Verfahrensgang
SG Altenburg (Urteil vom 11.11.1997; Aktenzeichen S 14 Kn 881/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Sozialgerichts Altenburg vom11. November 1997 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechnung der dem Kläger ab 1. Januar 1992 gewährten Rente für Bergleute.
Der im November 1940 geborene Kläger bezog von der Sozialversicherung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ab dem Monat der Vollendung des 50. Lebensjahres (November 1990) bei Vorliegen auch der weiteren Anspruchsvoraussetzungen Bergmannsvollrente. In dem der Rentengewährung zugrunde liegenden Primärdatenträger der Sozialversicherung sind Versicherungspflichtige Tätigkeiten von September 1955 bis Oktober 1990 aufgeführt. Dabei entfallen 25 Jahre Versicherungspflichtiger Zeiten auf eine Beschäftigung im Bergbau – davon 22 Jahre unter Tage – und 10 Jahre auf eine Tätigkeit außerhalb des Bergbaus.
Die Beklagte wertete die Bergmannsvollrente mit Umwertungsbescheid vom 17. Februar 1993 nach § 302 a Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit § 307 a Absätze 1 bis 5 SGB VI in eine Rente für Bergleute um. Als Arbeitsjahre wurden dabei 25 Jahre einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt. Als Ende des für die Berechnung der Rente maßgeblichen 20-Jahreszeitraumes wurde das Jahr 1989 angenommen.
Im Jahre 1996 beantragte der Kläger die Überprüfung der Rentenhöhe, weil – so seine Begründung – nicht alle vorhandenen Unterlagen bei der Umwertung berücksichtigt worden seien. Im Rahmen der Überprüfung stellte die Beklagte fest, dass bei der Umwertung der Rente anhand der maschinell verfugbaren Daten der 20-Jahreszeitraum nicht korrekt bestimmt worden war. Daraufhin hörte sie den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung des Umwertungsbescheides an und nahm mit Bescheid vom 7. Oktober 1996 den Umwertungsbescheid vom 17. Februar 1993 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. November 1996 zurück.
Mit weiterem Bescheid – ebenfalls vom 7. Oktober 1996 – erfolgte eine erneute Umwertung der Rente des Klägers ab 1. Januar 1992. Die Beklagte berücksichtigte dabei als Ende des 20-Jahreszeitraumes das zweite Halbjahr 1990. Hinsichtlich der Anzahl der Arbeitsjahre verblieb es bei der Feststellung aus dem Umwertungsbescheid vom Februar 1993.
Den nur wegen der Berücksichtigung weiterer zehn Arbeitsjahre eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1997 zurück. Bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente seien nur die persönlichen Entgeltpunkte anrechenbar, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfielen. Tätigkeiten außerhalb des Bergbaus seien nicht berücksichtigungsfähig.
Auf die Klage des Klägers wegen Neuberechnung der Rente nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) hat das Sozialgericht den „Rücknahmebescheid vom 7. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 1997” insoweit aufgehoben, wie die Beklagte eine Versicherungszeit von zehn Jahren außerhalb des Bergbaus nicht berücksichtigte und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der Anzahl der Arbeitsjahre bei der Rentenberechnung seien der Rücknahmebescheid und der Rentenbescheid rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Bei der Umwertung der Bergmannsvollrente in eine Rente für Bergleute seien auch die Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des Bergbaus zu berücksichtigen. Im Übrigen seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Die Rücknahme des Umwertungsbescheides nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sei korrekt, weil dieser Bescheid wegen eines falschen Endes des 20-Jahreszeitraumes von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Rente nach dem RÜG. Diesbezüglich fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, dass bei der Umwertung der Bergmannsvollrente in eine Rente für Bergleute Zeiten einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des Bergbaus nicht zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich aus der Regelung des § 81 Abs. 2 SGB VI
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 11. November 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Vorab ist im vorliegenden Verfahren zu klären, um was die Beteiligten überhaupt streiten. In diesem Zusammenhang ist ferner zu klären, worüber die Beklagte und das Sozialgericht entschieden haben. Weder der Verfügungssatz des Widerspruchsb...