, da nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zur Zeit unklar sei, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BKGG weiterhin bezüglich der B. vorlägen. Desweiteren würde geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen ab dem Zeitpunkt der Aufhebung weiterhin vorlägen und ob sie bereits rückwirkend nicht vorgelegen hätten. Mit Schreiben gleichen Datums wurde der Kläger aufgefordert, den Bewilligungsbescheid über die der B. bewilligte Berufsausbildungsbeihilfe bis spätestens 10. September 1994 vorzulegen, da ansonsten die Zahlung des Kindergeldes in Höhe von 220 DM für B. versagt werden müsse.

In dem dagegen gerichteten Widerspruch vom 20. Juli 1994 trug der Kläger vor, daß die Berufsausbildungsbeihilfe nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG Berücksichtigung finden könne. Diesem Widerspruchsschreiben wurde auch der Bescheid des Arbeitsamtes Hameln vom 10. Januar 1994 beigefügt, mit dem B. Berufsausbildung ab 15. Januar 1994 bis 31. Juli 1994 in Höhe von 548 DM monatlich und ab 1. August 1994 in Höhe von 498 DM monatlich bewilligt wurde.

Am 29. Juli 1994 erließ die Beklagte einen Rückforderungsbescheid dahingehend, daß der Kläger für die Monate Januar bis Juni 1994 einen Betrag von 1320 DM zu erstatten habe, da er von Januar bis einschließlich Juni 1994 für die Tochter B. Kindergeld unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung bezogen habe und ihm auf Grund der Angaben in der Erklärung über Einkünfte kein Kindergeld für B. mehr zustehe. Es sei daher im Zeitraum Januar bis Juli 1994 eine monatliche Überzahlung von je 220 DM eingetreten. Der überzahlte Betrag sei gemäß § 44 g Abs. 3 BKGG zu erstatten und würde gemäß § 44 g Abs. 3 BKGG in monatlichen Raten von 100 % von den laufenden Kindergeldzahlungen einbehalten. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß dieser gemäß § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widersp...

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